Artikel 3 VO (EG) 2009/1120

Vererbung und vorweggenommene Erbfolge

(1) Für den Fall, dass sich Vererbung oder vorweggenommene Erbfolge auf die Zuweisung von Zahlungsansprüchen auswirken würden, beantragt der Betriebsinhaber, der den Betrieb oder einen Betriebsteil erhalten hat, in eigenem Namen die Berechnung der Zahlungsansprüche für den erhaltenen Betrieb oder Betriebsteil.

Der Referenzbetrag wird auf Basis der geerbten Produktionseinheiten festgestellt.

(2) Im Falle der widerrufbaren vorweggenommenen Erbfolge erhält der voraussichtliche Erbe nur einmal zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Zahlung im Rahmen der Betriebsprämienregelung Zugang zu dieser Regelung.

Für die Rechtsnachfolge im Rahmen eines Pachtvertrags, der Vererbung oder der vorweggenommenen Erbfolge von einem Betriebsinhaber, der eine natürliche Person ist und der in dem Bezugszeitraum, der die Zahlungsansprüche oder die Erhöhung des Werts der Zahlungsansprüche begründet hätte, einen Betrieb oder Betriebsteil gepachtet hat, gelten dieselben Bestimmungen wie für die Vererbung eines Betriebs.

(3) Verfügt ein Betriebsinhaber gemäß Absatz 1 bereits über Zahlungsansprüche oder wurde der Wert der in seinem Besitz befindlichen Zahlungsansprüche erhöht, so wird der Referenzbetrag auf Basis der Summe der Referenzbeträge des ursprünglichen Betriebs bzw. der geerbten Produktionseinheiten ermittelt.

(4) Für die Anwendung der vorliegenden Verordnung werden die in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehenen Begriffsbestimmungen für „Vererbung” und „vorweggenommene Erbfolge” zugrunde gelegt.

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