Artikel 20 VO (EG) 2009/1099

Wissenschaftliche Unterstützung

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass genügend unabhängige Wissenschaftler zur Verfügung stehen, um die zuständigen Behörden auf Verlangen zu unterstützen, und zwar insbesondere mit:

a)
wissenschaftlichen und technischen Fachkenntnissen bezüglich der Zulassung von Schlachthöfen gemäß Artikel 14 Absatz 2 und der Entwicklung von neuen Betäubungsverfahren;
b)
wissenschaftlichen Gutachten über die Anweisungen der Hersteller für den Einsatz und die Instandhaltung der Geräte zur Ruhigstellung und Betäubung;
c)
wissenschaftlichen Gutachten über die Leitfäden für bewährte Verfahren, die in ihrem Hoheitsgebiet für die Zwecke dieser Verordnung ausgearbeitet wurden;
d)
Empfehlungen für die Zwecke dieser Verordnung, insbesondere in Bezug auf Inspektionen und Audits;
e)
Gutachten zu der Frage, ob gesonderte Gremien und Organisationen in der Lage und geeignet sind, die in Artikel 21 Absatz 2 genannten Anforderungen zu erfüllen.

(2) Die wissenschaftliche Unterstützung kann auch über ein Netz bereitgestellt werden, sofern dieses sämtliche in Absatz 1 genannten Aufgaben in Bezug auf alle einschlägigen Tätigkeiten in den betreffenden Mitgliedstaaten erfüllt.

Zu diesem Zweck benennt jeder Mitgliedstaat eine einzige Kontaktstelle, die er über das Internet öffentlich bekannt gibt. Diese Kontaktstelle ist dafür zuständig, mit den anderen Kontaktstellen und der Kommission wissenschaftliche und technische Informationen sowie bewährte Verfahren für die Durchführung dieser Verordnung auszutauschen.

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