ANHANG II VO (EG) 2009/1099
AUSLEGUNG, BAU UND AUSRÜSTUNG VON SCHLACHTHÖFEN
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1.
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Alle Arten von Stallungen
- 1.1.
- Die Be- und Entlüftungssysteme werden unter Berücksichtigung der verschiedenen zu erwartenden Wetterbedingungen so ausgelegt und gebaut und so instand gehalten, dass das Wohlbefinden der Tiere jederzeit gewährleistet ist.
- 1.2.
- Ist eine automatische Be- und Entlüftung erforderlich, so ist für den Störfall ein Alarmsystem und eine Notstromversorgungsanlage vorhanden.
- 1.3.
- Stallungen werden so ausgelegt und gebaut, dass das Verletzungsrisiko für die Tiere und das Auftreten von plötzlichem Lärm auf ein Mindestmaß reduziert werden.
- 1.4.
- Stallungen werden so ausgelegt und gebaut, dass die Kontrolle der Tiere erleichtert wird. Es wird für eine angemessene feste Beleuchtungseinrichtung oder für Handleuchten gesorgt, damit die Kontrolle der Tiere jederzeit möglich ist.
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2.
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Stallungen für Tiere, die nicht in Containern angeliefert werden
- 2.1.
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Buchten, Treibgänge und Einzeltreibgänge werden so ausgelegt und gebaut, dass
- a)
- sich die Tiere gemäß ihrem natürlichen Verhalten und ohne Ablenkung in die jeweilige Richtung bewegen können;
- b)
- Schweine oder Schafe nebeneinander hergehen können, außer im Fall von Einzeltreibgängen, die zu Geräten zur Ruhigstellung führen.
- 2.2.
- Rampen und Laufstege sind mit einem so beschaffenen Seitenschutz zu versehen, dass die Tiere nicht hinunterstürzen können.
- 2.3.
- Das Wasserversorgungssystem in den Buchten wird so ausgelegt und gebaut und so instand gehalten, dass die Tiere jederzeit Zugang zu sauberem Wasser haben, ohne dabei verletzt oder in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt zu werden.
- 2.4.
- Wird eine Wartebucht verwendet, so wird sie mit ebenem Boden und festen Seitenwänden gebaut und so ausgelegt, dass die Tiere nicht eingeklemmt oder niedergetrampelt werden können, und liegt zwischen den Haltungsbuchten und dem Einzeltreibgang, der zur Betäubungsstelle führt.
- 2.5.
- Böden werden so gebaut und instand gehalten, dass das Risiko für die Tiere, auszurutschen, zu stürzen oder sich die Füße zu verletzen, möglichst gering ist.
- 2.6.
- Verfügen Schlachthöfe über Ausläufe, die weder natürlichen Wetterschutz noch Schatten bieten, so ist für angemessenen Wetterschutz zu sorgen. Fehlt ein solcher Wetterschutz, dürfen diese Ausläufe unter ungünstigen Wetterbedingungen nicht genutzt werden. Fehlt eine natürliche Wasserquelle, werden Vorrichtungen zum Tränken bereitgestellt.
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3.
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Geräte und Anlagen zur Ruhigstellung
- 3.1.
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Die Geräte und Anlagen zur Ruhigstellung werden so ausgelegt und gebaut und so instand gehalten, dass
- a)
- die Anwendung des Betäubungs- oder Tötungsverfahrens optimiert wird;
- b)
- Verletzungen oder Prellungen der Tiere vermieden werden;
- c)
- Gegenwehr und Lautäußerungen im Zuge der Ruhigstellung so weit wie möglich vermieden werden;
- d)
- die Ruhigstellung von möglichst kurzer Dauer ist.
- 3.2.
- Für Rinder werden Ruhigstellungsboxen, die in Verbindung mit pneumatischen Bolzenschussapparaten genutzt werden, mit einer Vorrichtung ausgestattet, die die Bewegung des Tierkopfes sowohl aufwärts und abwärts als auch seitlich einschränkt.
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4.
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Elektrobetäubungsgeräte (mit Ausnahme von Geräten zur Wasserbadbetäubung)
- 4.1.
- Elektrobetäubungsgeräte sind mit einer Vorrichtung ausgestattet, die für jedes Tier, das betäubt wird, Daten zu den elektrischen Schlüsselparametern anzeigt und aufzeichnet. Die Vorrichtung wird so angebracht, dass sie für das Personal deutlich sichtbar ist, und sendet deutlich sichtbare und hörbare Warnzeichen aus, wenn die Dauer der Stromeinwirkung unter der erforderlichen Zeit liegt. Diese Aufzeichnungen sind mindestens ein Jahr lang aufzubewahren.
- 4.2.
