ANHANG I VO (EG) 2009/1099

VERZEICHNIS DER BETÄUBUNGSVERFAHREN UND DAMIT ZUSAMMENHÄNGENDE ANGABEN

KAPITEL I

Tabelle 1 —
Mechanische Verfahren
Nr. Bezeichnung Beschreibung Anwendungsbedingungen Schlüsselparameter Besondere Vorschriften für bestimmte Verfahren gemäß Kapitel II
1 Penetrierender Bolzenschuss

Schwerwiegende und irreversible Schädigung des Gehirns durch einen Bolzen, der auf das Schädeldach aufschlägt und dieses durchdringt.

Einfache Betäubung.

Alle Arten.

Schlachtung, Bestandsräumung und andere Fälle

Ansatzstelle und Schlagrichtung.

Geeignete Geschwindigkeit, Austrittslänge und geeigneter Durchmesser des Bolzens je nach Tiergröße und –art.

Höchstdauer zwischen Betäubung und Entblutungsschnitt/Tötung (in Sek.).

Entfällt
2 Nicht penetrierender Bolzenschuss/Schlag

Schwerwiegende und irreversible Schädigung des Gehirns durch einen Bolzen, der auf das Schädeldach aufschlägt, dieses aber nicht durchdringt.

Einfache Betäubung.

Wiederkäuer, Geflügel, Kaninchen und Hasen

Bei Wiederkäuern nur im Fall der Schlachtung

Bei Geflügel, Kaninchen und Hasen bei Schlachtung, Bestandsräumung und anderen Fällen

Ansatzstelle und Schlagrichtung.

Geeignete Geschwindigkeit, Durchmesser und Form des Bolzens je nach Tiergröße und –art.

Durchschlagskraft der verwendeten Patrone.

Höchstdauer zwischen Betäubung und Entblutungsschnitt/Tötung (in Sek.).

Nummer 1
3 Schuss mit einer Feuerwaffe Schwerwiegende und irreversible Schädigung des Gehirns durch ein oder mehrere Geschosse, die auf das Schädeldach aufschlagen und dieses durchdringen

Alle Arten

Schlachtung, Bestandsräumung und andere Fälle

Einschussstelle.

Ladung und Kaliber der Patrone.

Typ des Projektils.

Entfällt
4 Zerkleinerung Unmittelbare Zerstückelung des gesamten Tieres

Küken mit einem Höchstalter von 72 Stunden und Embryonen im Ei

Alle Fälle mit Ausnahme der Schlachtung

Maximale Anzahl der einzubringenden Tiere.

Abstand zwischen den Messern und Rotationsgeschwindigkeit.

Maßnahmen zur Vermeidung des Überladens.

Nummer 2
5 Genickbruch Manuelles oder mechanisches Strecken und Abdrehen des Halses, das zu zerebraler Ischämie führt

Geflügel mit einem Lebendgewicht von bis zu 5 kg

Schlachtung, Bestandsräumung und andere Fälle

Entfällt. Nummer 3
6 Stumpfer Schlag auf den Kopf Fester und präziser Schlag auf den Kopf, der eine schwerwiegende Schädigung des Gehirns hervorruft

Ferkel, Schaflämmer, Ziegenlämmer, Kaninchen, Hasen, Pelztiere und Geflügel mit einem Lebendgewicht von bis zu 5 kg

Schlachtung, Bestandsräumung und andere Fälle

Intensität und Auftreffstelle des Schlags. Nummer 3
Tabelle 2 —
Elektrische Verfahren
Nr. Bezeichnung Beschreibung Anwendungsbedingungen Schlüsselparameter Besondere Vorschriften gemäß Kapitel II
1 Elektrobetäubung durch Kopfdurchströmung

Durchleiten von Strom durch das Gehirn, der ein generalisiertes epileptiformes Elektroenzephalogramm (EEG) ergibt

Einfache Betäubung

Alle Arten

Schlachtung, Bestandsräumung und andere Fälle

Mindeststromstärke (in A oder mA)

Mindestspannung (in V)

Höchstfrequenz (in Hz)

Minimale Einwirkungszeit.

Höchstdauer zwischen Betäubung und Entblutungsschnitt/Tötung (in Sek.)

Häufigkeit, mit der die Geräte kalibriert werden

Optimierung des Stromflusses

Vermeidung elektrischer Schläge vor der Betäubung

Ansatzstelle und Kontaktoberfläche der Elektroden

Nummer 4
2 Elektrobetäubung durch Ganzkörperdurchströmung

Durchleiten von Strom durch den Körper, der ein generalisiertes epileptiformes EEG ergibt und gleichzeitig zu Fibrillation oder Stillstand des Herzens führt

Einfache Betäubung im Fall der Schlachtung

Alle Arten

Schlachtung, Bestandsräumung und andere Fälle

Mindeststromstärke (in A oder mA)

Mindestspannung (in V)

Höchstfrequenz (in Hz)

Minimale Einwirkungszeit

Häufigkeit, mit der die Geräte kalibriert werden

Optimierung des Stromflusses

Vermeidung elektrischer Schläge vor der Betäubung

Ansatzstelle und Kontaktoberfläche der Elektroden.

