Präambel VO (EG) 2009/112

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern(1) ( „Grundverordnung” ), insbesondere auf Artikel 7,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.
VERFAHREN
1.
Einleitung
(1)
Am 25. März 2008 ging bei der Kommission ein Antrag betreffend Einfuhren von Walzdraht aus Eisen, nicht legiertem oder legiertem Stahl, ausgenommen nicht rostender Stahl ( „Walzdraht” ), mit Ursprung in der Volksrepublik China ( „VR China” ), der Republik Moldau und der Türkei ein.
(2)
Der Antrag wurde gemäß Artikel 5 der Grundverordnung von EUROFER ( „Antragsteller” ) im Namen von Herstellern gestellt, auf die ein erheblicher Teil, in diesem Fall über 25 %, der gesamten Walzdrahtproduktion der Gemeinschaft entfiel.
(3)
Der Antrag enthielt Anscheinsbeweise für das Vorliegen von Dumping und für eine dadurch verursachte bedeutende Schädigung, die als ausreichend für eine Verfahrenseinleitung angesehen wurden.
(4)
Das Verfahren wurde am 8. Mai 2008 im Wege der Veröffentlichung einer entsprechenden Bekanntmachung ( „Einleitungsbekanntmachung” ) im Amtsblatt der Europäischen Union(2) eingeleitet.
2.
Von dem Verfahren betroffene Parteien
(5)
Die Kommission unterrichtete die ausführenden Hersteller in der VR China, der Republik Moldau und der Türkei sowie die bekanntermaßen betroffenen Einführer, Händler, Verwender und Verbände, die Behörden der VR China, der Republik Moldau und der Türkei sowie die antragstellenden und anderen bekanntermaßen betroffenen Gemeinschaftshersteller offiziell über die Einleitung des Verfahrens. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist eine Anhörung zu beantragen. Alle interessierten Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten und nachwiesen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprachen, wurden gehört.
(6)
Damit die ausführenden Hersteller, sofern sie es wünschten, Anträge auf Marktwirtschaftsbehandlung ( „MWB” ) bzw. individuelle Behandlung ( „IB” ) stellen konnten, sandte die Kommission entsprechende Antragsformulare an die bekanntermaßen betroffenen chinesischen und moldauischen ausführenden Hersteller sowie an die Behörden der VR China und der Republik Moldau. Zwei ausführende Hersteller aus der VR China, die beide Gruppen verbundener Unternehmen darstellen, und ein ausführender Hersteller aus der Republik Moldau stellten einen Antrag auf MWB gemäß Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung oder auf IB, falls die Untersuchung ergeben sollte, dass sie die Voraussetzungen für eine MWB nicht erfüllen.
(7)
Angesichts der Vielzahl der ausführenden Hersteller in der VR China und der Türkei, der Einführer und der Gemeinschaftshersteller wies die Kommission in der Einleitungsbekanntmachung darauf hin, dass für die Untersuchung von Dumping und Schädigung Stichprobenverfahren gemäß Artikel 17 der Grundverordnung angewandt werden könnten.
(8)
Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls Stichproben bilden konnte, wurden alle ausführenden Hersteller in der VR China und der Türkei sowie alle Einführer und Hersteller in der Gemeinschaft aufgefordert, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen und ihr die in der Einleitungsbekanntmachung aufgeführten grundlegenden Informationen zu ihrer Tätigkeit in Verbindung mit der betroffenen Ware zu übermitteln.
(9)
Angesichts der geringen Zahl der im Zusammenhang mit der Stichprobenauswahl eingegangenen Antworten wurde entschieden, dass in Bezug auf die ausführenden Hersteller in der VR China und der Türkei sowie die Hersteller und Einführer in der Gemeinschaft kein Stichprobenverfahren erforderlich war.
(10)
An den einzigen moldauischen ausführenden Hersteller, an alle Unternehmen in der VR China und der Türkei sowie alle Hersteller, Verwender und Einführer in der Gemeinschaft, die im Zusammenhang mit der Stichprobenauswahl geantwortet hatten, und an alle anderen bekanntermaßen betroffenen Parteien wurden Fragebogen versandt. Von zwei Gruppen ausführender Hersteller in der VR China, einem ausführenden Hersteller in der Republik Moldau, sechs ausführenden Herstellern in der Türkei, zwanzig Gemeinschaftsherstellern sowie einem Einführer und acht Verwendern in der Gemeinschaft gingen Antworten ein.
(11)
Die Kommission holte alle für die Ermittlung von Dumping, Schädigung und Gemeinschaftsinteresse als notwendig erachteten Informationen ein, prüfte sie und führte in den Betrieben folgender Unternehmen Kontrollbesuche durch:
(12)
Da für die ausführenden Hersteller in der VR China und der Republik Moldau, denen unter Umständen keine MWB gewährt werden konnte, ein Normalwert anhand von Daten aus einem Vergleichsland (in diesem Fall Brasilien) ermittelt werden musste, wurde in den Betrieben des folgenden Unternehmens ein diesbezüglicher Kontrollbesuch durchgeführt:
3.
Untersuchungszeitraum
(13)
Die Dumping- und die Schadensuntersuchung betrafen den Zeitraum vom 1. April 2007 bis zum 31. März 2008 ( „Untersuchungszeitraum” oder „UZ” ). Die Untersuchung der für die Schadensanalyse relevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums ( „Bezugszeitraum” ).
B.
BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE
1.
Betroffene Ware
(14)
Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Walzdraht aus Eisen, nicht legiertem oder legiertem Stahl, ausgenommen nicht rostender Stahl, mit Ursprung in der VR China, der Republik Moldau und der Türkei ( „betroffene Ware” oder „Walzdraht” ), die normalerweise unter den KN-Codes 72131000, 72132000, 72139110, 72139120, 72139141, 72139149, 72139170, 72139190, 72139910, 72139990, 72271000, 72272000, 72279010, 72279050 und 72279095 eingereiht wird. Walzdraht aus rostfreiem Stahl gehört nicht zur betroffenen Ware.
(15)
Zur Herstellung von Walzdraht werden Stahlvorblöcke, hergestellt in einem Elektrolichtbogenofen oder im Hochofen eines Stahlwerks, in einem Walzwerk umgeformt. Der Querschnitt der Vorblöcke wird mittels einer Reihe von Walzen immer weiter verringert, anschließend wird der Walzdraht aufgerollt. Bei der Fertigung in einem Elektrolichtbogenofen wird Schrott verwendet, bei der Fertigung im Hochofen zusätzlich noch Eisenerz.
(16)
Walzdraht wird im Baugewerbe für Stahlmatten (Vor- oder Nachspanndrähte und -litzen zur Betonarmierung) verwendet und findet, nach Weiterverarbeitung zu gezogenem Draht, bei der Herstellung zahlreicher Produkte Verwendung, darunter Reifen (Reifencord), Schrauben und Muttern (Sicherung), Zaunmaterial, Einkaufswagen, Stahlcord, Elektroden, Kabel, Sprungfedern für Betten oder Fahrzeuge und Schweißdraht.
2.
Gleichartige Ware
(17)
Die Untersuchung ergab, dass der vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft in der Gemeinschaft hergestellte und verkaufte Walzdraht, der in Brasilien als dem Vergleichsland hergestellte und auf dem brasilianischen Inlandsmarkt verkaufte Walzdraht und der in der VR China, der Republik Moldau und der Türkei hergestellte und in der Gemeinschaft oder auf dem türkischen Inlandsmarkt verkaufte Walzdraht dieselben grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften aufweisen und im Wesentlichen denselben Verwendungen zugeführt werden.
(18)
Alle genannten Walzdrähte werden daher als gleichartige Ware im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen.
C.
DUMPING
1.
Anwendung des Artikels 18 der Grundverordnung
(19)
Ein chinesischer ausführender Hersteller legte fristgerecht ein Stichprobenformular, ein MWB-Antragsformular und den beantworteten Antidumpingfragebogen vor, antwortete jedoch auch nach einer Erinnerung nicht auf das Schreiben der Kommission zur Anforderung noch fehlender Informationen.
(20)
Das Unternehmen wurde über die vorgesehene Anwendung von Artikel 18 der Grundverordnung unterrichtet und erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme.
(21)
Es machte geltend, die Kommission habe ihm zu kurze Fristen eingeräumt, so dass es zur Vorlage vollständiger Informationen und zur Zusammenarbeit nicht in der Lage gewesen sei. Da das Unternehmen der Kommission während der festgelegten Fristen nicht mitgeteilt hatte, dass es unter Zeitdruck stand, wurde davon ausgegangen, dass keine entscheidenden Argumente oder Beweise vorgelegt wurden, die geeignet wären, die Entscheidung zur Anwendung von Artikel 18 der Grundverordnung rückgängig zu machen.
(22)
Das Unternehmen wandte sich an den Anhörungsbeauftragten. Nach Anhörung der Argumente des Unternehmens und der Bemerkungen des Anhörungsbeauftragten wurde bestätigt, dass das Unternehmen nicht rechtzeitig auf den Zeitdruck hingewiesen und somit an den Untersuchungen nicht mit ausreichender Sorgfalt mitgearbeitet hatte.
(23)
Es wurde daher als angemessen betrachtet, die von diesem Unternehmen vorgelegten Informationen zurückzuweisen und die Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Fakten zu treffen.
2.
Marktwirtschaftsbehandlung ( „MWB” )
(24)
Gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung wird in Antidumpinguntersuchungen betreffend Einfuhren mit Ursprung in der VR China und der Republik Moldau der Normalwert für diejenigen Hersteller, die den Untersuchungsergebnissen zufolge die Kriterien des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung erfüllen, gemäß Artikel 2 Absätze 1 bis 6 der Grundverordnung ermittelt.
(25)
Zur besseren Übersicht folgt eine kurze Zusammenfassung der MWB-Kriterien:
(26)
Nach Einleitung des Verfahrens beantragten zwei ausführende Hersteller in der VR China und ein ausführender Hersteller in der Republik Moldau MWB gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung und übermittelten das ausgefüllte MWB-Antragsformular fristgerecht.
2.1.
Volksrepublik China
(27)
Im Falle eines chinesischen ausführenden Herstellers musste Artikel 18 der Grundverordnung angewandt werden (siehe Randnummern 19 bis 23), daher wurde sein Antrag auf MWB abgelehnt.
(28)
Der zweite ausführende Hersteller in der VR China konnte nicht nachweisen, dass das Unternehmen die Kriterien 2 und 3 erfüllte. Zu Kriterium 2 wurde festgestellt, dass die Buchführung in mehreren Punkten nicht im Einklang mit internationalen Rechnungslegungsgrundsätzen stand. Die Probleme erwiesen sich als systembedingt und wurden im Rechnungsprüferbericht nicht erwähnt. Im Hinblick auf Kriterium 3 stellte sich heraus, dass das Unternehmen auch lange nach den in den Darlehensverträgen ursprünglich vorgesehenen Fälligkeitsterminen die Darlehenssumme nicht zurückgezahlt hatte. Zudem wurde dem Unternehmen im UZ eine erhebliche Ermäßigung der Einkommensteuer/Körperschaftsteuer gewährt.
(29)
Daher wurde der Schluss gezogen, dass der ausführende chinesische Hersteller nicht nachweisen konnte, dass er die Voraussetzungen des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung erfüllte.
(30)
Nach der Unterrichtung über die Ergebnisse der MWB-Untersuchung räumte der chinesische ausführende Hersteller in einem Antwortschreiben zwar die Nichterfüllung von Kriterium 2 ein, erhob jedoch Einspruch gegen die negative Schlussfolgerung zu Kriterium 3. Das Unternehmen argumentierte insbesondere, die Nichtrückzahlung einer Darlehenssumme sei keine Verzerrung infolge des früheren nicht marktwirtschaftlichen Systems, sondern ein Zeichen für die hohe Kreditwürdigkeit des Unternehmens. Eine eingehende Untersuchung ergab, dass die fraglichen Darlehen im UZ vertraglich nicht abgesichert waren und somit für das Unternehmen keine gesetzliche Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen oder zur Rückzahlung bestand. Solche Darlehen stellen eine erhebliche Verzerrung der finanziellen Lage des Unternehmens und faktisch einen Schuldenerlass dar. Die Nichtrückzahlung einer Darlehenssumme steht zudem nicht im Einklang mit marktwirtschaftlichen Grundsätzen. Der Einspruch wurde daher zurückgewiesen.
(31)
