Artikel 14 VO (EG) 2009/1120

Berechnung der Großvieheinheiten für besondere Zahlungsansprüche

(1) Für die Anwendung von Artikel 44 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 ist die im Bezugszeitraum ausgeübte landwirtschaftliche Tätigkeit, ausgedrückt in Großvieheinheiten (GVE), die gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 berechnete Tätigkeit.

(2) Für die Anwendung von Artikel 65 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 und zur Berechnung der während der Anwendung der Artikel 67 und 68 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ausgeübten landwirtschaftlichen Tätigkeit, ausgedrückt in Großvieheinheiten (GVE), gemäß Artikel 44 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 wird folgende Umrechnungstabelle auf die durchschnittliche Anzahl Tiere angewendet, die im Hinblick auf die Gewährung einer Direktzahlung gemäß den Artikeln 67 und 68 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 in dem betreffende Bezugszeitraum festgelegt wurde:

Über 24 Monate alte männliche Rinder und Färsen, Mutterkühe und Milchkühe 1,0 GVE
6 bis 24 Monate alte männliche Rinder und Färsen 0,6 GVE
Unter sechs Monate alte männliche und weibliche Rinder 0,2 GVE
Schafe 0,15 GVE
Ziegen 0,15 GVE

In Bezug auf die Schlachtprämie kann der Mitgliedstaat, sofern die erforderlichen Angaben zum Alter der Tiere nicht vorliegen, Bullen, Ochsen, Kühe und Färsen anhand des Koeffizienten 0,7 und Kälber anhand des Koeffizienten 0,25 in GVE umrechnen.

Wurden für ein und dasselbe Tier verschiedene Prämien gewährt, so wird ein Koeffizient in Höhe des Durchschnitts der für die verschiedenen Prämien geltenden Koeffizienten angewendet.

(3) Die Zahl von GVE gemäß den Absätzen 1 und 2 wird berechnet im Verhältnis zu den Zahlungsansprüchen, für die der Betriebsinhaber im Jahr der Einbeziehung der gekoppelten Stützung in die Betriebsprämienregelung oder der Anwendung der Betriebsprämienregelung keine Flächen hatte und für die er die Zuweisung von Zahlungsansprüchen, die besonderen Bedingungen unterliegen, beantragt. Bei der Anwendung dieser Zahl wird mit den Zahlungsansprüchen mit dem niedrigsten Wert begonnen.

Der Antrag wird nur im ersten Jahr der Einbeziehung der gekoppelten Stützung in die Betriebsprämienregelung oder der Anwendung der Betriebsprämienregelung gestellt. Der Mitgliedstaat setzt die Antragsfrist fest. Der Antrag kann in den nachfolgenden Jahren für dieselbe Zahl von besonderen Zahlungsansprüchen gemäß Artikel 44 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Vorjahres oder — bei Übertragung einiger dieser Zahlungsansprüche oder bei Anmeldung einiger dieser Zahlungsansprüche mit einer entsprechenden Hektarzahl — für die verbleibenden Zahlungsansprüche erneuert werden.

In diesen Fällen wird die Zahl von GVE im Verhältnis zu den verbleibenden Zahlungsansprüchen, für die der Betriebsinhaber die Anwendung der besonderen Bedingungen beantragt, neu berechnet.

Unbeschadet des Artikels 44 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 kann für diese Zahlungsansprüche nach ihrer Anmeldung mit der entsprechen Hektarzahl bzw. nach ihrer Übertragung kein Antrag auf erneute Feststellung der Bedingungen gemäß Artikel 44 der genannten Verordnung mehr gestellt werden.

(4) Um festzustellen ob die in GVE ausgedrückte landwirtschaftliche Mindesttätigkeit eingehalten ist, wenden die Mitgliedstaaten die Umrechnungstabelle gemäß Absatz 2 an und bestimmen die Zahl der Tiere nach einem der nachstehenden Verfahren:

a)
Die Mitgliedstaaten fordern die Erzeuger auf, anhand ihrer Betriebsregister vor einem von dem Mitgliedstaat zu bestimmenden Zeitpunkt, aber nicht später als zum Zeitpunkt der Zahlung, die Zahl der GVE zu melden, und/oder
b)
die Mitgliedstaaten verwenden zur Bestimmung der Zahl der GVE die elektronische Datenbank gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates(1), sofern diese Datenbank dem Mitgliedstaat ausreichende Gewähr für die Genauigkeit der Daten im Hinblick auf die Betriebsprämienregelung bietet.

(5) Die Bedingung der landwirtschaftlichen Mindesttätigkeit gilt als erfüllt, wenn die Zahl der GVE in einem Zeitraum oder zu bestimmten, von den Mitgliedern festzulegenden Zeitpunkten 50 % erreicht. Dabei werden alle in dem betreffenden Kalenderjahr verkauften oder geschlachteten Tiere berücksichtigt.

(6) Schaffen Betriebsinhaber durch eine ungewöhnlich hohe Anzahl GVE während eines Teils des Jahres künstlich die Bedingungen für die Einhaltung der landwirtschaftlichen Mindesttätigkeit, so treffen die Mitgliedstaaten die Maßnahmen, die zur Anwendung von Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erforderlich sind.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 1.

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