Artikel 21 VO (EG) 2009/1099

Sachkundenachweis

(1) Für die Zwecke von Artikel 7 benennen die Mitgliedstaaten die Behörde, die dafür zuständig ist,

a)
sicherzustellen, dass für das Personal, das die Tötung oder damit zusammenhängende Tätigkeiten durchführt, Schulungen angeboten werden;
b)
Sachkundenachweise auszustellen, mit denen bestätigt wird, dass eine Abschlussprüfung vor einem unabhängigen Gremium absolviert wurde; die bei dieser Prüfung behandelten Themen beziehen sich auf die betreffenden Tierkategorien und entsprechen den in Artikel 7 Absätze 2 und 3 genannten Tätigkeiten und den in Anhang IV aufgeführten Themen;
c)
die Programme für die unter Buchstabe a genannten Schulungen sowie die Inhalte und Modalitäten der unter Buchstabe b genannten Prüfung zu genehmigen.

(2) Die zuständige Behörde kann die Abschlussprüfung und die Ausstellung von Sachkundenachweisen an ein gesondertes Gremium oder an eine gesonderte Organisation übertragen, das bzw. die

a)
über das hierfür nötige Personal bzw. die entsprechende Fachkenntnis und Ausrüstung verfügt;
b)
unabhängig ist und sich im Hinblick auf die Abschlussprüfung und die Ausstellung von Sachkundenachweisen in keinem Interessenkonflikt befindet.

Die zuständige Behörde kann ferner die Organisation der Schulungen an ein anderes Gremium oder an eine andere Organisation übertragen, das bzw. die über das hierfür nötige Personal bzw. die entsprechende Fachkenntnis und Ausrüstung verfügt.

Die Kontaktdaten der Gremien und Organisationen, denen diese Aufgaben übertragen wurden, werden von der zuständigen Behörde über das Internet öffentlich zugänglich gemacht.

(3) In den Sachkundenachweisen ist anzugeben, für welche Tierkategorien, für welche Art von Geräten und für welche der in Artikel 7 Absätze 2 und 3 aufgeführten Tätigkeiten sie gelten.

(4) Die Mitgliedstaaten erkennen die in anderen Mitgliedstaaten ausgestellten Sachkundenachweise an.

(5) Die zuständige Behörde kann befristete Sachkundenachweise ausstellen, sofern:

a)
der Antragsteller als Teilnehmer einer Schulung gemäß Absatz 1 Buchstabe a registriert ist;
b)
der Antragsteller in Anwesenheit und unter der direkten Aufsicht einer anderen Person arbeiten soll, die über einen Sachkundenachweis für die betreffende durchzuführende Tätigkeit verfügt;
c)
die Gültigkeit des befristeten Nachweises drei Monate nicht überschreitet; und
d)
der Antragsteller in einer schriftlichen Erklärung versichert, dass ihm nicht bereits zuvor ein anderer befristeter Sachkundenachweis von gleicher Tragweite ausgestellt wurde und zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde nachweist, dass er nicht in der Lage war, die Abschlussprüfung abzulegen.

(6) Unbeschadet einer Entscheidung einer Justizbehörde oder der zuständigen Behörde, die Handhabung von Tieren zu verbieten, werden Sachkundenachweise, auch befristete Sachkundenachweise, nur ausgestellt, wenn der Antragsteller in einer schriftlichen Erklärung versichert, dass er in den drei Jahren vor dem Datum der Antragstellung keine ernsten Verstöße gegen das gemeinschaftliche und/oder einzelstaatliche Tierschutzrecht begangen hat.

(7) Für die Zwecke dieser Verordnung können die Mitgliedstaaten für andere Zwecke erworbene Qualifikationen als gleichwertig gegenüber dem Sachkundenachweis anerkennen, sofern diese unter Bedingungen erworben wurden, die denen dieses Artikels entsprechen. Die zuständige Behörde veröffentlicht im Internet eine Liste der Qualifikationen, die als gleichwertig gegenüber dem Sachkundenachweis anerkannt werden; sie bringt diese Liste laufend auf den neuesten Stand.

(8) Nach dem Verfahren gemäß Artikel 25 Absatz 2 können Leitlinien der Gemeinschaft für die Anwendung von Absatz 1 dieses Artikels erlassen werden.

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