Höchstdauer zwischen einfacher Betäubung/einfachen Betäubungen und Entblutungsschnitt (in Sek.)

Nummer 5
3 Wasserbad

Durchleiten von Strom durch den gesamten Körper, der ein generalisiertes epileptiformes EEG ergibt und möglichst zu Fibrillation oder Stillstand des Herzens durch das Wasserbad führt

Einfache Betäubung außer bei einer Frequenz von 50 Hz oder weniger

Geflügel

Schlachtung, Bestandsräumung und andere Fälle

Mindeststromstärke (in A oder mA)

Mindestspannung (in V)

Höchstfrequenz (in Hz)

Häufigkeit, mit der die Geräte kalibriert werden

Vermeidung elektrischer Schläge vor der Betäubung

Vermeidung von Schmerzen beim Einhängen

Optimierung des Stromflusses

Begrenzung der Zeit in eingehängter Haltung vor dem Eintauchen in das Wasserbad

Mindestdauer der Stromeinwirkung für jedes Tier

Eintauchen der Vögel bis zum Schlüsselbein

Höchstdauer zwischen Betäubung und Entblutungsschnitt/Tötung bei einer Frequenz von mehr als 50 Hz (in Sek.)

Nummer 6
Tabelle 3 —
Verfahren unter kontrollierter Atmosphäre
Nr. Bezeichnung Beschreibung Anwendungsbedingungen Schlüsselparameter Besondere Vorschriften gemäß Kapitel II
1 Kohlendioxid in hoher Konzentration

Unmittelbare oder allmähliche Exposition wahrnehmungsfähiger Tiere gegenüber einem Gasgemisch, das zu mehr als 40 % aus Kohlendioxid besteht. Dieses Verfahren kann in Gruben, Kammern, Containern oder zuvor verschlossenen Gebäuden angewendet werden

Einfache Betäubung im Fall der Schlachtung von Schweinen

Schweine, Marder, Chinchillas, Geflügel außer Enten und Gänsen

Im Fall der Schlachtung nur bei Schweinen

In anderen Fällen als der Schlachtung bei Geflügel, Mardern, Chinchillas, Schweinen

Kohlendioxidkonzentration

Dauer der Exposition

Im Fall der einfachen Betäubung: Höchstdauer zwischen Betäubung und Entblutungsschnitt (in Sek.)

Gasqualität

Gastemperatur

Nummer 7

Nummer 8

2 Kohlendioxid in zwei Phasen Allmähliche Exposition wahrnehmungsfähiger Tiere gegenüber einem Gasgemisch, das zu bis zu 40 % aus Kohlendioxid besteht, und danach bei Wahrnehmungslosigkeit der Tiere Exposition gegenüber einem Gasgemisch mit einem höheren Anteil von Kohlendioxid

Geflügel

Schlachtung, Bestandsräumung und andere Fälle

Kohlendioxidkonzentration

Dauer der Exposition

Gasqualität

Gastemperatur

Entfällt
3 Kohlendioxid in Verbindung mit inerten Gasen

Unmittelbare oder allmähliche Exposition wahrnehmungsfähiger Tiere gegenüber einem Gasgemisch, das zu bis zu 40 % aus Kohlendioxid in Verbindung mit inerten Gasen besteht, was zu Sauerstoffentzug führt. Dieses Verfahren kann in Gruben, Säcken, Kammern, Containern oder in zuvor verschlossenen Gebäuden angewendet werden

Einfache Betäubung bei Schweinen, wenn die Dauer der Exposition bei einem Kohlendioxidanteil von mindestens 30 % weniger als 7 Minuten beträgt

Einfache Betäubung bei Geflügel, wenn die Dauer der Exposition bei einem Kohlendioxidanteil von mindestens 30 % weniger als 3 Minuten beträgt

Schweine und Geflügel

Schlachtung, Bestandsräumung und andere Fälle

Kohlendioxidkonzentration

Dauer der Exposition:

Im Fall der einfachen Betäubung: Höchstdauer zwischen Betäubung und Entblutungsschnitt/Tötung (in Sek.)

Gasqualität

Gastemperatur

Sauerstoffkonzentration

Nummer 8
4 Edelgase

Unmittelbare oder allmähliche Exposition wahrnehmungsfähiger Tiere gegenüber einem Gasgemisch mit inertem Gas, etwa aus Argon und Stickstoff, was zu Sauerstoffentzug führt. Dieses Verfahren kann in Gruben, Säcken, Kammern, Containern oder in zuvor verschlossenen Gebäuden angewendet werden

Einfache Betäubung im Fall der Schlachtung von Schweinen

Einfache Betäubung bei Geflügel, wenn die Dauer des Sauerstoffentzugs weniger als 3 Minuten beträgt.

