Artikel 2 VO (EG) 2009/1099
Definitionen
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
- a)
- „Tötung” jedes bewusst eingesetzte Verfahren, das den Tod eines Tieres herbeiführt;
- b)
- „damit zusammenhängende Tätigkeiten” Tätigkeiten, die zeitlich und örtlich mit der Tötung von Tieren in Zusammenhang stehen, wie etwa ihre Handhabung, Unterbringung, Ruhigstellung, Betäubung und Entblutung;
- c)
- „Tier” ein Wirbeltier mit Ausnahme von Reptilien und Amphibien;
- d)
- „Nottötung” die Tötung von verletzten Tieren oder Tieren mit einer Krankheit, die große Schmerzen oder Leiden verursacht, wenn es keine andere praktikable Möglichkeit gibt, diese Schmerzen oder Leiden zu lindern;
- e)
- „Unterbringung” die Haltung von Tieren in Ställen, Buchten, überdachten Standplätzen oder Ausläufen, die im Rahmen des Schlachthofbetriebs bzw. als Teil davon genutzt werden;
- f)
- „Betäubung” jedes bewusst eingesetzte Verfahren, das ein Tier ohne Schmerzen in eine Wahrnehmungs- und Empfindungslosigkeit versetzt, einschließlich jedes Verfahrens, das zum sofortigen Tod führt;
- g)
- „religiöser Ritus” eine Reihe von Handlungen im Zusammenhang mit der Schlachtung von Tieren, die in bestimmten Religionen vorgeschrieben sind;
- h)
- „kulturelle oder Sportveranstaltungen” Veranstaltungen in Verbindung mit lange bestehenden kulturellen Traditionen oder Sportereignisse, einschließlich Rennen oder anderer Wettbewerbe, bei denen weder Fleisch noch andere tierische Erzeugnisse hergestellt werden oder deren Herstellung im Vergleich zur Veranstaltung selbst unwichtig und wirtschaftlich unbedeutend ist;
- i)
- „Standardarbeitsanweisungen” eine Reihe schriftlich festgelegter Regeln, mit denen sichergestellt werden soll, dass eine bestimmte Aufgabe bzw. Vorschrift einheitlich wahrgenommen bzw. umgesetzt wird;
- j)
- „Schlachtung” die Tötung von Tieren zum Zweck des menschlichen Verzehrs;
- k)
- „Schlachthof” einen Betrieb, der für die Schlachtung von Landtieren genutzt wird und in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 fällt;
- l)
- „Unternehmer” jede natürliche oder juristische Person, die ein Unternehmen führt, das die Tötung von Tieren vornimmt oder damit zusammenhängende Tätigkeiten versieht, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen;
- m)
- „Pelztiere” Tiere der Säugetierarten, die vor allem zur Herstellung von Pelzen aufgezogen werden, u. a. Amerikanische Nerze, Europäische Iltisse, Füchse, Waschbären, Nutrias und Chinchillas;
- n)
- „Bestandsräumung” die durch die zuständige Behörde beaufsichtigte Tötung von Tieren zum Schutz der Gesundheit von Mensch oder Tier, aus Gründen des Tier- oder Umweltschutzes;
- o)
- „Geflügel” Nutzgeflügel, einschließlich Vögeln, die zwar nicht als Hausgeflügel gelten, jedoch wie Haustiere aufgezogen werden, mit Ausnahme von Laufvögeln;
- p)
- „Ruhigstellung” die Anwendung eines Verfahrens zur Einschränkung der Bewegungsfähigkeit, um den Tieren vermeidbare Schmerzen, Angst oder Aufregung zu ersparen, so dass diese wirksam betäubt bzw. getötet werden können;
- q)
- „zuständige Behörde” die zentrale Behörde eines Mitgliedstaats, die für die Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung zuständig ist, oder jede andere Behörde, der die zentrale Behörde diese Zuständigkeit übertragen hat;
- r)
- „Rückenmarkszerstörung” die Zerstörung des zentralen Nervengewebes und des Rückenmarks durch Einführung eines elastischen konischen Stabes in die Schädelhöhle;
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