Artikel 20 VO (EG) 2009/1120

Übertragung verpachteter Flächen

(1) Ein Betriebsinhaber, der vor dem Zeitpunkt der Antragstellung auf Teilnahme an der Betriebsprämienregelung in deren erstem Anwendungsjahr von einem Betriebsinhaber, der die landwirtschaftliche Tätigkeit eingestellt hat oder verstorben ist, durch kostenlose oder zu einem symbolischen Preis erfolgte Übertragung im Rahmen eines Verkaufs oder einer Pacht für sechs oder mehr Jahre oder durch Vererbung bzw. vorweggenommene Erbfolge einen im Bezugszeitraum an einen Dritten verpachteten Betrieb oder Betriebsteil erhalten hat, erhält Zahlungsansprüche, die berechnet werden, indem der vom Mitgliedstaat nach objektiven Kriterien unter Gewährleistung der Gleichbehandlung der Betriebsinhaber und unter Vermeidung von Markt- und Wettbewerbsverzerrungen festgestellte Referenzbetrag durch eine Hektarzahl geteilt wird, die die Hektarzahl des von ihm erhaltenen Betriebs oder Betriebsteils nicht übersteigt.

(2) Betriebsinhaber gemäß Absatz 1 ist jede Person, die einen Betrieb oder Betriebsteil gemäß Absatz 1 durch Vererbung oder vorweggenommene Erbfolge erhalten kann.

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