Schweine und Geflügel

Schlachtung, Bestandsräumung und andere Fälle

Sauerstoffkonzentration

Dauer der Exposition

Gasqualität

Im Fall der einfachen Betäubung: Höchstdauer zwischen Betäubung und Entblutungsschnitt/Tötung (in Sek.)

Gastemperatur

Nummer 8
5 Reines Kohlenmonoxid Exposition wahrnehmungsfähiger Tiere gegenüber einem Gasgemisch, das zu mehr als 4 % aus Kohlenmonoxid besteht

Pelztiere, Geflügel und Ferkel

Andere Fälle als Schlachtung

Gasqualität

Kohlenmonoxidkonzentration

Dauer der Exposition:

Gastemperatur

Nummern 9.1, 9.2 und 9.3
6 Kohlenmonoxid in Verbindung mit anderen Gasen Exposition wahrnehmungsfähiger Tiere gegenüber einem Gasgemisch, das Kohlenmonoxid (mehr als 1 %) und andere giftige Gase enthält

Pelztiere, Geflügel und Ferkel.

Andere Fälle als Schlachtung.

Kohlenmonoxidkonzentration

Dauer der Exposition

Gastemperatur

Filterung des von einem Motor erzeugten Gases

Nummer 9
7 Betäubung mit niedrigem Luftdruck Exposition von Tieren bei vollem Bewusstsein gegenüber allmählicher Dekompression mit einer Verringerung des verfügbaren Sauerstoffs auf weniger als 5 %

Masthühner mit einem Lebendgewicht von bis zu 4 kg

Schlachtung, Bestandsräumung und andere Fälle

Dekompressionsrate

Dauer der Exposition

Umgebungstemperatur und Luftfeuchtigkeit

Nummern 10.1 bis 10.5
Tabelle 4 —
Andere Verfahren
Nr. Bezeichnung Beschreibung Anwendungsbedingungen Schlüsselparameter Besondere Vorschriften gemäß Kapitel II
1 Tödliche Injektion Herbeiführen der Wahrnehmungs- und Empfindungslosigkeit mit anschließendem irreversiblem Tod durch die Injektion von Tierarzneimitteln

Alle Arten

Andere Fälle als Schlachtung

Art der Injektion

Verwendung zugelassener Arzneimittel

Entfällt

KAPITEL II

1.
Nicht penetrierender Bolzenschuss/Schlag

Bei Anwendung dieser Methode haben die Betreiber darauf zu achten, dass eine Stirnbeinfraktur vermieden wird. Bei Wiederkäuern darf diese Methode nur bei Tieren mit einem Lebendgewicht von weniger als 10 kg angewendet werden.

2.
Zerkleinerung

Dieses Verfahren besteht in der unmittelbaren Zerstückelung, die den sofortigen Tod der Tiere bewirkt. Der Apparat ist mit schnell rotierenden, mechanisch angetriebenen Messern oder Polystyrennoppen ausgestattet. Die Kapazität des Apparats muss ausreichen, um auch eine große Zahl von Tieren unverzüglich zu töten.

3.
Genickbruch und stumpfer Schlag auf den Kopf

Diese Verfahren werden nicht routinemäßig angewendet, sondern nur in den Fällen, in denen keine anderen Betäubungsverfahren zur Verfügung stehen. Diese Verfahren dürfen in Schlachthöfen nur als Ersatzverfahren für die Betäubung angewendet werden. Eine Person darf manuell höchstens 70 Tiere pro Tag durch Genickbruch oder einen stumpfen Schlag auf den Kopf töten. Bei Tieren von mehr als drei Kilogramm Lebendgewicht darf der manuelle Genickbruch nicht angewendet werden.

4.
Elektrobetäubung durch Kopfdurchströmung

4.1.
Bei der Elektrobetäubung durch Kopfdurchströmung werden die Elektroden, die der Kopfgröße angepasst sein müssen, so angesetzt, dass der Strom das Gehirn durchfließt.
4.2.
Die Elektrobetäubung durch Kopfdurchströmung wird unter Anwendung der in Tabelle 1 aufgeführten Mindeststromstärken vorgenommen.

Tabelle 1 —
Mindeststromstärken bei der Elektrobetäubung durch Kopfdurchströmung
Tierkategoriemindestens sechs Monate alte Rinderweniger als sechs Monate alte RinderSchafe und ZiegenSchweineHühnerPuten
Mindeststromstärke1,28 A1,25 A1,00 A1,30 A240 mA400 mA

5.
Elektrobetäubung durch Ganzkörperdurchströmung

5.1. Schafe, Ziegen und Schweine Die Mindeststromstärke bei der Elektrobetäubung durch Ganzkörperdurchströmung beträgt 1 Ampere (Schafe und Ziegen) bzw. 1,3 Ampere (Schweine).

