Artikel 23 VO (EG) 2009/1099
Sanktionen
Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über die Sanktionen, die bei Verstößen gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und ergreifen alle Maßnahmen, die für ihre Durchsetzung erforderlich sind. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Vorschriften spätestens bis zum 1. Januar 2013 mit und unterrichten sie unverzüglich über alle späteren Änderungen dieser Vorschriften.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.