Das Unternehmen argumentierte weiterhin, dass die Ermäßigung der Einkommensteuer/Körperschaftsteuer keine Subvention sei und daher nicht als Verzerrung infolge des früheren nicht marktwirtschaftlichen Systems behandelt werden könne. Dieses Argument wurde zurückgewiesen, da die Ermäßigung der Einkommensteuer/Körperschaftssteuer an die Verwendung von inländischer anstatt eingeführter Ausrüstung geknüpft ist und daher eine spezifische Subvention darstellt.
2.2.
Republik Moldau
(32)
Der moldauische Hersteller konnte die Erfüllung keines der MWB-Kriterien nachweisen. Im Hinblick auf Geschäftsentscheidungen und Kosten (Kriterium 1) wurde festgestellt, dass die Mitglieder der Unternehmensleitung Schlüsselpositionen in der Verwaltung der abtrünnigen transnistrischen Region der Republik Moldau, der international nicht anerkannten „Transnistrischen Moldauischen Republik” ( „TMR” ), innehatten und dass die Kosten erhebliche Verzerrungen aufwiesen. Bezüglich Kriterium 2 wurde festgestellt, dass das Unternehmen keine klare, unabhängig geprüfte Buchführung hatte und dass die Rechnungslegung wegen erheblicher Mängel bei Genauigkeit und Kohärenz unzuverlässig war. Was Kriterium 3 betrifft, so bestanden Verzerrungen infolge des früheren nicht marktwirtschaftlichen Systems, durch die die Kosten beeinflusst wurden. Die bedeutendste Verzerrung bestand darin, dass das Unternehmen zu einem Preis unterhalb seines Marktwerts privatisiert wurde. Es wurde ebenfalls festgestellt, dass das Unternehmen häufig an Barter-Geschäften beteiligt ist. Bezüglich Kriterium 4 wurde im Hinblick auf die Rechtssicherheit und die Geschäftsstabilität festgestellt, dass das Unternehmen die gesetzlichen Rahmenbestimmungen der Republik Moldau größtenteils nicht erfüllt. Schließlich wurde festgestellt, dass das Unternehmen seine Geschäfte unter anderem in einer international nicht anerkannten Währung abwickelt, deren Wechselkurs nicht auf der Grundlage von Marktsignalen frei festgelegt wird (Kriterium 5).
(33)
Daher wurde der Schluss gezogen, dass der moldauische ausführende Hersteller nicht nachweisen konnte, dass er die Voraussetzungen des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung erfüllt.
(34)
Der moldauische ausführende Hersteller erhob Einspruch gegen diese Entscheidung. Das Unternehmen machte allgemein geltend, dass die Europäische Gemeinschaft mit der Anwendung von Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung ihre WTO-Verpflichtungen gegenüber der Republik Moldau verletze.
(35)
Hierzu sei daran erinnert, dass in der Anmerkung zu Artikel VI des GATT anerkannt wird, dass WTO-Mitglieder im Fall von Einfuhren aus bestimmten Ländern, in denen die Feststellung von Dumping wegen mangelnder Vergleichbarkeit der Preise schwierig ist, die Ansicht vertreten können, dass ein Vergleich mit den Inlandspreisen dieses Landes möglicherweise nicht in jedem Fall angebracht ist. Im Fall der Republik Moldau wird davon ausgegangen, dass solche Schwierigkeiten bestehen. Unter diesen Umständen wird der Normalwert gemäß Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung ermittelt. Es wird außerdem darauf hingewiesen, dass die Republik Moldau in Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a ausdrücklich unter den Ländern ohne Marktwirtschaft genannt wird, für die diese Bestimmung gilt.
(36)
Das Unternehmen machte ebenfalls geltend, dass verbindliche Fristen gemäß der Grundverordnung nicht eingehalten worden seien. Die Antragsteller forderten, die Entscheidung zur Verweigerung der MWB rückgängig zu machen, weil die Kommission die MWB-Feststellung nicht innerhalb der in Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung vorgesehenen dreimonatigen Frist getroffen habe.
(37)
Es ist richtig, dass die Kommission die MWB-Feststellung nicht innerhalb von drei Monaten nach Einleitung der Untersuchung traf. Dies stellt jedoch keinen Grund dafür dar, die Entscheidung zur Verweigerung der MWB rückgängig zu machen. Gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung ist zwar die MWB-Feststellung innerhalb von drei Monaten nach Einleitung der Untersuchung zu treffen, es wird darin jedoch keine Aussage zu irgendwelchen spezifischen Folgen einer Nichteinhaltung dieser Frist getroffen. Insbesondere ist darin für den Fall, dass die Kommission über den MWB-Antrag eines Ausführers nicht innerhalb von drei Monaten entscheidet, nicht vorgesehen, dass i) dem Ausführer dann automatisch MWB zuerkannt wird oder ii) die Institutionen gegen ihn keine Maßnahmen mehr verhängen dürfen. Daraus folgt, dass allein aufgrund der Nichteinhaltung der Dreimonatsfrist durch die Kommission die Verweigerung der MWB nicht rechtswidrig wird.
(38)
Der moldauische ausführende Hersteller machte ferner geltend, dass er gegenüber ukrainischen und russischen ausführenden Herstellern in früheren Verfahren diskriminiert worden sei und dass die Bewertung durch die Kommission auf politischen Gründen beruhe. Er behauptete weiterhin, dass aufgrund mangelnder Beweise oder aufgrund unzureichend begründeter Schlussfolgerungen Fehler vorlägen und damit gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung verstoßen werde. Die spezifischen Gründe für das Vorliegen eines solchen Verstoßes wurden von dem Unternehmen nicht im Einzelnen dargelegt.
(39)
Zu der angeblichen Diskriminierung der Republik Moldau hinsichtlich der MWB-Beurteilungen der Ukraine und Russlands in vorangegangenen Fällen ist zu bemerken, dass MWB-Beurteilungen für den jeweiligen Einzelfall vorgenommen werden. Entscheidungen in früheren, die genannten Länder betreffenden Fällen sind nicht automatisch auf das laufende Verfahren anwendbar. Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass zurzeit weder die Ukraine noch Russland in Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung als Land ohne Marktwirtschaft genannt werden, so dass deren aktuelle Lage mit der Republik Moldau nicht zu vergleichen ist. Aus diesen Gründen wird die Behauptung einer diskriminierenden Behandlung der Republik Moldau gegenüber anderen Ländern mit früherem nicht marktwirtschaftlichen System zurückgewiesen.
(40)
Das moldauische Unternehmen erhob Einspruch gegen die Untersuchung der Kommission in Bezug auf die Erfüllung der fünf MWB-Kriterien.
(41)
Bezüglich Kriterium 1 argumentierte das Unternehmen, dass kein Eingriff des Staates vorliege, da die TMR nicht als Staat anerkannt sei und ihre Behörden daher für die Zwecke des Verfahrens nicht als Staat gelten könnten. Es wird jedoch die Auffassung vertreten, dass im Sinne dieses Kriteriums unter dem Staat die Behörden zu verstehen sind, die die tatsächliche Kontrolle über die Region ausüben, gleichgültig, ob diese als Staat anerkannt ist oder nicht, und die in der Lage sind, die Geschäftsentscheidungen des Unternehmens zu beeinflussen. Das Argument wurde daher zurückgewiesen.
(42)
Das Unternehmen bestritt ebenfalls die Bewertung von Kriterium 2 und machte geltend, es habe nur eine Buchführung, die unabhängig im Einklang mit internationalen Rechnungslegungsgrundsätzen geprüft werde.
(43)
Es wurde jedoch festgestellt, dass das Unternehmen zum einen nach den sogenannten TMR-Rechnungslegungsgrundsätzen erstellte Finanzausweise hatte, die keine Rückstellungen für uneinbringliche Forderungen enthalten und nicht geprüft wurden. Außerdem verfügte das Unternehmen über angeblich den IAS entsprechende Finanzausweise, die mit den Ausweisen anderer verbundener Unternehmen konsolidiert und geprüft waren. Die zuletzt genannten Finanzausweise wurden mit einem eingeschränkten Bestätigungsvermerk versehen, da die Rechnungsprüfer für die Jahre 2003 und 2005 Vorbehalte gegen die Bewertung der Aktiva durch das Unternehmen äußerten. Die genauen Gründe für die Vorbehalte konnten während der Untersuchung nicht hinreichend geklärt werden. Das Unternehmen machte später geltend, dass die Vorbehalte der Rechnungsprüfer unerheblich seien, lieferte aber keine entsprechenden Beweise.
(44)
Die Argumente des Unternehmens zu Kriterium 2 waren daher zurückzuweisen.
(45)
Was Kriterium 3 betrifft, so machte das Unternehmen geltend, dass der Privatisierungsprozess für den Nachweis möglicher Verzerrungen infolge des früheren nicht marktwirtschaftlichen Systems belanglos sei, da das Unternehmen anschließend auf rein geschäftlicher Grundlage und zu einem fairen Marktwert weiterverkauft worden sei. Dies konnte allerdings nicht nachgewiesen werden, da der Weiterverkauf der Unternehmen, die MMZ-Aktien besaßen, möglicherweise noch weitere Aktiva umfasste und keine angemessen dokumentierte Bewertung dieser Geschäfte vorgelegt wurde.
(46)
Dem Unternehmen zufolge war der bei der Untersuchung festgestellte Umfang der Barter-Geschäfte für die Bewertung dieses Kriteriums nicht wesentlich. Es wird jedoch die Ansicht vertreten, dass der Wesentlichkeitsgrad solcher Geschäfte kein gültiges Untersuchungskriterium ist, da der tatsächliche Wert der gehandelten Waren nur den am Barter-Geschäft beteiligten Parteien bekannt ist. Maßgeblich ist daher die Feststellung, dass das Unternehmen regelmäßig solche für Länder ohne Marktwirtschaft typischen Geschäfte tätigte. Das Argument des Unternehmens war daher zurückzuweisen.
(47)
Bezüglich eines Darlehens eines verbundenen Unternehmens behauptete das Unternehmen, es sei vollständig zurückgezahlt worden, obwohl dafür während des Kontrollbesuchs trotz einer entsprechenden Aufforderung keine Beweise vorgelegt werden konnten. Später legte das Unternehmen Kopien von Unterlagen vor, die angeblich Belege für die Zahlung darstellten, lieferte aber keine Erklärung, warum diese Unterlagen beim Kontrollbesuch nicht sofort verfügbar waren. Es bleibt die Tatsache, dass diese Belege während des Kontrollbesuchs nicht verfügbar waren und dass solche Unterlagen in diesem Stadium des Verfahrens nicht nachprüfbar sind. Das Vorbringen des Unternehmens war daher zurückzuweisen.
(48)
Zu Kriterium 4 machte das Unternehmen geltend, die Erfüllung der gesetzlichen Rahmenbestimmungen der Republik Moldau dürfte dadurch gewährleistet sein, dass es vorübergehend in der Republik Moldau registriert war und seine Ausfuhren den Zoll der Republik Moldau durchliefen. Der Umstand, dass der Finanzausweis geprüft worden sei, zeige außerdem, dass die geltenden Gesetze ausreichten, um Rechtssicherheit und Stabilität sicherzustellen. Bekanntlich ist jedoch die Anwendung der gesetzlichen Vorschriften der Republik Moldau weder für die vorübergehende Registrierung eines Unternehmens in der Republik Moldau noch für die Rechnungsprüfung Voraussetzung, und die derzeitigen Besitzverhältnisse im Unternehmen sind in der Republik Moldau nicht rechtlich anerkannt. Diese Vorbringen wurden daher zurückgewiesen.
(49)
Bezüglich Kriterium 5 machte das Unternehmen geltend, dass Währungsumrechnungen in TMR-Rubel zu Marktkursen erfolgten, welche aus freien Devisenkäufen und -verkäufen resultierten. Da die Währung der TMR nicht anerkannt ist und auch nicht international gehandelt wird, kann jedoch ihr Wert nicht als Marktwert, sondern lediglich als von den sogenannten Behörden der TMR administrativ festgelegter Wert angesehen werden. Das Argument wurde daher zurückgewiesen.
3.
Individuelle Behandlung ( „IB” )
(50)
Gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung wird für unter diesen Artikel fallende Länder gegebenenfalls ein landsweiter Zoll festgesetzt, es sei denn, die Unternehmen können nachweisen, dass sie alle Kriterien für eine IB gemäß Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung erfüllen.
(51)
Die ausführenden Hersteller in der VR China und der Republik Moldau, die die MWB-Kriterien nicht erfüllten (siehe Randnummern 28 bis 33), hatten für den Fall, dass ihnen keine MWB gewährt würde, auch IB beantragt.
(52)
