Artikel 2 VO (EG) 2009/1120

Begriffsbestimmungen

Für Titel III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 und die vorliegende Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)
„Ackerland” : für den Anbau landwirtschaftlicher Kulturpflanzen genutzte Flächen oder gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand erhaltene Flächen, unabhängig davon, ob sich diese Flächen unter Gewächshäusern oder anderen festen oder beweglichen Abdeckungen befinden oder nicht;
b)
„Dauerkulturen” : nicht in die Fruchtfolge einbezogene Kulturen außer Dauergrünland, die für die Dauer von mindestens fünf Jahren auf den Flächen verbleiben und wiederkehrende Erträge liefern, einschließlich Reb- und Baumschulen und Niederwald mit Kurzumtrieb;
c)
„Dauergrünland” : Flächen, die durch Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und mindestens fünf Jahre lang nicht Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebs waren, ausgenommen Flächen im Rahmen von Stilllegungsregelungen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2078/92 des Rates(1), gemäß den Artikeln 22, 23 und 24 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates(2) und gemäß Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates(3); zu diesem Zweck sind „Gras oder andere Grünfutterpflanzen” alle Grünpflanzen, die herkömmlicherweise in natürlichem Grünland anzutreffen oder normalerweise Teil von Saatgutmischungen für Grünland oder Wiesen in dem Mitgliedstaat sind (unabhängig davon, ob die Flächen als Viehweiden genutzt werden). Die Mitgliedstaaten können Kulturpflanzen einschließen, die in Anhang I aufgeführt sind;
d)
„Grünland” : Ackerland, auf dem Gras erzeugt wird, wobei es sich um eingesätes oder natürliches Grünland handeln kann; für die Anwendung von Artikel 49 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zählt hierzu auch Dauergrünland;
e)
„Verkauf” : Verkauf oder jede andere endgültige Übertragung des Eigentums an Flächen oder Zahlungsansprüchen. Nicht einbezogen ist der Verkauf von Flächen an die öffentliche Hand und/oder zur öffentlichen Nutzung für nichtlandwirtschaftliche Zwecke;
f)
„Pacht” : Pacht oder ähnliche Arten von befristeten Geschäften;
g)
„Übertragung, Verkauf oder Verpachtung von Zahlungsansprüchen mit Flächen” : unbeschadet des Artikels 27 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung der Verkauf oder die Verpachtung von dem Übertragenden gehörenden Zahlungsansprüchen mit dem Verkauf bzw. der Verpachtung für denselben Zeitraum einer entsprechenden Hektarzahl im Sinne von Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009. Werden alle besonderen Zahlungsansprüche eines Betriebsinhabers gemäß Artikel 44 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 übertragen, so gilt dies als Übertragung von Zahlungsansprüchen mit Flächen;
h)
„Zusammenschluss” : der Zusammenschluss von zwei oder mehr getrennten Betriebsinhabern im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zu einem neuen Betriebsinhaber im Sinne des genannten Artikels, der in Bezug auf Betriebsführung, Gewinne und finanzielle Risiken von dem bzw. den Inhaber(n) kontrolliert wird, die ursprünglich mindestens einen dieser Betriebe kontrolliert haben;
i)
„Aufteilung” :

i)
die Aufteilung eines Betriebsinhabers im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 in mindestens zwei neue getrennte Betriebsinhaber im Sinne des genannten Artikels, von denen zumindest einer in Bezug auf Betriebsführung, Gewinne und finanzielle Risiken weiterhin von zumindest einer der juristischen oder natürlichen Personen, die den Betrieb ursprünglich verwalteten, kontrolliert wird, oder
ii)
die Aufteilung eines Betriebsinhabers im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 in mindestens einen neuen getrennten Betriebsinhaber im Sinne des genannten Artikels, wobei der andere in Bezug auf Betriebsführung, Gewinne und finanzielle Risiken weiterhin von dem Inhaber kontrolliert wird, der den Betrieb ursprünglich kontrolliert hat;

j)
„Produktionseinheit” : zumindest eine Fläche, die im Bezugszeitraum einen Anspruch auf Direktzahlungen begründet hat, einschließlich Futterflächen, oder ein Tier, das im Bezugszeitraum einen Anspruch auf Direktzahlungen begründet hätte, gegebenenfalls zusammen mit einem entsprechenden Prämienanspruch;
k)
„Futterfläche” : die während des gesamten Kalenderjahres für die Tierhaltung zur Verfügung stehende Betriebsfläche einschließlich gemeinsam genutzter Flächen und Mischkulturflächen. Zur Futterfläche gehören nicht

Gebäude, Wälder, Teiche und Wege,

Flächen, die für andere gemeinschaftsbeihilfefähige Kulturen, für Dauerkulturen oder Gartenbaukulturen genutzt werden,

Flächen, die im Rahmen der Stützungsregelung für bestimmte landwirtschaftliche Kulturpflanzen erzeugende Betriebsinhaber beihilfefähig sind und im Rahmen der Beihilferegelung für Trockenfutter genutzt werden oder unter ein nationales Flächenstilllegungsprogramm fallen;

l)
für die Anwendung von Artikel 41 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 gelten als „Betriebsinhaber, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufgenommen haben” natürliche oder juristische Personen, die in den fünf Jahren vor Aufnahme der neuen landwirtschaftlichen Tätigkeit in eigenem Namen und auf eigene Rechnung weder eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt haben noch die Kontrolle einer juristischen Person innehatten, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübte.

Bei juristischen Personen darf/dürfen die natürliche(n) Person(en), die die Kontrolle der juristischen Person ausübt bzw. ausüben, in den fünf Jahren vor Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit durch die juristische Person in eigenem Namen und auf eigene Rechnung weder eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt noch die Kontrolle einer eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübenden juristischen Person innegehabt haben;

m)
„Reb- und Baumschulen” : Reb- und Baumschulen gemäß der Definition in Anhang I Nummer G/05 der Entscheidung 2000/115/EG der Kommission(4);
n)
„Niederwald mit Kurzumtrieb” : Flächen, die mit Gehölzarten des KN-Codes 06029041 bestockt sind, bei denen es sich um mehrjährige Gehölzpflanzen handelt, deren Wurzelstock oder Baumstumpf nach der Ernte im Boden verbleibt und in der nächsten Saison wieder austreibt; diese Gehölze müssen auf einer von den Mitgliedstaaten ab 2010 zu erstellenden Liste der für den Kurzumtrieb geeigneten Arten und deren maximalen Erntezyklen stehen;
o)
„besondere Stützungsmaßnahmen” : Maßnahmen zur Anwendung der besonderen Stützung gemäß Artikel 68 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009;
p)
„andere gemeinschaftliche Förderinstrumente” :

i)
die in den Ratsverordnungen (EG) Nr. 1698/2005, (EG) Nr. 509/2006(5), (EG) Nr. 510/2006(6), (EG) Nr. 834/2007(7), (EG) Nr. 1234/2007(8) und (EG) Nr. 3/2008 vorgesehenen Maßnahmen und
ii)
aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates(9) finanzierte Maßnahmen, einschließlich Veterinär- und Pflanzenschutzmaßnahmen.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 215 vom 30.7.1992, S. 85.

(2)

ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80.

(3)

ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1.

(4)

ABl. L 38 vom 12.2.2000, S. 1.

(5)

ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 1.

(6)

ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.

(7)

ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1.

(8)

ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(9)

ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1.

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