ANHANG III VO (EG) 2009/1099

VORSCHRIFTEN ÜBER DEN BETRIEB VON SCHLACHTHÖFEN

1.
Eintreffen, Weiterbeförderung und Handhabung von Tieren

1.1.
Der bzw. die Tierschutzbeauftragte oder eine Person, die ihm bzw. ihr unmittelbar Bericht erstattet, bewertet systematisch für jede Sendung mit Tieren direkt nach ihrer Ankunft die Tierschutzbedingungen, um die entsprechenden Prioritäten festzulegen; dies erfolgt insbesondere dadurch, dass er bzw. sie ermittelt, welche Tiere einen besonderen Bedarf an Schutz haben, und die in diesem Zusammenhang zu treffenden Maßnahmen festlegt.
1.2.
Nach dem Eintreffen werden die Tiere so schnell wie möglich abgeladen und anschließend ohne ungerechtfertigte Verzögerung geschlachtet.

Säugetiere (ausgenommen Kaninchen und Hasen), die nicht direkt nach ihrer Ankunft zu den Schlachtplätzen geführt werden, werden untergebracht.

Tiere, die nicht binnen zwölf Stunden nach ihrem Eintreffen geschlachtet wurden, werden gefüttert und dann in den angemessenen Abständen weiter mäßig mit Futter versorgt. In solchen Fällen werden die Tiere mit einer geeigneten Menge an Einstreu oder gleichwertigem Material versorgt, um ihnen in Abhängigkeit von der Art und der Zahl der Tiere ein angemessenes Wohlbefinden zu sichern. Dieses Material muss einen angemessenen Wasserabfluss gewährleisten und Exkremente müssen hinreichend absorbiert werden können.

1.3.
Transportcontainer mit Tieren werden, insbesondere wenn sie einen nachgebenden oder perforierten Boden haben, in gutem Zustand gehalten, umsichtig behandelt und

a)
dürfen nicht geworfen, fallengelassen oder umgestoßen werden;
b)
werden, wenn möglich, in waagerechter Stellung und maschinell be- und entladen;

Wann immer möglich, sind sie einzeln auszuladen.

1.4.
Bei aufeinander gestapelten Containern werden die nötigen Vorkehrungen getroffen, damit

a)
möglichst geringe Mengen an Exkrementen auf die darunter befindlichen Tiere fallen;
b)
die Stabilität der Container sichergestellt wird;
c)
gewährleistet ist, dass die Be- und Entlüftung nicht blockiert wird.

1.5.
Im Zusammenhang mit der Schlachtung werden nicht abgesetzte Tiere, laktierendes Milchvieh, weibliche Tiere, die während des Transports ein Junges geboren haben, und Tiere, die in Containern angeliefert wurden, prioritär gegenüber anderen Tieren behandelt. Ist dies nicht möglich, so werden Maßnahmen zur Linderung ihres Leidens getroffen, insbesondere dadurch, dass

a)
laktierendes Milchvieh zumindest alle zwölf Stunden gemolken wird;
b)
im Fall eines weiblichen Tieres, das ein Junges geboren hat, geeignete Bedingungen für das Säugen des neugeborenen Tieres und sein Wohlbefinden geschaffen werden;
c)
Tieren, die in Containern angeliefert wurden, Wasser gegeben wird.

1.6.
Säugetiere, ausgenommen Kaninchen und Hasen, die nach dem Abladen nicht direkt zu den Schlachtplätzen geführt werden, müssen über geeignete Vorrichtungen jederzeit Zugang zu Tränkwasser haben.
1.7.
Es ist sicherzustellen, dass ständig Tiere zur Betäubung und Tötung bereitstehen, um zu vermeiden, dass die Personen, die die Tiere handhaben, diese aus den Haltungsbuchten hetzen.
1.8.
Es ist verboten,

a)
Tiere zu schlagen oder zu treten;
b)
auf besonders empfindliche Körperteile Druck auszuüben, der für die Tiere vermeidbare Schmerzen oder Leiden verursacht;
c)
Tiere an Kopf, Ohren, Hörnern, Beinen, Schwanz oder Fell hochzuheben oder zu ziehen oder so zu behandeln, dass ihnen Schmerzen oder Leiden zugefügt werden;

Das Verbot, die Tiere an ihren Beinen hochzuheben, gilt jedoch nicht für Geflügel, Kaninchen und Hasen.

d)
Treibhilfen oder andere Geräte mit spitzen Enden zu verwenden;
e)
den Schwanz der Tiere zu quetschen, zu drehen oder zu brechen und den Tieren in die Augen zu greifen.