Auf der Grundlage der verfügbaren Informationen wurde festgestellt, dass der ausführende Hersteller in der VR China alle in Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung festgelegten Voraussetzungen für eine IB erfüllte.
(53)
Was den einzigen moldauischen ausführenden Hersteller betrifft, so ergab die Untersuchung, dass er die in Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung festgelegten Voraussetzungen für eine IB nicht erfüllte, da er nicht nachweisen konnte, dass die Ausfuhrpreise, -mengen und -bedingungen ohne staatliche Eingriffe festgelegt wurden, dass Währungsumrechnungen zu Marktkursen erfolgten oder dass die staatliche Einflussnahme nicht derart war, dass sie eine Umgehung von Maßnahmen ermöglichen würde, falls für die einzelnen Ausführer unterschiedliche Zollsätze festgelegt werden.
4.
Normalwert
4.1.
Türkei
(54)
Zunächst prüfte die Kommission nach Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung für die einzelnen ausführenden Hersteller, ob die Inlandsverkäufe der betroffenen Ware an unabhängige Abnehmer repräsentativ waren, d. h., ob die verkaufte Menge 5 % oder mehr der entsprechenden Ausfuhrverkäufe in die Gemeinschaft entsprach.
(55)
Anschließend ermittelte die Kommission, welche der von den Unternehmen mit insgesamt repräsentativen Inlandsverkäufen auf dem Inlandsmarkt verkauften Warentypen mit den zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauften Typen identisch oder direkt vergleichbar waren. Die Inlandsverkäufe eines Warentyps wurden als hinreichend repräsentativ betrachtet, wenn die im Untersuchungszeitraum an unabhängige Abnehmer im Inland verkaufte Menge 5 % oder mehr der zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauften Menge des vergleichbaren Warentyps entsprach.
(56)
Danach prüfte die Kommission für jedes Unternehmen, ob die jeweiligen repräsentativen Inlandsverkäufe jedes Warentyps als Geschäfte im normalen Handelsverkehr im Sinne des Artikels 2 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen werden konnten. Hierfür wurde für jeden ausgeführten Warentyp der Anteil der gewinnbringenden Verkäufe an unabhängige Kunden auf dem Inlandsmarkt während des UZ ermittelt.
(57)
Wenn die Verkäufe eines Warentyps zu einem Nettoverkaufspreis in Höhe der rechnerisch ermittelten Produktionskosten oder darüber 80 % oder mehr des gesamten Verkaufsvolumens dieses Typs ausmachten und wenn der gewogene Durchschnittspreis des betreffenden Warentyps mindestens den Produktionskosten entsprach, wurde dem Normalwert der tatsächliche Inlandspreis zugrunde gelegt. Dieser Preis wurde als gewogener Durchschnitt der Preise aller Inlandsverkäufe jenes Typs im UZ ermittelt, unabhängig davon, ob diese Verkäufe gewinnbringend waren oder nicht.
(58)
Wenn das Volumen der gewinnbringenden Verkäufe eines Warentyps 80 % oder weniger des gesamten Verkaufsvolumens dieses Typs ausmachte oder wenn der gewogene Durchschnittspreis des betreffenden Warentyps unter den Produktionskosten lag, wurde dem Normalwert der tatsächliche Inlandspreis zugrunde gelegt, der als gewogener Durchschnitt ausschließlich der gewinnbringenden Verkäufe dieses Warentyps ermittelt wurde.
(59)
Wenn die Inlandspreise eines bestimmten, von einem ausführenden Hersteller verkauften Warentyps nicht zur Ermittlung des Normalwerts herangezogen werden konnten, musste eine andere Methode angewendet werden. In diesen Fällen ermittelte die Kommission gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung den Normalwert rechnerisch.
(60)
Der Normalwert wurde ermittelt, indem auf die — erforderlichenfalls berichtigten — Herstellungskosten der einzelnen Ausführer für die ausgeführten Warentypen ein angemessener Betrag für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten ( „VVG-Kosten” ) und eine angemessene Gewinnspanne aufgeschlagen wurde.
(61)
In allen Fällen wurden die VVG-Kosten und der Gewinn gemäß den in Artikel 2 Absatz 6 der Grundverordnung dargelegten Methoden ermittelt. Dazu prüfte die Kommission die Zuverlässigkeit der Angaben über die VVG-Kosten und die erzielten Gewinne der einzelnen betroffenen ausführenden Hersteller auf dem Inlandsmarkt.
(62)
Bei den fünf in die Untersuchung einbezogenen türkischen ausführenden Herstellern waren die Verkäufe der gleichartigen Ware repräsentativ. Der Normalwert wurde zum größten Teil gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Grundverordnung anhand der im normalen Handelsverkehr von unabhängigen Abnehmern in der Türkei tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preise ermittelt.
(63)
Für alle Warentypen, bei denen die Inlandsverkäufe nicht ausreichten, um als repräsentativ zu gelten, oder nicht im normalen Handelsverkehr erfolgt waren, wurde der Normalwert gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung ermittelt. VVG-Kosten und Gewinne wurden gemäß Artikel 2 Absatz 6 der Grundverordnung anhand der Zahlen ermittelt, die der von der Untersuchung betroffene ausführende Hersteller bei der Produktion und dem Verkauf der gleichartigen Ware im normalen Handelsverkehr tatsächlich verzeichnete.
4.2.
VR China und Republik Moldau
(64)
Gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung ist für ausführende Hersteller in Transformationsländern, denen keine MWB gewährt wird, der Normalwert auf der Grundlage des Preises oder des rechnerisch ermittelten Wertes in einem Drittland mit Marktwirtschaft ( „Vergleichsland” ) zu ermitteln. Da keinem der ausführenden Hersteller aus der VR China oder der Republik Moldau MWB gewährt wurde, musste der Normalwert für diese Unternehmen auf der Grundlage der Daten aus einem Vergleichsland ermittelt werden.
4.3.
Vergleichsland
(65)
In der Einleitungsbekanntmachung wurde Brasilien als geeignetes Vergleichsland für die Ermittlung des Normalwerts für die VR China vorgeschlagen. Die Kommission forderte alle interessierten Parteien auf, hierzu Stellung zu nehmen.
(66)
Obwohl mit einer Reihe von Herstellern in anderen Drittländern Kontakt aufgenommen wurde, war außer dem einen brasilianischen Hersteller kein Unternehmen zur Zusammenarbeit bereit.
(67)
Mehrere interessierte Parteien übermittelten Stellungnahmen, in denen sie geltend machten, dass Brasilien keine angemessene Wahl sei, und die Türkei als Vergleichsland vorschlugen. Der Antragsteller übermittelte weitere Argumente für die Wahl Brasiliens. Diese Argumente wurden von der Kommission geprüft und untersucht.
(68)
Eine interessierte Partei machte geltend, dass in der Republik Moldau und in Brasilien unterschiedliche Herstellungsmethoden angewandt würden, und schlug daher die Türkei als passenderes Vergleichsland für die Republik Moldau vor. Dieselbe Partei behauptete außerdem, dass die Republik Moldau und Brasilien nicht denselben wirtschaftlichen Entwicklungsstand aufwiesen. Die Untersuchung ergab jedoch, dass die Herstellungsmethoden in Brasilien und in der VR China weitgehend identisch oder ähnlich sind. Der Unterschied betrifft lediglich das vorgeschaltete Verfahren, das zu keinen nennenswerten Kostendifferenzen führt. Im Übrigen wird der wirtschaftliche Entwicklungsstand nicht per se als Kriterium für die Auswahl eines Vergleichslands angesehen.
(69)
Es wurde ebenfalls eingewandt, dass der kooperierende brasilianische Hersteller mit dem Antragsteller verbunden sei und sich Brasilien daher nicht als Vergleichsland eigne. Dieses Argument wurde nicht akzeptiert. Sofern Preise und Kosten nicht verzerrt sind, gibt es keinen Grund, bei der Festlegung von Normalwerten auf der Grundlage der Verkäufe auf dem Inlandsmarkt eines Vergleichslands Daten von mit dem Antragsteller verbundenen kooperierenden Unternehmen auszuschließen.
(70)
Eine interessierte Partei machte geltend, dass die gleichartige Ware auf dem brasilianischen Inlandsmarkt überteuert sei. Eine zweite interessierte Partei behauptete, dass der Wettbewerb auf dem Inlandsmarkt verzerrt sei, da die einheimischen Hersteller vertikal integriert seien und zwei von ihnen zusammen angeblich einen Marktanteil von 60 % hätten.
(71)
Die Untersuchung bestätigte, dass die Preise auf dem brasilianischen Inlandsmarkt und die Gewinnspanne des kooperierenden brasilianischen Herstellers recht hoch sind. Dies könnte ein Anzeichen dafür sein, dass auf dem brasilianischen Markt zu wenig Wettbewerb herrscht, da es nur drei Hersteller der gleichartigen Ware gibt, von denen zwei, wie die Untersuchung bestätigte, fast 90 % des Marktes unter sich aufteilen.
(72)
Die Untersuchung ergab weiterhin, dass es in der Türkei etwa 12 Hersteller gibt, die zusammen mit Einfuhren aus verschiedenen Quellen für Wettbewerb auf dem Inlandsmarkt sorgen.
(73)
Angesichts der Tatsache, dass von fünf türkischen ausführenden Herstellern überprüfte Daten vorliegen, wurde es jedenfalls für angemessener erachtet, die Türkei und nicht Brasilien als Vergleichsland heranzuziehen, um die Auswirkungen der hohen Preise auf dem brasilianischen Inlandsmarkt zu vermeiden.
(74)
Aus den genannten Gründen wird der Schluss gezogen, dass die Türkei für die Zwecke dieses Verfahrens gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung gegenüber Brasilien als das geeignetere Vergleichsland angesehen werden kann.
4.4.
Ausfuhrpreis
(75)
In allen Fällen, in denen die Ausfuhren der betroffenen Ware an unabhängige Abnehmer in der Gemeinschaft gingen, wurde der Ausfuhrpreis gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung anhand der tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Ausfuhrpreise berechnet.
(76)
Ein ausführender Hersteller tätigte einige Ausfuhrverkäufe über einen verbundenen Einführer in der Gemeinschaft. In diesem Fall wurde der Ausfuhrpreis gemäß Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung anhand des Preises rechnerisch ermittelt, zu dem die eingeführte Ware erstmals an einen unabhängigen Abnehmer weiterverkauft wurde, wobei für alle zwischen der Einfuhr und dem Weiterverkauf angefallenen Kosten eine gebührende Berichtigung vorgenommen und ein angemessener Betrag für VVG-Kosten und Gewinne hinzugerechnet wurde. Die eigenen VVG-Kosten des verbundenen Einführers wurden herangezogen, und die Gewinnspanne wurde auf der Grundlage von Angaben mitarbeitender unabhängiger Einführer ermittelt.
4.5.
Vergleich
(77)
Der Normalwert und der Ausfuhrpreis wurden auf der Stufe ab Werk miteinander verglichen.
(78)
Im Interesse eines gerechten Vergleichs wurden gemäß Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung für Unterschiede, die die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussten, gebührende Berichtigungen vorgenommen.
(79)
So wurden, soweit erforderlich und gerechtfertigt, für alle in die Untersuchung einbezogenen kooperierenden ausführenden Hersteller Berichtigungen für Unterschiede bei Transport-, Fracht- und Versicherungskosten, Bankgebühren, Verpackungskosten, Kreditkosten und Provisionen gewährt.
5.
Dumpingspannen
5.1.
Chinesische Hersteller
(80)
Für den einzigen ausführenden Hersteller, dem IB gewährt wurde, wurde die Dumpingspanne durch Vergleich des Ab-Werk-Ausfuhrpreises für die jeweilige Warenkennnummer mit den entsprechenden Normalwerten des Vergleichslands ermittelt.
(81)
Angesichts der geringen Bereitschaft zur Zusammenarbeit wurde für alle nicht kooperierenden Ausführer als residuale Dumpingspanne die höchste Spanne festgelegt, die für eine repräsentative Ausfuhrmenge des kooperierenden ausführenden Herstellers ermittelt wurde.
(82)
Die vorläufigen gewogenen durchschnittlichen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Preises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, betragen:
5.2.
Moldauischer ausführender Hersteller
(83)
Die Dumpingspanne des moldauischen Herstellers wurde mittels seiner überprüften Ausfuhrpreise und der Preise auf dem Inlandsmarkt des Vergleichslands berechnet. Da die Ausfuhren des moldauischen Herstellers in die Gemeinschaft über ein verbundenes Handelsunternehmen erfolgen, beruht die Berechung der Dumpingspanne gemäß Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung auf einem rechnerisch ermittelten Ausfuhrpreis für Verkäufe an einen unabhängigen Abnehmer in der Gemeinschaft.
