Artikel 1 VO (EG) 2009/112

(1) Auf die Einfuhr von Walzdraht aus Eisen, nicht legiertem oder legiertem Stahl, ausgenommen nicht rostender Stahl, mit Ursprung in der VR China und der Republik Moldau, der unter den KN-Codes 72131000, 72132000, 72139110, 72139120, 72139141, 72139149, 72139170, 72139190, 72139910, 72139990, 72271000, 72272000, 72279010, 72279050 und 72279095 eingereiht wird, wird ein vorläufiger Antidumpingzoll eingeführt.

(2) Für die in Absatz 1 beschriebenen und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellten Waren gelten folgende vorläufige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt:

Land Unternehmen Zoll TARIC-Zusatzcode
Volksrepublik China Valin Group 8,6 % A930
Alle übrigen Unternehmen 24,6 % A999
Republik Moldau Alle Unternehmen 3,7 %

(3) Die Überführung der in Absatz 1 genannten Ware in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft ist von der Leistung einer Sicherheit in Höhe des vorläufigen Zolls abhängig.

(4) Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

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