Artikel 22 VO (EG) 2009/1099

Nichteinhaltung

(1) Für die Zwecke des Artikels 54 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 kann die zuständige Behörde insbesondere:

a)
die Unternehmer auffordern, ihre Standardarbeitsanweisungen zu ändern und insbesondere die Produktion zu drosseln oder einzustellen;
b)
die Unternehmer auffordern, die Häufigkeit der Kontrollen gemäß Artikel 5 zu erhöhen und die Überwachungsverfahren gemäß Artikel 16 zu ändern;
c)
den gemäß dieser Verordnung ausgestellten Sachkundenachweis vorübergehend oder endgültig entziehen, wenn die betreffende Person nachweislich nicht mehr über hinreichende Kompetenzen, Kenntnisse oder Verantwortungsbewusstsein verfügt, um die Tätigkeiten, für die der Nachweis ausgestellt wurde, auszuführen;
d)
die gemäß Artikel 21 Absatz 2 übertragenen Befugnisse vorübergehend oder endgültig entziehen;
e)
verlangen, dass die in Artikel 8 genannten Anweisungen unter gebührender Berücksichtigung der gemäß Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b vorgelegten wissenschaftlichen Gutachten geändert werden.

(2) Wenn eine zuständige Behörde einen Sachkundenachweis vorübergehend oder endgültig entzieht, unterrichtet sie die zuständige Behörde, die diesen Sachkundenachweis ausgestellt hat, über ihre Entscheidung.

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