(84)
Die so berechnete Dumpingspanne beträgt 16,1 %.
(85)
Da etwa 85 % aller Einfuhren auf den kooperierenden moldauischen Hersteller entfielen, so dass ein hohes Maß an Mitarbeit gegeben war, wurde auf der Grundlage der überprüften Daten von MMZ eine einheitliche landesweite Dumpingspanne festgelegt, die folglich identisch mit der des kooperierenden ausführenden Herstellers ist.
(86)
Die landsweite Dumpingspanne für die Republik Moldau beträgt somit 16,1 %.
5.3.
Türkische ausführende Hersteller
(87)
Gemäß Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung wurden die Dumpingspannen je Warentyp durch einen Vergleich des gewogenen durchschnittlichen Normalwerts mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis ermittelt, die ihrerseits wie oben erläutert berechnet wurden.
(88)
Die vorläufigen Dumpingspannen betragen:
D.
WIRTSCHAFTSZWEIG DER GEMEINSCHAFT
1.
Gemeinschaftsproduktion
(89)
Zur Ermittlung der Gesamtproduktion der Gemeinschaft wurden alle vorliegenden Informationen zu Gemeinschaftsherstellern, einschließlich im Antrag enthaltene Informationen und Daten, die vor und nach der Einleitung der Untersuchung bei Herstellern in der Gemeinschaft erhoben wurden, herangezogen.
(90)
Auf dieser Grundlage wurde die Gesamtproduktion der Gemeinschaft während des UZ auf etwa 24,9 Millionen Tonnen geschätzt. Darin ist die Produktion aller Gemeinschaftshersteller enthalten, die mit der Kommission Kontakt aufnahmen, und die geschätzte Produktion von Herstellern, die sich während des Verfahrens nicht äußerten ( „Hersteller, die nicht reagierten” ). Auf die Hersteller, die nicht reagierten, entfallen etwa 30 % der Gesamtproduktion der Gemeinschaft. Keiner der bekannten Gemeinschaftshersteller äußerte sich neutral oder sprach sich gegen die Einleitung der Untersuchung aus.
(91)
Was die Hersteller, die nicht reagierten, betrifft, so versandte die Kommission Fragebogen, um exaktere Daten, insbesondere zu ihren Verkaufsmengen und Preisen, zu erhalten. Von diesen Herstellern gingen jedoch keine Antworten ein. Da somit zu den Herstellern, die nicht reagierten, keinerlei sonstigen Informationen zur Verfügung standen, wurden für die Ermittlung der Produktion und des Verbrauchs der Gemeinschaft die entsprechenden Angaben aus dem Antrag herangezogen.
(92)
Die Produktionsmenge der Gemeinschaftshersteller, die den Antrag unterstützten, belief sich im UZ auf 11,1 Millionen Tonnen, d. h. etwa 45 % der geschätzten Gesamtproduktion der Gemeinschaft, während auf andere Hersteller, die den Antrag unterstützten, jedoch nicht zur Zusammenarbeit bereit waren, 25 % entfielen.
2.
Definition des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft
(93)
Wie unter Randnummer 92 dargelegt, zeigte die Untersuchung, dass die Hersteller in der Gemeinschaft, die den Antrag unterstützen und sich zur Mitarbeit bei der Untersuchung bereit erklärten, rund 45 % der Gesamtproduktion der Gemeinschaft während des UZ ausmachten. Diese Hersteller gelten daher als Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 4 der Grundverordnung.
(94)
Angesichts der großen Zahl von Herstellern, die den Antrag unterstützten und sich zur Mitarbeit bei der Untersuchung bereit erklärten, wurde für die Schadensuntersuchung die Auswahl einer Stichprobe erwogen. Nach Versendung des Stichprobenfragebogens an die bekannten Gemeinschaftshersteller gingen 20 Antworten ein. Da diese 20 kooperierenden Hersteller sich aus vier Unternehmensgruppen und zwei unabhängigen Herstellern zusammensetzten, wurde beschlossen, auf ein Stichprobenverfahren zu verzichten.
(95)
In Anbetracht der großen Zahl verbundener Unternehmen in zwei der vier Gruppen wurde beschlossen, die Daten, die von 11 unabhängigen Unternehmen vorgelegt wurden, die sowohl auf der Grundlage ihrer Produktionsmenge als auch ihrer geografischen Streuung ausgewählt worden waren, durch Kontrollbesuche im Rahmen der vorläufigen Sachaufklärung zu überprüfen. Die von den übrigen Unternehmen in ihren Fragebogenantworten übermittelten Daten wurden anhand der Unterlagen überprüft.
E.
SCHÄDIGUNG
1.
Gemeinschaftsverbrauch
(96)
Der Gemeinschaftsverbrauch wurde auf Grundlage der Gesamteinfuhren, ermittelt anhand von Eurostat-Daten, und der Gesamtverkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und der anderen Gemeinschaftshersteller auf dem Gemeinschaftsmarkt einschließlich der geschätzten Verkäufe der Hersteller, die nicht reagierten, berechnet.
(97)
Wie unter Randnummer 91 dargelegt, wurden die Hersteller, die nicht reagierten, angesprochen und aufgefordert, Daten insbesondere zu ihrer Produktion und ihren Verkäufen von Walzdraht während des Bezugszeitraums zu liefern. Da sich jedoch keine Bereitschaft zur Zusammenarbeit abzeichnete und keine weiteren Daten zu ihren Verkäufen auf dem Gemeinschaftsmarkt vorlagen, wurden stattdessen die im Antrag gelieferten Daten benutzt.
(98)
Insgesamt stieg der Gemeinschaftsverbrauch im Bezugszeitraum um 6 %. Der Anstieg begann 2006 nach einer vorübergehenden Abnahme um 5 % im Jahr 2005. Danach erholte sich der Verbrauch und stieg bis 2007, woran sich ein leichter Rückgang während des UZ anschloss. Der rückläufige Verbrauch im Jahr 2005 war durch geringere Nachfrage im Baugewerbe bedingt.
2.
Einfuhren aus der VR China, der Republik Moldau und der Türkei in die Gemeinschaft
2.1.
Kumulierung
(99)
Um hinsichtlich der Kumulierung der Einfuhren aus den von dieser Untersuchung betroffenen Ländern eine Beurteilung abgeben zu können, wurde die Situation jedes einzelnen Landes unter Berücksichtigung der in Artikel 3 Absatz 4 der Grundverordnung dargelegten Bedingungen untersucht.
(100)
Bezüglich der Einfuhren aus der VR China und der Republik Moldau ergab die Untersuchung, dass die Einfuhrmenge über der in Artikel 5 Absatz 7 der Grundverordnung vorgesehenen Geringfügigkeitsschwelle lag und dass die aus diesen Ländern eingeführten Mengen nicht unerheblich waren. Zudem wiesen die Einfuhrmengen aus beiden Ländern während des Bezugszeitraums eine ähnliche Entwicklung auf, indem sie im Jahr 2007 einen Höchststand erreichten und danach leicht sanken. Die Untersuchungen zeigten ebenfalls, dass der Wettbewerb zwischen den maßgeblichen Akteuren ähnlich war, vor allem während des UZ. Insbesondere wurde festgestellt, dass die Einfuhren aus diesen beiden Ländern die Preise des Wirtschaftszweiges der Gemeinschaft unterboten. Es wurde daher die Auffassung vertreten, dass die Bedingungen für eine Kumulierung erfüllt waren.
(101)
Was die Einfuhren aus der Türkei betrifft, so ergab die Untersuchung, dass während des UZ praktisch die gesamten Einfuhren der betroffenen Ware in die Gemeinschaft auf die kooperierenden ausführenden Hersteller entfielen. Die Untersuchung dieser Einfuhren wurde daher anhand der Daten vorgenommen, die die kooperierenden ausführenden Hersteller bereitgestellt hatten. Auf dieser Grundlage wurde festgestellt, dass ähnlich wie bei den Einfuhren aus der VR China und der Republik Moldau die Einfuhrmenge aus der Türkei über der in Artikel 5 Absatz 7 der Grundverordnung vorgesehenen Geringfügigkeitsschwelle lag und dass die Einfuhrmenge aus diesen Ländern nicht unerheblich war. Im Gegensatz zu den beiden anderen betroffenen Ländern wurde jedoch festgestellt, dass der Wettbewerb zwischen den maßgeblichen Akteuren nicht vergleichbar war, insbesondere was ihr Preisverhalten betrifft. Diese Ausführer unterboten weder die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft noch verkauften sie ihre Produkte auf dem Gemeinschaftsmarkt unterhalb des für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft während des UZ ermittelten nicht schädigenden Preises. Es wurde daher die Auffassung vertreten, dass die Bedingungen für die Kumulierung der Einfuhren aus der Türkei mit denen aus der VR China und der Republik Moldau nicht erfüllt waren.
(102)
Aufgrund dessen wurde der vorläufige Schluss gezogen, dass die Einfuhren aus der Türkei nicht mit den Einfuhren aus der VR China und der Republik Moldau kumuliert werden sollten.
2.2.
Gedumpte Einfuhren aus der VR China und der Republik Moldau
(103)
Die Einfuhren aus der VR China und der Republik Moldau ( „betroffene Länder” ) entwickelten sich während des Bezugszeitraums folgendermaßen:
(104)
Die gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern stiegen von etwa 0,3 Millionen Tonnen im Jahr 2004 auf 1,4 Millionen Tonnen im Jahr 2007, d. h., sie verfünffachten sich fast. Diese Einfuhren erreichten 2007 ihren Höchststand und zeigten danach entsprechend der Entwicklung des Gemeinschaftsverbrauchs eine leicht rückläufige Entwicklung.
(105)
Obwohl der Durchschnittspreis der gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern während des Bezugszeitraums um 12 % stieg, wurde festgestellt, dass die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft damit unterboten wurden, insbesondere während des UZ. Dementsprechend kam es zu einer erheblichen Zunahme des Marktanteils der gedumpten Einfuhren, und zwar von 1,4 % im Jahr 2004 auf 6,3 % während des UZ.
2.3.
Preisunterbietung
(106)
Für die Zwecke der Preisunterbietungsanalyse wurden je Warentyp die auf die Stufe ab Werk gebrachten gewogenen durchschnittlichen Verkaufspreise, die der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft unabhängigen Abnehmern auf dem Gemeinschaftsmarkt in Rechnung stellte, mit den entsprechenden gewogenen Durchschnittspreisen der Einfuhren aus den betroffenen Ländern für den ersten unabhängigen Kunden auf cif-Stufe nach gebührender Berichtigung für Zölle und nach der Einfuhr angefallene Kosten verglichen.
(107)
Die Kooperation der chinesischen Ausführer war sehr gering. Nur ein Hersteller, auf den 5 % der Gesamtmenge der Ausfuhren aus der VR China in die Gemeinschaft entfielen, arbeitete bei der Untersuchung mit. Auf der Grundlage vergleichbarer Warentypen wurde für diesen Hersteller eine durchschnittliche Preisunterbietungsspanne von 4,5 % festgestellt.
(108)
Für alle anderen Hersteller in der VR China wurde die Preisunterbietung auf der Grundlage des bei Eurostat ausgewiesenen durchschnittlichen Ausfuhrpreises und des Durchschnittspreises des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ermittelt. Auf dieser Grundlage wurde eine durchschnittliche Preisunterbietungsspanne von 7,6 % festgestellt.
(109)
Auf den einzigen moldauischen Hersteller, MMZ, entfielen während des UZ 85 % aller Einfuhren aus der Republik Moldau in die Gemeinschaft. Die Preisunterbietungsspanne für die Republik Moldau wurde daher durch Vergleich des durchschnittlichen Ausfuhrpreises des kooperierenden Herstellers mit dem durchschnittlichen Verkaufspreis des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft für vergleichbare Warentypen ermittelt. Auf dieser Grundlage wurde eine durchschnittliche Preisunterbietungsspanne von 0,1 % festgestellt.
(110)
Bei der Betrachtung dieser Feststellungen sollte berücksichtigt werden, dass es sich bei der betroffenen Ware um ein Massenprodukt mit transparentem Markt handelt, dessen Preis allen Akteuren bekannt ist. Zudem gerieten die Verkaufspreise durch den Anstieg der Rohstoffpreise auf dem Gemeinschaftsmarkt weiter unter Druck, insbesondere während des UZ.
3.
Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft
3.1.
Vorbemerkungen
(111)
Gemäß Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung umfasste die Prüfung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine Beurteilung aller relevanten Wirtschaftsindizes, die die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft von 2004 bis zum Ende des UZ beeinflussten.
3.2.
Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

