Artikel 5 VO (EG) 2009/1099

Betäubungskontrollen

(1) Die Unternehmen stellen sicher, dass die für die Betäubung zuständigen Personen oder sonstige benannte Angehörige des Personals durch regelmäßige Kontrollen sicherstellen, dass die Tiere in der Zeit zwischen dem Ende des Betäubungsvorgangs und dem Tod keine Anzeichen von Wahrnehmung oder Empfindung aufweisen.

Diese Kontrollen werden anhand einer repräsentativen Stichprobe von Tieren vorgenommen; ihre Häufigkeit wird ausgehend von den Ergebnissen früherer Kontrollen und unter Berücksichtigung aller Faktoren bestimmt, die die Wirksamkeit der Betäubung beeinträchtigen könnten.

Ergeben die Kontrollen, dass ein Tier nicht ordnungsgemäß betäubt ist, so ergreift die mit der Betäubung beauftragte Person unverzüglich die geeigneten Maßnahmen, die in den gemäß Artikel 6 Absatz 2 erstellten Standardarbeitsanweisungen festgelegt sind.

(2) Werden Tiere für die Zwecke des Artikels 4 Absatz 4 ohne vorherige Betäubung getötet, so müssen die für die Schlachtung zuständigen Personen systematische Kontrollen durchführen, um sicherzustellen, dass die Tiere keine Anzeichen von Wahrnehmung oder Empfindung aufweisen, bevor ihre Ruhigstellung beendet wird, und kein Lebenszeichen aufweisen, bevor sie zugerichtet oder gebrüht werden.

(3) Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 können die Unternehmer die Kontrollverfahren anwenden, die in den Leitfäden für bewährte Verfahrensweisen gemäß Artikel 13 festgelegt sind.

(4) Gegebenenfalls können nach dem Verfahren gemäß Artikel 25 Absatz 2 auf Grundlage einer Stellungnahme der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit Ausnahmen von den in Absatz 1 vorgesehenen Anforderungen festgelegt werden, um dem hohen Zuverlässigkeitsgrad bestimmter Betäubungsverfahren Rechnung zu tragen.

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