Artikel 11 VO (EG) 2009/1120

Aufgeschobene Einbeziehung des Sektors Obst und Gemüse in die Betriebsprämienregelung

(1) Bis zum 31. Dezember 2010 können die Mitgliedstaaten, die von einer der Optionen gemäß Artikel 51 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 Gebrauch gemacht haben, gestatten, dass auf den beihilfefähigen Hektarflächen während eines Zeitraums von höchstens drei Monaten, der am 15. August jedes Jahres oder an dem in Anhang II für den betreffenden Mitgliedstaat und die betreffende Region festgelegten Zeitpunkt beginnt, Nebenkulturen angebaut werden.

(2) Hat ein Mitgliedstaat von einer der Optionen gemäß Artikel 51 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 Gebrauch gemacht, so kann er gegebenenfalls die gemäß Artikel 51 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 getroffene Entscheidung binnen zwei Wochen nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung ändern.

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