Artikel 13 VO (EG) 2009/1120

Regionale Begrenzung

(1) Unbeschadet des Artikels 50 Absatz 1 und des Artikels 62 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 bestimmt ein Mitgliedstaat, der von der Option gemäß Artikel 43 Absatz 1 Unterabsatz 3 der genannten Verordnung Gebrauch macht, nach objektiven Kriterien unter Gewährleistung der Gleichbehandlung der Betriebsinhaber und unter Vermeidung von Markt- und Wettbewerbsverzerrungen die Region auf der geeigneten Gebietsebene.

(2) Der Mitgliedstaat bestimmt die Region gemäß Absatz 1 spätestens einen Monat vor dem von ihm nach Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 festgesetzten Zeitpunkt im ersten Anwendungsjahr der Option gemäß Artikel 43 Absatz 1 Unterabsatz 3 der genannten Verordnung.

Ein Betriebsinhaber, dessen Betrieb in der betreffenden Region liegt, darf seine Zahlungsansprüche, die der von ihm im ersten Anwendungsjahr der Option gemäß Artikel 46 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 oder der Option gemäß Artikel 43 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 angemeldeten Hektarzahl entspricht, außerhalb dieser Region weder übertragen noch nutzen.

Ein Betriebsinhaber, dessen Betrieb teilweise in der betreffenden Region liegt, darf seine Zahlungsansprüche, die der in dieser Region gelegenen, von ihm im ersten Anwendungsjahr der Option angemeldeten Hektarzahl entspricht, außerhalb dieser Region weder übertragen noch nutzen.

(3) Die Begrenzung der Übertragung von Zahlungsansprüchen gemäß Artikel 43 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 gilt nicht im Falle der Vererbung oder der vorweggenommenen Erbfolge von Zahlungsansprüchen ohne die entsprechende beihilfefähige Hektarzahl.

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