- Automatische Elektrobetäubungsgeräte arbeiten in Verbindung mit Geräten zur Ruhigstellung mit Konstantstrom.
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5.
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Geräte zur Wasserbadbetäubung
- 5.1.
- Die Schlachtbänder sind so ausgelegt und positioniert, dass eingehängte Vögel nicht blockiert und möglichst wenig irritiert werden.
- 5.2.
- Die Schlachtbänder sind so ausgelegt, dass eingehängte Vögel nicht länger als eine Minute wahrnehmungsfähig eingehängt sind. Enten, Gänse und Puten dürfen nicht länger als zwei Minuten wahrnehmungsfähig eingehängt sein.
- 5.3.
- Für den Fall, dass es erforderlich ist, Tiere aus der Schlachtlinie zu entfernen, muss das gesamte Schlachtband bis zum Punkt des Eintritts in das Wasserbecken leicht zugänglich sein.
- 5.4.
- Die Größe und Form der metallenen Schlachtbügel muss der Größe der Beine des zu schlachtenden Geflügels entsprechen, damit der elektrische Kontakt gewährleistet werden kann, ohne dass den Tieren Schmerzen zugefügt werden.
- 5.5.
- Geräte zur Wasserbadbetäubung sind mit einer elektrisch isolierten Eingangsrampe ausgestattet; sie sind so ausgelegt und werden so instand gehalten, dass ein Überlaufen des Wassers beim Eintauchen der Tiere vermieden wird.
- 5.6.
- Das Wasserbad ist so ausgelegt, dass die Eintauchtiefe der Vögel auf einfache Weise angepasst werden kann.
- 5.7.
- Die Elektroden in Geräten zur Wasserbadbetäubung müssen sich über die gesamte Länge des Wasserbeckens erstrecken. Das Wasserbecken muss so ausgelegt sein und instand gehalten werden, dass die Schlachtbügel immer in Kontakt mit der geerdeten Kontaktschiene sind, wenn sie sich über das Wasser bewegen.
- 5.8.
- Zwischen dem Einhängen und dem Eintauchen in das Wasserbad müssen die Vögel durch ein System ruhiggestellt werden, das die Brust der Tiere berührt.
- 5.9.
- Die Geräte zur Wasserbadbetäubung müssen zugänglich sein, damit Vögel entblutet werden können, die betäubt wurden und im Wasserbad verbleiben, weil das Schlachtband ausgefallen ist oder gestockt hat.
- 5.10.
- Geräte zur Wasserbadbetäubung sind mit einer Vorrichtung ausgestattet, die Daten zu den elektrischen Schlüsselparametern anzeigt und aufzeichnet. Diese Aufzeichnungen sind mindestens ein Jahr lang aufzubewahren.
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6.
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Gasbetäubungsvorrichtungen für Schweine und Geflügel
- 6.1.
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Gasbetäubungsvorrichtungen, einschließlich Förderbändern, werden so ausgelegt und gebaut, dass:
- a)
- die Gasbetäubung optimiert wird;
- b)
- Verletzungen oder Prellungen der Tiere vermieden werden;
- c)
- Gegenwehr und Lautäußerungen im Zuge der Ruhigstellung so weit wie möglich vermieden werden.
- 6.2.
- Die Gasbetäubungsvorrichtung ist mit einem Gerät zur kontinuierlichen Messung, Anzeige und Aufzeichnung von Gaskonzentration und Dauer der Exposition ausgestattet, das ein deutliches visuelles und akustisches Warnsignal abgibt, wenn die Gaskonzentration unter das vorgeschriebene Niveau fällt. Das Gerät wird so angebracht, dass es für das Personal deutlich sichtbar ist. Diese Aufzeichnungen sind mindestens ein Jahr lang aufzubewahren.
- 6.3.
- Die Gasbetäubungsvorrichtung ist so ausgelegt, dass sich die Tiere auch bei maximal zulässigem Durchsatz hinlegen können, ohne aufeinander liegen zu müssen.
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7.
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Betäubung mit niedrigem Luftdruck
- 7.1.
- Die Ausrüstung für Betäubung mit niedrigem Luftdruck muss so konstruiert und gebaut werden, dass in der Kammer ein Vakuum gewährleistet ist, in dem eine langsame allmähliche Dekompression mit Verringerung des verfügbaren Sauerstoffs und die Aufrechterhaltung eines minimalen Drucks möglich ist.
- 7.2.
- Das System muss so ausgelegt werden, dass der absolute Vakuumdruck, die Expositionsdauer, die Temperatur und die Luftfeuchtigkeit kontinuierlich gemessen, angezeigt und aufgezeichnet und deutlich sichtbare und hörbare Warnzeichen abgegeben werden, wenn der Druck von den geforderten Werten abweicht. Die Vorrichtung muss für das Personal deutlich sichtbar sein.
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