Tabelle 3

Quelle: Fragebogenantworten.

2004 2005 2006 2007 UZ
Produktion (in Tonnen) 11475041 10435463 11464051 11159222 11122136
Index 100 91 100 97 97
Kapazität in Tonnen: 14164000 14652000 14627000 14846000 15049000
Index 100 103 103 105 106
Kapazitätsauslastung 81 % 71 % 78 % 75 % 74 %
Index 100 88 97 93 91
(112)
Wie aus der vorstehenden Tabelle hervorgeht, sank die Produktion des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Bezugszeitraum um 3 %, obwohl der Gemeinschaftsverbrauch im selben Zeitraum zunahm. Der Produktionsrückgang um 9 % zwischen 2004 und 2005 wurde im nächsten Jahr ausgeglichen, wobei der Gemeinschaftsverbrauch einen Anstieg verzeichnete, der über 9 % lag.
(113)
Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft steigerte seine Produktionskapazität während des UZ entsprechend den positiven Erwartungen auf dem Gemeinschaftsmarkt auf rund 15 Millionen Tonnen. Angesichts eines stagnierenden Absatzes und sinkender Produktionsmengen ging die Auslastung der verfügbaren Kapazitäten jedoch von 81 % im Jahr 2004 auf 74 % im UZ zurück.
3.3.
Verkaufsmenge und Marktanteil
(114)
Wie unter Randnummer 94 erwähnt, besteht der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft unter anderem aus vier Gruppen, die zahlreiche verbundene Unternehmen umfassen. Die Untersuchung zeigte, dass die betroffene Ware teilweise zwischen verbundenen Unternehmen transferiert wurde. Die in der nachfolgenden Tabelle berücksichtigten Verkaufszahlen beziehen sich auf die Verkäufe an den ersten unabhängigen Abnehmer auf dem Gemeinschaftsmarkt.
(115)
Während der Gemeinschaftsverbrauch der betroffenen Ware im Bezugszeitraum um 6 % zunahm, blieben die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft an unabhängige Abnehmer auf dem Gemeinschaftsmarkt stabil. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft konnte also aufgrund der Konkurrenz durch die gedumpten Einfuhren nicht vom erhöhten Verbrauch profitieren. Der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft sank dementsprechend zwischen 2004 und dem UZ um 6 %.
(116)
Auch die Bemühungen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, seine Tätigkeit, wie unter Randnummer 117 erläutert, in den oberen Qualitätsbereich der Produktpalette zu verlagern, konnte den Verlust an Marktanteilen nicht verhindern.
3.4.
Durchschnittliche Stückpreise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft
(117)
Im Bezugszeitraum stiegen die Durchschnittspreise ab Werk, die der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft unabhängigen Abnehmern auf dem Gemeinschaftsmarkt in Rechnung stellte, um 14 %. Die Untersuchung zeigte, dass dieser Preisanstieg zum Teil darauf zurückging, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft sich auf qualitativ höherwertige Produkte verlegte, ein Segment, in dem es keine gedumpten Einfuhren gab, dass er aber ebenfalls durch höhere Produktionskosten bedingt war. Zu beachten ist indessen, dass etwa 80 % der Verkäufe im UZ auf Standardware entfielen, die damit das Kerngeschäft dieses Wirtschaftszweigs blieb.
(118)
In der Tat wurde festgestellt, dass die durchschnittlichen Produktionskosten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zwischen 2004 und dem UZ um 25 % zunahmen, wofür hauptsächlich der gestiegene Preis für Schrott, den wichtigsten Rohstoff bei der Produktion von Walzdraht, verantwortlich war. Der Schrottpreis erhöhte sich im selben Zeitraum um 34 %, so dass der in der oben stehenden Tabelle ausgewiesene Preisanstieg die Verteuerung der Rohstoffe nur zum Teil auffangen konnte.
3.5.
Lagerbestände
(119)
Die Lagerbestände machten rund 5 % der Produktionsmenge im UZ aus. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft verringerte seine Lagerbestände während des Bezugszeitraums um 10 %, insbesondere zwischen 2007 und dem UZ. Diese Verringerung der Lagerbestände kann indessen darauf hindeuten, dass für die Zukunft von einer geringeren Geschäftstätigkeit ausgegangen wird. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass ungefähr 20 % der Produktion des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft für den Eigenbedarf, d. h. zur Weiterverarbeitung im nachgelagerten Produktionsprozess bestimmt sind. Der für den Eigenbedarf bestimmte Anteil blieb während des gesamten Bezugszeitraums stabil.
3.6.
Beschäftigung, Löhne und Produktivität

Tabelle 7

Quelle: Fragebogenantworten.

