Artikel 19 VO (EG) 2009/1120

Allgemeine Bestimmungen für Betriebsinhaber in besonderer Lage

(1) Für die Anwendung von Artikel 41 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 sind „Betriebsinhaber in besonderer Lage” Betriebsinhaber gemäß den Artikeln 20 bis 23 der vorliegenden Verordnung.

(2) Erfüllt ein Betriebsinhaber die Bedingungen für die Anwendung von zwei oder mehr der Artikel 20, 21 und 22, so erhält er eine Anzahl Zahlungsansprüche, die gemäß Artikel 17 Absätze 2 und 3 festgesetzt wird und deren Wert der höchstmögliche Wert ist, der sich bei getrennter Anwendung der Artikel, deren Bedingungen er erfüllt, ergibt.

Kommt ein Betriebsinhaber auch für Zahlungsansprüche gemäß Artikel 17 in Betracht, so darf die Gesamtzahl der zuzuweisenden Ansprüche die gemäß dem genannten Artikel festgesetzte Anzahl nicht übersteigen.

(3) Läuft die Pacht gemäß den Artikeln 20 und 22 nach der Frist für die Antragstellung auf Teilnahme an der Betriebsprämienregelung in deren erstem Anwendungsjahr aus, so kann der betreffende Betriebsinhaber nach Auslaufen der Pacht bis zu einem vom Mitgliedstaat festzulegenden Zeitpunkt, spätestens jedoch bis zum Ablauf der Frist für die Änderung des Beihilfeantrags im darauffolgenden Jahr, die Feststellung seiner Zahlungsansprüche beantragen.

(4) Die Mitgliedstaaten, in denen nach den nationalen Rechtsvorschriften oder nach gängiger Praxis ein fünfjähriger Pachtvertrag ebenfalls als langfristiger Pachtvertrag gilt, können die Artikel 20, 21 und 22 auch auf solche Pachtverträge anwenden.

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