Artikel 1 VO (EG) 2009/1099
Gegenstand und Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung enthält Vorschriften über die Tötung von Tieren, die zur Herstellung von Lebensmitteln, Wolle, Häuten, Pelzen oder anderen Erzeugnissen gezüchtet oder gehalten werden sowie über die Tötung von Tieren zum Zwecke der Bestandsräumung und damit zusammenhängende Tätigkeiten.
Für Fische gelten jedoch nur die in Artikel 3 Absatz 1 festgelegten Anforderungen.
(2) Kapitel II, ausgenommen Artikel 3 Absätze 1 und 2, sowie Kapitel III und Kapitel IV, ausgenommen Artikel 19, gelten weder im Fall der Nottötung außerhalb eines Schlachthofs noch dann, wenn die Einhaltung dieser Vorschriften ein unmittelbares und beträchtliches Risiko für die Gesundheit oder Sicherheit des Menschen bergen würde.
(3) Diese Verordnung gilt nicht für
- a)
-
die Tötung von Tieren
- i)
- im Rahmen wissenschaftlicher Versuche, die unter Aufsicht einer zuständigen Behörde durchgeführt werden;
- ii)
- bei der Jagd oder bei der Freizeitfischerei;
- iii)
- bei kulturellen oder Sportveranstaltungen.
- b)
- Geflügel, Kaninchen und Hasen, die von ihrem Besitzer außerhalb eines Schlachthofs für den privaten häuslichen Verbrauch geschlachtet werden.
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