Artikel 17 VO (EG) 2009/1120

Festsetzung der Zahlungsansprüche

(1) Macht ein Mitgliedstaat von den Optionen gemäß Artikel 41 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 Gebrauch, so kann ein Betriebsinhaber nach den in diesem Abschnitt festgelegten Bedingungen und gemäß den von dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegten objektiven Kriterien Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve erhalten.

(2) Stellt ein Betriebsinhaber, der über keine Zahlungsansprüche verfügt, einen Antrag auf Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve, so darf die Gesamtzahl der ihm gewährten Zahlungsansprüche nicht höher sein als die ihm zu diesem Zeitpunkt (in Eigentum oder Pacht) gehörende Hektarzahl.

(3) Stellt ein Betriebsinhaber, der über Zahlungsansprüche verfügt, einen Antrag auf Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve, so darf die Gesamtzahl der ihm gewährten Zahlungsansprüche nicht höher sein als die Hektarzahl, für die er keine Zahlungsansprüche besitzt.

Der Wert pro Einheit der ihm bereits gehörenden Zahlungsansprüche kann angehoben werden.

(4) Der Wert jedes gemäß Absatz 2 oder 3, ausgenommen Absatz 3 Unterabsatz 2, erhaltenen Zahlungsanspruchs wird dadurch berechnet, dass ein von dem Mitgliedstaat nach objektiven Kriterien und unter Gewährleistung der Gleichbehandlung zwischen Betriebsinhabern sowie unter Vermeidung von Markt- und Wettbewerbsverzerrungen festgelegter Referenzbetrag durch die Zahl der zu gewährenden Zahlungsansprüche geteilt wird.

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