2004 2005 2006 2007 UZ
Beschäftigung — Vollzeitäquivalente (VZE) 4131 3918 3825 4084 4206
Index 100 95 93 99 102
Arbeitskosten (EUR/VZE) 41300 43200 45300 45300 44600
Index 100 105 110 110 108
Produktivität (Index) 100 96 108 98 95
(120)
Wie allgemein in der Metallindustrie ist eine Reduzierung der Beschäftigtenzahl ohne Beeinträchtigung der Produktion nur schwer möglich. Die Beschäftigung blieb daher eher stabil und nahm während des UZ leicht zu.
(121)
Trotz des Anstiegs bei den Arbeitskosten ergab die Untersuchung, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft sich bemühte, seine Produktion zu rationalisieren und seine Produktionskosten zu verringern, um die beträchtlich gestiegenen Rohstoffpreise aufzufangen (siehe Randnummer 118). Der Anstieg der durchschnittlichen Produktionskosten fiel dementsprechend weit geringer aus als der Anstieg der Schrottpreise.
(122)
Trotz des steigenden Gemeinschaftsverbrauchs während des Bezugszeitraums konnte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft seine Produktivität nicht, wie eigentlich zu erwarten gewesen wäre, steigern. Die Produktivität nahm nämlich entsprechend der in Tabelle 3 angegebenen sinkenden Produktionsmenge ab.
3.7.
Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten

Tabelle 8

Quelle: Fragebogenantworten.

2004 2005 2006 2007 UZ
Rentabilität 14,2 % 7,1 % 8,1 % 7,7 % 6,7 %
Index 100 50 57 54 47
Cashflow (in 1000 EUR) 499500 260845 354398 276463 262764
Index 100 52 71 55 53
Investitionen (in 1000 EUR) 147897 136031 231726 221808 200126
Index 100 92 157 150 135
Kapitalrendite 69 % 49 % 51 % 47 % 47 %
Index 100 72 74 68 68
(123)
Die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft wurde als Nettogewinn vor Steuern aus den Verkäufen der gleichartigen Ware in Prozent des mit diesen Verkäufen erzielten Umsatzes ermittelt. Sie sank im Bezugszeitraum von 14,2 % im Jahr 2004 auf 6,7 % im UZ. Der starke Rentabilitätsverlust im Jahr 2005, der gleichzeitig mit dem Rückgang des Verbrauchs eintrat, kann mit dem Abwärtstrend im entsprechenden Sektor zusammenhängen. Im Jahr 2006 erholte sich die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft leicht, doch 2007 setzte ein erneuter Rückgang ein, der sich im UZ fortsetzte.
(124)
Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft erhöhte während des Bezugszeitraums seine Verkaufspreise. Aufgrund der gedumpten Billigimporte war er jedoch nicht in der Lage, die gestiegenen Rohstoffkosten an seine Kunden weiterzugeben und von dem Marktwachstum dieser Jahre zu profitieren.
(125)
Die Entwicklung des Cashflows, also der Möglichkeit des Wirtschaftszweigs, seine Tätigkeiten selbst zu finanzieren, spiegelt weitgehend die Entwicklung der Rentabilität wider. Der Cashflow blieb während des Bezugszeitraums zwar positiv, befand sich jedoch insbesondere im Vergleich zum Jahr 2004 auf einem sehr niedrigen Niveau. Gleiches kann über die Kapitalrendite gesagt werden, welche sich während des Bezugszeitraums ähnlich negativ entwickelte.
(126)
Trotz der Verschlechterung seines Geschäftsergebnisses tätigte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Bezugszeitraum weiterhin Investitionen. Daraus lässt sich schließen, dass der Wirtschaftszweig zu einer Aufgabe der Produktion nicht bereit ist, sondern den entsprechenden Sektor als existenzfähig betrachtet. Die Höhe der Investitionen macht deutlich, dass der Wirtschaftszweig in der Lage ist, das notwendige Kapital aufzubringen. Allerdings wurde diese Fähigkeit durch die beträchtliche Abnahme des Cashflows während des Bezugszeitraums eingeschränkt.
3.8.
Wachstum
(127)
Die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt stagnierten zwischen 2004 und dem UZ, so dass er aus der sechsprozentigen Zunahme des Gemeinschaftsverbrauchs im selben Zeitraum keinen Vorteil ziehen konnte. Dementsprechend sank sein Marktanteil in diesem Zeitraum um 2 Prozentpunkte.
3.9.
Höhe der tatsächlichen Dumpingspanne
(128)
Die oben im betreffenden Abschnitt aufgeführten Dumpingspannen für die VR China, die Republik Moldau und die Türkei liegen deutlich über der Geringfügigkeitsschwelle. Angesichts der Mengen und Preise der gedumpten Einfuhren können die Auswirkungen der tatsächlichen Dumpingspannen nicht als unerheblich betrachtet werden.
4.
Schlussfolgerung zur Schädigung
(129)
Bestimmte Schadensindikatoren wie die Verkaufspreise (+ 14 %), die Produktionskapazität (+ 6 %) und die Investitionen (+ 35 %) weisen während des Bezugszeitraums eine positive Entwicklung auf.
(130)
Allerdings verschlechterten sich andere Schadensindikatoren wie Produktion (– 3 %), Kapazitätsauslastung (– 9 %), Marktanteil (– 6 %) und Produktivität (– 5 %), während die Menge der Verkäufe an unabhängige Abnehmer auf dem Gemeinschaftsmarkt trotz eines steigenden Verbrauchs während des Bezugszeitraums stagnierte. Außerdem entwickelten sich die Schadensindikatoren im Zusammenhang mit dem Geschäftsergebnis des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft wie der Cashflow (– 47 %), die Kapitalrendite (– 32 %) und die Rentabilität (– 7,5 Prozentpunkte) deutlich negativ. Dadurch wurden auch die Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft eingeschränkt.
(131)
Die Untersuchung ergab ferner einen bedeutenden Anstieg der Produktionskosten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft während des Bezugszeitraums, insbesondere wegen des deutlich höheren Preises für Schrott (+ 34 %), den wichtigsten Rohstoff für die Herstellung von Walzdraht. Wegen der Preisunterbietung durch die chinesischen und moldauischen Ausführer während des UZ konnte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft seine Verkaufspreise jedoch nicht entsprechend den gestiegenen Rohstoffpreisen anheben.
(132)
Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft während des UZ zwar rentabel blieb, indem er sich auf das obere Marktsegment mit höheren Preisen konzentrierte, dass seine finanzielle Lage sich jedoch erheblich verschlechterte. Aus diesen Gründen wurde der Schluss gezogen, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 5 der Grundverordnung erlitt.
F.
SCHADENSURSACHE
1.
Einleitung
(133)
Gemäß Artikel 3 Absätze 6 und 7 der Grundverordnung wurde geprüft, ob die gedumpten Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der VR China und der Republik Moldau den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft in einem Maße schädigten, das als bedeutend bezeichnet werden kann. Andere bekannte Faktoren als die gedumpten Einfuhren, die den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft möglicherweise zur gleichen Zeit geschädigt haben könnten, wurden ebenfalls geprüft, um sicherzustellen, dass eine etwaige durch diese anderen Faktoren verursachte Schädigung nicht den gedumpten Einfuhren zugerechnet wurde.
2.
Auswirkungen der gedumpten Einfuhren
(134)
Die Untersuchung ergab, dass die Menge der gedumpten Einfuhren aus der VR China und der Republik Moldau zwischen 2004 und dem UZ um 1,1 Millionen Tonnen stieg und sich damit während des Bezugszeitraums fast verfünffachte. Dieser Anstieg war zwischen 2006 und dem UZ besonders ausgeprägt. Der Marktanteil der gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern in der Gemeinschaft stieg von 1,4 % im Jahr 2004 auf 6,3 % im UZ. In der Praxis entspricht dies dem gesamten Anstieg des Gemeinschaftsverbrauchs während des Bezugszeitraums.
(135)
Im selben Zeitraum ging der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft um 2 Prozentpunkte von 35,3 % auf 33,3 % zurück, obwohl seine Verkaufsmenge auf dem Gemeinschaftsmarkt stabil blieb.
(136)
Die Preise der gedumpten Einfuhren stiegen während des Bezugszeitraums infolge der Verteuerung der Rohstoffe zwar um 12 %, unterboten jedoch weiterhin die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft konnte daher seine Preise nicht erhöhen, um die gestiegenen Rohstoffpreise voll aufzufangen. Die Rentabilität der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt ging somit von 14,2 % im Jahr 2004 auf 6,7 % während des UZ zurück.
(137)
Die Untersuchung ergab auch, dass der Markt für Walzdraht ein transparenter Markt ist, auf dem die Preise der verschiedenen Bezugsquellen allen Wirtschaftsteilnehmern bekannt sind. Die wachsende Menge gedumpter Billigeinfuhren aus den betroffenen Ländern hatte, wie nachstehend unter Randnummer 138 weiter erläutert, insgesamt negative Auswirkungen auf den Markt, indem sie die Preise unter Druck setzte.
(138)
Es wird die Auffassung vertreten, dass der anhaltende Druck der gedumpten Billigeinfuhren aus den betroffenen Ländern auf den Gemeinschaftsmarkt dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nicht erlaubte, seine Verkaufspreise an die gestiegenen Rohstoffpreise anzupassen, insbesondere während des UZ, in dem die Schrottpreise ihren Höchststand erreichten. Dadurch lassen sich der Verlust von Marktanteilen, die niedrigen Verkaufspreise und der Rentabilitätsverlust des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft erklären. Es wurde daher der vorläufige Schluss gezogen, dass der Anstieg gedumpter Billigeinfuhren aus der VR China und der Republik Moldau die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft in beträchtlichem Maße negativ beeinflusst hat, insbesondere während des UZ.
