Artikel 16 VO (EG) 2009/1120

Einbehalt bei Verkauf von Zahlungsansprüchen

(1) Nutzt ein Mitgliedstaat die Möglichkeit gemäß Artikel 43 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, so kann er beschließen, dass Folgendes an die nationale Reserve zurückfließt:

a)
beim Verkauf von Zahlungsansprüchen ohne Flächen bis zu 30 % des Wertes jedes Zahlungsanspruchs oder des Gegenwerts, ausgedrückt in Anzahl der Zahlungsansprüche. Während der ersten drei Jahre der Anwendung der Betriebsprämienregelung kann jedoch der Satz von 30 % durch 50 % ersetzt werden, und/oder
b)
beim Verkauf von Zahlungsansprüchen mit Flächen bis zu 10 % des Wertes jedes Zahlungsanspruchs oder des Gegenwerts, ausgedrückt in Anzahl der Zahlungsansprüche, und/oder
c)
beim Verkauf von Zahlungsansprüchen mit einem ganzen Betrieb bis zu 5 % des Werts jedes Zahlungsanspruchs und/oder des Gegenwerts, ausgedrückt in Anzahl der Zahlungsansprüche.

Beim Verkauf von Zahlungsansprüchen mit oder ohne Flächen an einen Landwirt, der eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnimmt, oder bei Vererbung bzw. vorweggenommener Erbfolge von Zahlungsansprüchen erfolgt kein Einbehalt.

(2) Bei der Festlegung der Prozentsätze gemäß Absatz 1 kann ein Mitgliedstaat den jeweiligen Prozentsatz innerhalb der in Absatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Fälle gemäß objektiven Kriterien und unter Gewährleistung der Gleichbehandlung zwischen Betriebsinhabern sowie unter Vermeidung von Markt- und Wettbewerbsverzerrungen differenzieren.

(3) Hat ein Mitgliedstaat die Betriebsprämienregelung gemäß Artikel 59 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 regional angewendet oder von der Option gemäß Artikel 48 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 Gebrauch gemacht und beschließt, von der Option gemäß Artikel 43 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 Gebrauch zu machen, so werden die prozentualen Kürzungen gemäß den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels nach Abzug eines Freibetrags vom Wert der Zahlungsansprüche angewendet, der dem gemäß Artikel 59 Absatz 2 oder 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 oder gemäß Artikel 46 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 berechneten regionalen Wert pro Einheit entspricht.

Für Kroatien werden die prozentualen Kürzungen gemäß den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels nach Abzug eines Freibetrags vom Wert der Zahlungsansprüche angewendet, der dem gemäß Artikel 59 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 berechneten Wert pro Einheit entspricht.

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