Artikel 22 VO (EG) 2009/1120
Pacht oder Kauf von Pachtflächen
(1) Ein Betriebsinhaber, der im Hinblick auf die Einführung der Betriebsprämienregelung vor 2009 zwischen dem Ende des maßgeblichen Bezugszeitraums für die Einführung der Regelung und dem 15. Mai 2004 bzw. bei Anwendung von Titel III Kapitel 3 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 vor dem 31. Januar 2009 für mindestens sechs Jahre einen Betrieb oder einen Betriebsteil, dessen Pachtbedingungen nicht angepasst werden können, gepachtet hat, kann Zahlungsansprüche erhalten, die berechnet werden, indem der vom Mitgliedstaat nach objektiven Kriterien unter Gewährleistung der Gleichbehandlung der Betriebsinhaber und unter Vermeidung von Markt- und Wettbewerbsverzerrungen festgestellte Referenzbetrag durch eine Hektarzahl geteilt wird, die die gepachtete Hektarzahl nicht übersteigt.
Bei der Aufstellung der Kriterien gemäß Unterabsatz 1 tragen die Mitgliedstaaten insbesondere Situationen Rechnung, in denen Betriebsinhaber nur über gepachtete Flächen verfügen.
(2) Absatz 1 gilt auch für Betriebsinhaber, die im Hinblick auf die Einführung der Betriebsprämienregelung vor 2009 entweder in dem Bezugszeitraum für die Einführung der Regelung oder vor dem 15. Mai 2004 bzw. bei Anwendung von Titel III Kapitel 3 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 vor dem 31. Januar 2009 einen Betrieb oder Betriebsteil, dessen Flächen in dem maßgeblichen Bezugszeitraum verpachtet waren, gekauft haben und die landwirtschaftliche Tätigkeit innerhalb eines Jahres nach Auslaufen der Pacht aufnehmen oder ausweiten.
Für die Anwendung von Unterabsatz 1 sind unter „Pachtflächen” Flächen zu verstehen, die zum Zeitpunkt des Kaufs oder danach Gegenstand eines Pachtvertrags waren, der nie verlängert wurde, es sei denn, die Verlängerung war gesetzlich vorgeschrieben.
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