5.2.
Füchse

An Maul und After werden Elektroden angesetzt und es wird ein Strom mit einer Mindeststromstärke von 0,3 Ampere und einer Mindestspannung von 110 Volt für mindestens drei Sekunden angewendet.

5.3.
Chinchillas

An Ohr und Schwanz werden Elektroden angesetzt und es wird ein Strom mit einer Mindeststromstärke von 0,57 Ampere für mindestens 60 Sekunden angewendet.

6.
Betäubung von Geflügel im Elektro-Wasserbad

6.1.
Die Tiere werden nicht eingehängt, wenn sie für den Wasserbadbetäuber zu klein sind oder wenn anzunehmen ist, dass das Einhängen Schmerzen bewirkt oder verstärkt (z. B. bei offensichtlich verletzten Tieren). In diesen Fällen werden sie mittels eines anderen Verfahrens getötet.
6.2.
Bevor lebende Vögel in die Schlachtbügel eingehängt und dem Strom ausgesetzt werden, müssen die Schlachtbügel nass sein. Die Vögel müssen mit beiden Beinen in die Schlachtbügel eingehängt werden.
6.3.
Bei den in Tabelle 2 genannten Tieren wird die Wasserbadbetäubung unter Anwendung der Mindeststromstärken gemäß dieser Tabelle vorgenommen, und die Tiere werden der jeweiligen Stromstärke mindestens vier Sekunden lang ausgesetzt.

Tabelle 2 —
Elektrotechnische Anforderungen an Geräte zur Wasserbadbetäubung

(Durchschnittswerte je Tier)

Frequenz (in Hz)HühnerPutenEnten und GänseWachteln
< 200 Hz100 mA250 mA130 mA45 mA
200 bis 400 Hz150 mA400 mANicht zulässigNicht zulässig
400 bis 1500 Hz200 mA400 mANicht zulässigNicht zulässig

7.
Kohlendioxid in hoher Konzentration

Im Fall von Schweinen, Mardern und Chinchillas muss eine Kohlendioxidkonzentration von mindestens 80 % angewendet werden.

8.
Kohlendioxid, inerte Gase oder eine Kombination dieser Gase

Unter keinen Umständen dürfen Gase so in die Kammer oder an den Ort geleitet werden, wo Tiere betäubt und getötet werden sollen, dass es zu Verbrennungen oder zu Aufregung kommt, weil die Tiere frieren oder die Luftfeuchte zu gering ist.

9.
Kohlenmonoxid (rein oder in Verbindung mit anderen Gasen)

9.1.
Die Tiere unterliegen einer ständigen Sichtkontrolle.
9.2.
Sie werden den Gasen einzeln ausgesetzt; es wird sichergestellt, dass das jeweilige Tier vor der Exposition des nächsten Tieres wahrnehmungslos oder tot ist.
9.3.
Die Tiere müssen in der Kammer verbleiben, bis der Tod eingetreten ist.
9.4.
Es kann Gas verwendet werden, das von einem speziell für den Zweck der Tötung von Tieren umgebauten Motor erzeugt wird, sofern die für die Tötung zuständige Person zuvor nachgeprüft hat, dass das eingesetzte Gas

a)
auf geeignete Weise abgekühlt wurde;
b)
ausreichend gefiltert wurde;
c)
keine Reizstoffe oder -gase enthält.

Der Motor wird jedes Jahr vor der Tötung von Tieren getestet.

9.5.
Die Tiere werden erst in die Kammer gebracht, wenn die Mindestkonzentration an Kohlenmonoxid erreicht ist.

10.
Betäubung mit niedrigem Luftdruck

10.1.
In der ersten Phase darf die Dekompressionsrate nicht größer sein als die Verringerung des Drucks vom normalen Luftdruck in Meereshöhe von 760 auf 250 Torr in einem Zeitraum von mindestens 50 Sekunden.
10.2.
In einer zweiten Phase ist innerhalb von 210 Sekunden ein Mindestluftdruck in Meereshöhe von 160 Torr zu erreichen.
10.3.
Die Druck/Zeit-Kurve ist anzupassen, damit gewährleistet ist, dass alle Tiere innerhalb der Zyklusdauer irreversibel betäubt werden.
10.4.
Mindestens täglich und vor jedem operativen Durchgang ist die Kammer auf Dichtheit zu prüfen und sind die Druckmessgeräte zu kalibrieren.
10.5.
Aufzeichnungen über absoluten Vakuumdruck, Expositionsdauer, Temperatur und Luftfeuchtigkeit werden mindestens ein Jahr lang aufbewahrt.

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