Artikel 4 VO (EG) 2009/1120
Änderung des Rechtsstatus oder der Bezeichnung
Ändert sich der Rechtsstatus des Betriebsinhabers oder die Bezeichnung des Betriebs, so hat der Betriebsinhaber unter denselben Bedingungen wie der ursprüngliche Betriebsinhaber bis zur Obergrenze der Zahlungsansprüche für den ursprünglichen Betrieb oder im Falle der Zuweisung von Zahlungsansprüchen oder der Erhöhung des Werts von Zahlungsansprüchen bis zu den für Zuweisungen an den ursprünglichen Betrieb geltenden Obergrenzen Zugang zu der Betriebsprämienregelung.
Bei Änderungen des Rechtsstatus einer juristischen Person oder von einer natürlichen Person zu einer juristischen Person oder umgekehrt muss der Inhaber des neuen Betriebs diejenige Person sein, die die Kontrolle über den ursprünglichen Betrieb in Bezug auf Betriebsführung, Gewinne und finanzielle Risiken hatte.
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