1.9.
Die Verwendung von Elektroschockgeräten wird so weit wie möglich vermieden. Diese Geräte dürfen allenfalls bei ausgewachsenen Rindern und bei ausgewachsenen Schweinen eingesetzt werden, die jede Fortbewegung verweigern, und nur unter der Voraussetzung, dass die Tiere genügend Freiraum zur Vorwärtsbewegung haben. Es dürfen nur Stromstöße von maximal einer Sekunde in angemessenen Abständen und nur an den Muskelpartien der Hinterviertel verabreicht werden. Die Stromstöße dürfen nicht wiederholt werden, wenn das Tier nicht reagiert.
1.10.
Tiere dürfen auf keinen Fall an Hörnern, Geweih oder Nasenringen angebunden werden; ihre Beine dürfen nicht zusammengebunden werden. Müssen Tiere angebunden werden, so müssen die Seile, Stricke oder anderen Mittel

a)
stark genug sein, damit sie nicht reißen;
b)
so beschaffen sein, dass sich die Tiere erforderlichenfalls hinlegen, fressen und trinken können;
c)
so konzipiert sein, dass sich die Tiere nicht strangulieren oder auf andere Art verletzen können und dass sie schnell befreit werden können.

1.11.
Laufunfähige Tiere dürfen nicht zum Schlachtplatz gezogen werden, sondern sind dort zu töten, wo sie liegengeblieben sind.

2.
Zusätzliche Vorschriften für Säugetiere (ausgenommen Kaninchen und Hasen), die sich in Stallungen befinden

2.1.
Jedes Tier hat genügend Platz, um aufrecht zu stehen, sich hinzulegen und — einzeln gehaltene Rinder ausgenommen — sich zu drehen.
2.2.
Die Tiere werden in der Stallung unter sicheren Bedingungen gehalten; insbesondere wird darauf geachtet, dass sie nicht entlaufen können und vor Raubtieren geschützt sind.
2.3.
Bei jeder Haltungsbucht ist auf einem sichtbaren Schild das Datum und die Uhrzeit des Eintreffens der Tiere und — einzeln gehaltene Rinder ausgenommen — die höchstzulässige Zahl von Tieren, die darin gehalten werden dürfen, anzugeben.
2.4.
An jedem Arbeitstag des Schlachthofs werden vor dem Eintreffen neuer Tiere jederzeit verfügbare Buchten für die getrennte Haltung von Tieren eingerichtet, die eine besondere Pflege benötigen.
2.5.
Der bzw. die Tierschutzbeauftragte oder eine Person, die über einschlägige Fachkenntnisse verfügt, überprüft regelmäßig das Allgemeinbefinden und den Gesundheitszustand der Tiere in einer Stallung.

3.
Entbluten von Tieren

3.1.
Die die Betäubung, das Einhängen, das Hochziehen und das Entbluten von Tieren ausführende Person führt die betreffenden Tätigkeiten erst an ein und demselben Tier vollständig durch, bevor sie damit an einem anderen Tier beginnt.
3.2.
Im Falle der einfachen Betäubung oder der Schlachtung gemäß Artikel 4 Absatz 4 werden systematisch beide Halsschlagadern bzw. die entsprechenden Hauptblutgefäße geöffnet. Stromstöße dürfen erst erfolgen, nachdem überprüft wurde, ob das Tier tatsächlich wahrnehmungslos ist. Ein weiteres Zurichten oder Brühen darf erst erfolgen, nachdem überprüft wurde, dass keine Lebenszeichen des Tieres mehr festzustellen sind.
3.3.
Vögel werden nicht mittels Halsschnittautomat geschlachtet, es sei denn, es lässt sich feststellen, ob der Halsschnittautomat beide Blutgefäße wirksam durchtrennt hat oder nicht. War der Halsschnitt nicht wirksam, so wird der Vogel sofort geschlachtet.

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