Artikel 10 VO (EG) 2009/1120

Hanferzeugung

Für die Anwendung von Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 ist die Zahlung für die Ansprüche bei Hanfanbauflächen abhängig von der Verwendung der Saatgutsorten, die am 15. März des Jahres, für das die Zahlung gewährt wird, im gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten aufgeführt sind und gemäß Artikel 17 der Richtlinie 2002/53/EG des Rates(1) veröffentlicht werden. Das Saatgut muss gemäß der Richtlinie 2002/57/EG des Rates(2) zertifiziert sein.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 1.

(2)

ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 74.

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