Artikel 4 VO (EG) 2009/1099
Betäubungsverfahren
(1) Tiere werden nur nach einer Betäubung im Einklang mit den Verfahren und den speziellen Anforderungen in Bezug auf die Anwendung dieser Verfahren gemäß Anhang I getötet. Die Wahrnehmungs- und Empfindungslosigkeit muss bis zum Tod des Tieres anhalten.
Im Anschluss an die in Anhang I genannten Verfahren, die nicht zum sofortigen Tod führen (im Folgenden: „einfache Betäubung” ), wird so rasch wie möglich ein den Tod herbeiführendes Verfahren, wie z. B. Entblutung, Rückenmarkszerstörung, Tötung durch elektrischen Strom oder längerer Sauerstoffentzug, angewandt.
(2) Anhang I kann nach dem Verfahren gemäß Artikel 25 Absatz 2 auf Grundlage einer Stellungnahme der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit geändert werden, um dem wissenschaftlichen und technischen Fortschritt Rechnung zu tragen.
Bei derartigen Änderungen muss der Tierschutz zumindest auf einem Niveau gewährleistet werden, wie es sich mit den bestehenden Verfahren erreichen lässt.
(3) Leitlinien der Gemeinschaft bezüglich der in Anhang I genannten Verfahren können nach dem Verfahren gemäß Artikel 25 Absatz 2 erlassen werden.
(4) Für Tiere, die speziellen Schlachtmethoden unterliegen, die durch bestimmte religiöse Riten vorgeschrieben sind, gelten die Anforderungen gemäß Absatz 1 nicht, sofern die Schlachtung in einem Schlachthof erfolgt.
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