3.
Auswirkungen anderer Faktoren
3.1.
Nachfrageentwicklung
(139)
Wie unter Randnummer 98 erwähnt, stieg der Walzdrahtverbrauch der Gemeinschaft während des Bezugszeitraums insgesamt um 6 %. Es wird daher die Auffassung vertreten, dass die Verbrauchsentwicklung nicht zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beigetragen haben kann.
3.2.
Rohstoff- und Strompreise auf dem Gemeinschaftsmarkt
(140)
Die Rohstoffe, insbesondere Stahlschrott oder, in manchen Fällen, Eisenerz, verteuerten sich während des Bezugszeitraums erheblich. Es wurde geltend gemacht, dass die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft durch die gestiegenen Rohstoffpreise während des Bezugszeitraums und besonders während des UZ, in dem sie ihren Höchststand erreichten, negativ beeinflusst wurde.
(141)
Es wurde ebenfalls geltend gemacht, dass der gestiegene Strompreis, ein wichtiger Kostenfaktor bei der Produktion von Walzdraht, die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft während des UZ mitverursacht habe.
(142)
Die Untersuchung bestätigte, dass die Produktionskosten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft für Walzdraht während des Bezugszeitraums um 25 % stiegen. Wenn auf einem Markt faire Handelsbedingungen herrschen und insbesondere kein schädigendes Dumping stattfindet, kann jedoch davon ausgegangen werden, dass die Preise regelmäßig an die Entwicklung der verschiedenen Komponenten der Produktionskosten angepasst werden. Das geschah in diesem Fall nicht. Obwohl der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft seine Verkaufpreise erhöhte, reichte dies nicht aus, um den beträchtlichen Rentabilitätsverlust zu verhindern. Folglich war es eher die Preisunterbietung durch die chinesischen und moldauischen Ausführer, die die Preise auf dem Gemeinschaftsmarkt drückte und verhinderte, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft die gestiegenen Rohstoffpreise an seine Kunden weitergab.
3.3.
Produktion des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft für den Eigenbedarf
(143)
Eine höhere Produktionsmenge bringt im Allgemeinen Größenvorteile mit sich, die dem Hersteller zugute kommen. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ist größtenteils vertikal integriert, und die Eigenbedarfsproduktion wird in der nachgelagerten Industrie zu Mehrwertprodukten weiterverarbeitet. Die Untersuchung ergab keinerlei Probleme im Zusammenhang mit dieser nachgelagerten Produktion. In der Tat blieb der Eigenverbrauch, wie unter Randnummer 119 erwähnt, während des Bezugszeitraums stabil.
(144)
Aufgrund dessen wird die Auffassung vertreten, dass die für den Eigenverbrauch bestimmte Produktion des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft insbesondere während des UZ nicht zur Verschlechterung seiner finanziellen Lage beitrug.
3.4.
Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im oberen Marktsegment
(145)
Es wurde geltend gemacht, der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft werde nicht geschädigt, denn er habe seine Produktion und seine Verkäufe in das obere Marktsegment verlagert und sei damit vor gedumpten Importen geschützt, welche sich auf dem Markt für Walzdraht hauptsächlich auf das Segment für Standardware konzentrierten.
(146)
Dem widersprechen jedoch die Untersuchungsergebnisse. Auch wenn der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft sich zum Teil, wie vorstehend unter Randnummer 117 erwähnt, auf Produkte des oberen Marktsegments verlegte, wurde festgestellt, dass seine Verkäufe zu 80 % auf Standardware entfielen und damit der direkten Konkurrenz gedumpter Billigeinfuhren aus den betroffenen Ländern ausgesetzt waren.
(147)
Es wurde daher die Auffassung vertreten, dass die Verlagerung auf Produkte des oberen Marktsegments dem Wirtschaftzweig der Gemeinschaft lediglich eine Begrenzung seiner Rentabilitätseinbußen während des Bezugszeitraums und insbesondere während des UZ ermöglichte.
3.5.
Selbstverursachte Schädigung
(148)
Eine Partei machte geltend, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft bedeutende Mengen von Walzdraht aus den betroffenen Ländern eingeführt habe und Schädigungen daher als selbstverursacht anzusehen seien.
(149)
Die Prüfung dieses Vorbringens ergab, dass die Einfuhren der betroffenen Ware durch den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft sehr gering waren und während des UZ weniger als 1 % seiner Produktion ausmachten. Diese Einfuhren können daher allenfalls eine vernachlässigbare Schädigung verursacht haben.
3.6.
Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft
(150)
Obwohl die Analyse der Schädigung und der Schadensursachen sich auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt konzentrierte, wurde geprüft, ob seine Ausfuhrleistung möglicherweise ein Faktor ist, durch den sich die Schädigung erklären lässt. Die Analyse zeigte, dass die Ausfuhrverkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft an unabhängige Abnehmer während des Bezugszeitraums relativ bescheiden blieben (etwa 7 %). Überdies entwickelte sich der Anteil der Ausfuhrverkäufe während des Bezugszeitraums rückläufig. Der Rückgang der Exportverkäufe von 900000 Tonnen im Jahr 2004 auf etwa 500000 Tonnen während des UZ könnte durch den Produktionsrückgang während desselben Zeitraums erklärt werden. Der Ausfuhrpreis war jedoch höher als der Preis, den der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft seinen Kunden auf dem Gemeinschaftsmarkt berechnete. Es wurde daher die Ansicht vertreten, dass sich die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und insbesondere der beträchtliche Rentabilitätsverlust während des UZ durch den Rückgang der Ausfuhren nicht erklären lassen.
3.7.
Einfuhren aus anderen Drittländern
(151)
Die Mengen- und Preisentwicklung der Einfuhren aus anderen Drittländern zwischen 2004 und dem UZ stellt sich folgendermaßen dar:
(152)
Die wichtigsten anderen Drittländer, aus denen Walzdraht in die Gemeinschaft ausgeführt wird, sind die Schweiz, die Ukraine und Brasilien. Wie aus der oben stehenden Tabelle hervorgeht, gingen die Verkaufsmenge und der Marktanteil der Einfuhren aus anderen Drittländern während des Bezugszeitraums zurück, und ihre Preise waren während des UZ relativ hoch.
(153)
In Anbetracht der vorstehenden Erläuterungen wird vorläufig der Schluss gezogen, dass die Einfuhren aus der Türkei und anderen Drittländern nicht zur bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beitrugen.
3.8.
Andere Hersteller in der Gemeinschaft
(154)
Die Auswertung von Zahlen zum Gemeinschaftsmarkt deutete darauf hin, dass alle anderen Hersteller in der Gemeinschaft während des Bezugszeitraums Marktanteile verloren und nicht hinzugewannen. Die Untersuchung ergab keinen Hinweis auf irgendein besonderes Problem im Wettbewerb unter den Gemeinschaftsherstellern oder auf irgendeine Handelsverzerrung, die die beträchtliche Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft erklären könnten.
(155)
In Anbetracht des Vorstehenden wurde vorläufig der Schluss gezogen, dass die nicht in die Definition des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft einbezogenen Hersteller nicht zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beigetragen haben.
4.
Schlussfolgerung zur Schadensursache
(156)
Die vorstehenden Ausführungen belegen, dass Menge und Marktanteil der gedumpten Billigeinfuhren mit Ursprung in der VR China und der Republik Moldau zwischen 2004 und dem UZ erheblich zunahmen. Zudem wurde festgestellt, dass die Preise dieser Einfuhren, welche unter den Preisen lagen, die vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt für ähnliche Warentypen berechnet wurden, in erheblichem Maße gedumpt waren.
(157)
Die mengenmäßige Zunahme der gedumpten Billigeinfuhren aus der VR China und der Republik Moldau sowie ihr gestiegener Marktanteil fielen mit einer allgemeinen Nachfragesteigerung in der Gemeinschaft, aber auch mit der negativen Entwicklung des Marktanteils des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und einer Verschlechterung der wichtigsten Indikatoren für seine wirtschaftliche Lage während des UZ zusammen. In der Tat sank die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zwischen 2004 und dem UZ um über die Hälfte.
(158)
Die Prüfung der anderen bekannten Faktoren, die den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft geschädigt haben könnten, ergab, dass vor allem während des UZ keiner von ihnen einen nennenswerten negativen Einfluss auf diesen Wirtschaftszweig gehabt haben kann.
(159)
Aufgrund der vorstehenden Analyse, bei der die Auswirkungen aller bekannten Faktoren auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ordnungsgemäß von den schädigenden Auswirkungen der gedumpten Einfuhren abgegrenzt wurden, wurde vorläufig der Schluss gezogen, dass die Einfuhren aus der VR China und der Republik Moldau dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 6 der Grundverordnung verursachten.
5.
Einfuhren aus der Türkei

