Artikel 21 VO (EG) 2009/1120

Investitionen

(1) Die Mitgliedstaaten können nach objektiven Kriterien unter Gewährleistung der Gleichbehandlung der Betriebsinhaber und unter Vermeidung von Markt- und Wettbewerbsverzerrungen im Falle von Betriebsinhabern, die in einen Sektor investiert haben, der gemäß Titel III Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 in die Betriebsprämienregelung einbezogen wird, den Wert von Zahlungsansprüchen erhöhen oder Zahlungsansprüche zuweisen.

Bei der Aufstellung der Kriterien gemäß Unterabsatz 1 tragen die Mitgliedstaaten dem Bezugszeitraum und/oder sonstigen für die Einbeziehung des betreffenden Sektors zugrunde gelegten Kriterien Rechnung.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend bei Beendigung der Anwendung der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Artikel 122 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009.

(3) Für Kroatien gilt Absatz 1 entsprechend bei Investitionen in den Sektoren, die in die von Kroatien ab 2013 angewendete Betriebsprämienregelung einbezogen werden. Berücksichtigt werden nur vor dem 1. Januar 2013 beendete Investitionen.

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