Artikel 2 VO (EG) 2009/1099
Definitionen
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
- a)
- „Tötung” jedes bewusst eingesetzte Verfahren, das den Tod eines Tieres herbeiführt;
- b)
- „damit zusammenhängende Tätigkeiten” Tätigkeiten, die zeitlich und örtlich mit der Tötung von Tieren in Zusammenhang stehen, wie etwa ihre Handhabung, Unterbringung, Ruhigstellung, Betäubung und Entblutung;
- c)
- „Tier” ein Wirbeltier mit Ausnahme von Reptilien und Amphibien;
- d)
- „Nottötung” die Tötung von verletzten Tieren oder Tieren mit einer Krankheit, die große Schmerzen oder Leiden verursacht, wenn es keine andere praktikable Möglichkeit gibt, diese Schmerzen oder Leiden zu lindern;
- e)
- „Unterbringung” die Haltung von Tieren in Ställen, Buchten, überdachten Standplätzen oder Ausläufen, die im Rahmen des Schlachthofbetriebs bzw. als Teil davon genutzt werden;
- f)
- „Betäubung” jedes bewusst eingesetzte Verfahren, das ein Tier ohne Schmerzen in eine Wahrnehmungs- und Empfindungslosigkeit versetzt, einschließlich jedes Verfahrens, das zum sofortigen Tod führt;
- g)
- „religiöser Ritus” eine Reihe von Handlungen im Zusammenhang mit der Schlachtung von Tieren, die in bestimmten Religionen vorgeschrieben sind;
- h)
- „kulturelle oder Sportveranstaltungen” Veranstaltungen in Verbindung mit lange bestehenden kulturellen Traditionen oder Sportereignisse, einschließlich Rennen oder anderer Wettbewerbe, bei denen weder Fleisch noch andere tierische Erzeugnisse hergestellt werden oder deren Herstellung im Vergleich zur Veranstaltung selbst unwichtig und wirtschaftlich unbedeutend ist;
- i)
- „Standardarbeitsanweisungen” eine Reihe schriftlich festgelegter Regeln, mit denen sichergestellt werden soll, dass eine bestimmte Aufgabe bzw. Vorschrift einheitlich wahrgenommen bzw. umgesetzt wird;
- j)
- „Schlachtung” die Tötung von Tieren zum Zweck des menschlichen Verzehrs;
- k)
- „Schlachthof” einen Betrieb, der für die Schlachtung von Landtieren genutzt wird und in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 fällt;
- l)
- „Unternehmer” jede natürliche oder juristische Person, die ein Unternehmen führt, das die Tötung von Tieren vornimmt oder damit zusammenhängende Tätigkeiten versieht, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen;
- m)
- „Pelztiere” Tiere der Säugetierarten, die vor allem zur Herstellung von Pelzen aufgezogen werden, u. a. Amerikanische Nerze, Europäische Iltisse, Füchse, Waschbären, Nutrias und Chinchillas;
- n)
- „Bestandsräumung” die durch die zuständige Behörde beaufsichtigte Tötung von Tieren zum Schutz der Gesundheit von Mensch oder Tier, aus Gründen des Tier- oder Umweltschutzes;
- o)
- „Geflügel” Nutzgeflügel, einschließlich Vögeln, die zwar nicht als Hausgeflügel gelten, jedoch wie Haustiere aufgezogen werden, mit Ausnahme von Laufvögeln;
- p)
- „Ruhigstellung” die Anwendung eines Verfahrens zur Einschränkung der Bewegungsfähigkeit, um den Tieren vermeidbare Schmerzen, Angst oder Aufregung zu ersparen, so dass diese wirksam betäubt bzw. getötet werden können;
- q)
- „Zuständige Behörden” die zuständigen Behörden gemäß Artikel 3 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates(1);
- r)
- „Rückenmarkszerstörung” die Zerstörung des zentralen Nervengewebes und des Rückenmarks durch Einführung eines elastischen konischen Stabes in die Schädelhöhle;
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012 und (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1).
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.