Tabelle 10

Quelle: Eurostat.

Türkei 2004 2005 2006 2007 UZ
Einfuhren (in Tonnen) 540040 581432 754811 625409 560669
Index 100 108 139 116 104
Marktanteil 2,5 % 2,8 % 3,4 % 2,7 % 2,5 %
Index 100 112 136 93 100
Preis (in EUR/Tonne) 397 369 388 444 458
Index 100 93 98 112 115
(160)
Wie die oben stehende Tabelle zeigt, nahmen die Einfuhren aus der Türkei um 4 % zu, der Zuwachs liegt damit geringfügig unter dem Verbrauchsanstieg während des Bezugszeitraums. Im Gegensatz zu den Einfuhren aus der VR China und der Republik Moldau erreichten die Einfuhren aus der Türkei ihren Höchststand im Jahr 2006 und wiesen danach eine rückläufige Entwicklung auf. Auch ihr Marktanteil ging nach seinem Höchststand im Jahr 2006 zurück und lag im UZ wieder auf dem Niveau des Jahres 2004.
(161)
Die durchschnittlichen Einfuhrpreise stiegen während des Bezugszeitraums um 15 %. Wie unter Punkt 2.1 beschrieben, wurde festgestellt, dass die Einfuhren aus der Türkei die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt während des UZ nicht unterboten. Die Untersuchung ergab bei diesen Einfuhren auch keine Zielpreisunterbietung.
(162)
In Anbetracht der vorstehenden Erläuterungen wird der Schluss gezogen, dass die Einfuhren aus der Türkei nicht zu der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beitrugen.
G.
GEMEINSCHAFTSINTERESSE
1.
Vorbemerkung
(163)
Gemäß Artikel 21 der Grundverordnung wurde untersucht, ob in diesem Fall trotz der vorläufigen Schlussfolgerung zum schädigenden Dumping im Hinblick auf das Gemeinschaftsinteresse zwingende Gründe gegen die Einführung vorläufiger Antidumpingmaßnahmen sprechen. Dabei wurden alle auf dem Spiel stehenden Interessen berücksichtigt, einschließlich derjenigen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, der Einführer und der Verwender der betroffenen Ware.
2.
Wirtschaftszweig der Gemeinschaft
(164)
Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft besteht aus zahlreichen Herstellern auf dem gesamten Gemeinschaftsgebiet, bei denen im Zusammenhang mit der betroffenen Ware über 4000 Personen direkt beschäftigt sind.
(165)
Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft wurde durch die gedumpten Einfuhren aus der VR China und der Republik Moldau in bedeutendem Maße geschädigt. Es wird daran erinnert, dass die meisten Schadensindikatoren während des Bezugszeitraums eine negative Entwicklung aufwiesen. Insbesondere Schadensindikatoren im Zusammenhang mit dem Geschäftsergebnis des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft wie der Cashflow, die Kapitalrendite und die Rentabilität hatten sich deutlich negativ entwickelt. Werden keine Maßnahmen getroffen, wird sich die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft höchstwahrscheinlich weiter verschlechtern.
(166)
Es steht zu erwarten, dass durch die Einführung vorläufiger Antidumpingzölle auf dem Gemeinschaftsmarkt wieder faire Handelsbedingungen hergestellt und beim Preis für Walzdraht die verschiedenen Kostenfaktoren und die Marktbedingungen widergespiegelt werden. Die Untersuchung ergab, dass ein Preisanstieg von 3 % oder eine Zunahme der Verkaufsmenge ausreichen würde, um die finanzielle Lage des Wirtschaftszweigs rasch zu verbessern. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Einführung vorläufiger Maßnahmen es dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ermöglichen würde, zumindest einen Teil der während des Bezugszeitraums verlorenen Marktanteile zurückzugewinnen, was weitere positive Auswirkungen auf seine wirtschaftliche Lage und seine Rentabilität hätte.
(167)
Es wurde daher der Schluss gezogen, dass die Einführung vorläufiger Antidumpingmaßnahmen gegenüber Einfuhren mit Ursprung in der VR China und der Republik Moldau im Interesse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft läge.
3.
Einführer
(168)
An neun Einführer wurden Fragebogen versendet. Vier Einführer erklärten ausdrücklich, nicht kooperieren zu wollen, während vier andere gar nicht antworteten. Dies deutet darauf hin, dass die Einführung von vorläufigen Maßnahmen auf die Einführer keine großen Auswirkungen hätte. Nur ein Einführer arbeitete bei der Untersuchung mit, indem er den Fragebogen beantwortete und einen Kontrollbesuch vor Ort zur Überprüfung seiner Antwort gestattete. Gemäß den von diesem Einführer zur Verfügung gestellten Daten bezieht er Walzdraht hauptsächlich aus der Türkei. Er wäre somit nicht betroffen, wenn Einfuhrzölle auf Walzdraht aus der VR China und der Republik Moldau eingeführt würden.
(169)
Aufgrund der verfügbaren Informationen wurde daher der Schluss gezogen, dass die Einführung vorläufiger Antidumpingzölle keine bedeutenden Auswirkungen auf die Einführer hätte.
4.
Verwender
(170)
An 28 Verwender wurden Fragebogen versendet. Allerdings arbeiteten nur acht Verwender, auf die während des UZ 15 % der Walzdrahteinfuhren aus den betroffenen Ländern entfielen, bei der Untersuchung mit. Diese in Italien, Spanien, Polen und Belgien ansässigen Verwender, deren Anteil am Gemeinschaftsverbrauch nur 1 % ausmacht, sind in verschiedenen Industriesektoren tätig, insbesondere im Automobilsektor, im Baugewerbe und im Maschinenbau.
(171)
Drei der kooperierenden Verwender, die einem Verband angehören, sind im Baugewerbe tätig. Während des UZ entfielen auf sie 12 % aller Einfuhren von Walzdraht aus der VR China und der Republik Moldau. Während desselben Zeitraums bezogen sie ihren Walzdraht zum größten Teil (58 %) aus den zwei betroffenen Ländern, während der Rest entweder aus einem anderen Drittland oder vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft stammte. Zusätzlich wurde festgestellt, dass Walzdraht einen beträchtlichen Anteil ihrer Produktionskosten ausmacht. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass die Einführung von Maßnahmen negative Auswirkungen auf diese Verwender haben könnte. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass in anderen, von den Maßnahmen nicht betroffenen Drittländern sowie in der Gemeinschaft alternative Bezugsquellen zur Verfügung stehen, dürften sich diese Auswirkungen jedoch in Grenzen halten.
(172)
Der unter Randnummer 171 genannte Verwenderverband, dessen Mitglieder im Baugewerbe tätig sind und in einigen Fällen in direktem Wettbewerb mit einigen der vertikal integrierten Gemeinschaftshersteller stehen, machte geltend, dass die Einführung von Maßnahmen einen Versorgungsengpass in diesem bestimmten Sektor zur Folge hätte. Es wird indessen die Auffassung vertreten, dass aufgrund der vorhandenen Kapazitätsreserven in der Gemeinschaft sowie der alternativen Bezugsquellen in anderen Drittländern einschließlich der Türkei kein Engpass auf dem Gemeinschaftsmarkt drohen dürfte. Zusätzlich hätten die ausführenden Hersteller in der VR China und der Republik Moldau weiterhin die Möglichkeit, die betroffene Ware auf dem Gemeinschaftsmarkt zu verkaufen, wenn auch zu nicht schädigenden Preisen.
(173)
Einer der acht kooperierenden Verwender führte während des UZ keinen Walzdraht aus den betroffenen Ländern ein. Die Einführung von Maßnahmen dürfte daher keine negativen Auswirkungen auf dieses Unternehmen haben.
(174)
Was die übrigen vier Verwender in der Gemeinschaft betrifft, auf die 3 % der Gesamteinfuhren von Walzdraht aus den betroffenen Ländern entfielen, so sind sie hauptsächlich im Automobil- und Maschinenbau tätig. Diese Verwender bezogen ihren Walzdraht hauptsächlich von Lieferanten in der Gemeinschaft und anderen Drittländern; der Anteil der Einfuhren aus den betroffenen Ländern an ihren Gesamteinfuhren war während des UZ sehr niedrig (5 %). Es wurde daher der Schluss gezogen, dass die Einführung von Maßnahmen keine wesentlichen Auswirkungen auf die Finanzlage dieser Unternehmen hätte.
(175)
Unter Berücksichtigung des Vorstehenden und auf der Grundlage der verfügbaren Informationen wurde vorläufig der Schluss gezogen, dass Antidumpingmaßnahmen, wenn überhaupt, höchstwahrscheinlich keine bedeutenden Auswirkungen für die Verwender der betroffenen Ware hätten.
5.
Schlussfolgerung zum Gemeinschaftsinteresse
(176)
Aufgrund der vorstehenden Erläuterungen wurde der vorläufige Schluss gezogen, dass insgesamt auf der Grundlage der vorliegenden Informationen keine zwingenden Gründe des Gemeinschaftsinteresses gegen die Einführung vorläufiger Maßnahmen gegenüber der Einfuhr von Walzdraht mit Ursprung in der VR China und der Republik Moldau sprechen.
H.
VORLÄUFIGE ANTIDUMPINGMAßNAHMEN
1.
Schadensbeseitigungsschwelle
(177)
In Anbetracht der Schlussfolgerungen zu Dumping, daraus resultierender Schädigung, Schadensursache und Gemeinschaftsinteresse sollten vorläufige Maßnahmen eingeführt werden, um eine weitere Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft durch die gedumpten Einfuhren aus der VR China und der Republik Moldau zu verhindern.
(178)
Bei der Festsetzung dieser Zölle wurden die festgestellten Dumpingspannen und der Zollbetrag berücksichtigt, der zur Beseitigung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft erforderlich ist.
(179)
Bei der Ermittlung des Zollsatzes, der zur Beseitigung der Auswirkungen des schädigenden Dumpings erforderlich ist, wurde davon ausgegangen, dass etwaige Maßnahmen es dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ermöglichen sollten, seine Produktionskosten zu decken und einen angemessenen Gewinn vor Steuern zu erzielen, der von einem Wirtschaftszweig dieser Art unter normalen Wettbewerbsbedingungen, d. h. ohne gedumpte Einfuhren, beim Verkauf der gleichartigen Ware in der Gemeinschaft erzielt werden könnte. Die Gewinnspanne vor Steuern, die bei dieser Berechnung angesetzt wurde, betrug 9,9 %; ihr liegt der Gewinn zugrunde, den der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft erzielte, bevor die gedumpten Einfuhren ihren Höchststand erreichten, insbesondere in den Jahren 2004 bis 2006. Auf dieser Grundlage wurde für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ein nicht schädigender Preis für die gleichartige Ware ermittelt.
(180)
Die notwendige Preiserhöhung wurde anschließend auf der Grundlage eines Vergleichs des bei der Untersuchung der Preisunterbietung bestimmten gewogenen durchschnittlichen Einfuhrpreises mit dem nicht schädigenden Preis der vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt verkauften Ware ermittelt. Die sich aus diesem Vergleich ergebende Differenz wurde dann als Prozentsatz des cif-Gesamtwerts der Einfuhren ausgedrückt.
(181)
In Bezug auf die Berechnung der landsweiten Schadensbeseitigungsschwelle für alle übrigen ausführenden Hersteller in der VR China ist festzuhalten, dass die Mitarbeit gering war. Die Spanne für die nicht kooperierenden Hersteller wurde daher auf der Grundlage der höchsten festgestellten Spanne für eine repräsentative Menge festgelegt, die von einem kooperierenden Ausführer auf dem Gemeinschaftsmarkt verkauft wurde.
(182)
Was die Republik Moldau betrifft, so war die Mitarbeit hoch. Daher wurden die verfügbaren und während der Untersuchung überprüften Daten zur Berechnung der landsweiten Schadensbeseitigungsschwelle herangezogen. Die Spanne beruht auf dem in der Republik Moldau festgestellten Durchschnittspreis bestimmter Geschäfte während des UZ.
2.
Vorläufige Maßnahmen
(183)
Gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung, der sogenannten Regel des niedrigeren Zolls, sollten daher gegenüber den Einfuhren mit Ursprung in der VR China und der Republik Moldau vorläufige Antidumpingzölle in Höhe der Dumpingspanne oder der Schadensspanne, je nachdem, welche niedriger ist, eingeführt werden. Im vorliegenden Fall sollten alle Zollsätze demnach in Höhe der ermittelten Schadensspannen festgesetzt werden.
(184)
Auf Einfuhren mit Ursprung in der Türkei sind keine vorläufigen Antidumpingzölle einzuführen.
(185)
Die in dieser Verordnung festgesetzten unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze beruhen auf den Ergebnissen dieser Untersuchung. Sie spiegeln somit die Lage dieser Unternehmen während der Untersuchung wider. Im Gegensatz zu den landsweiten Zollsätzen für „alle übrigen Unternehmen” gelten diese Zollsätze daher ausschließlich für die Einfuhren der Waren, die ihren Ursprung in dem betroffenen Land haben und von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt werden. Eingeführte Waren, die von anderen, nicht im verfügenden Teil dieser Verordnung genannten Unternehmen (einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen) hergestellt werden, unterliegen nicht diesen unternehmensspezifischen Zollsätzen, sondern dem für „alle übrigen Unternehmen” geltenden Zollsatz.
(186)
Etwaige Anträge auf Anwendung dieser unternehmensspezifischen Zollsätze (z. B. infolge einer Namensänderung des betreffenden Unternehmens oder nach Gründung neuer Produktions- oder Verkaufseinheiten) sind umgehend unter Beifügung aller relevanten Informationen an die Kommission zu richten; beizufügen sind insbesondere Informationen über etwaige Änderungen der Unternehmenstätigkeit in den Bereichen Produktion, Inlandsverkäufe und Ausfuhrverkäufe im Zusammenhang mit z. B. der Umfirmierung oder der Gründung von Produktions- und Verkaufseinheiten. Die Kommission wird die Verordnung nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss gegebenenfalls entsprechend ändern und die Liste der Unternehmen, für die individuelle Zollsätze gelten, aktualisieren.
(187)
Folgende Antidumpingzölle werden vorgeschlagen:
I.
SCHLUSSBESTIMMUNG
(188)
Im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung sollte eine Frist festgesetzt werden, innerhalb deren die interessierten Parteien, die sich innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist selbst meldeten, ihren Standpunkt schriftlich darlegen und eine Anhörung beantragen können. Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass die Feststellungen zur Einführung von Antidumpingzöllen im Rahmen dieser Verordnung vorläufig und im Hinblick auf etwaige endgültige Feststellungen möglicherweise zu überprüfen sind —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1.

(2)

ABl. C 113 vom 8.5.2008, S. 20.

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