Artikel 5 VO (EG) 2009/1120

Zusammenschlüsse und Aufteilungen

Für den Fall, dass sich Zusammenschlüsse oder Aufteilungen auf die Zuweisung von Zahlungsansprüchen oder die Erhöhung des Werts von Zahlungsansprüchen auswirken würden, haben der oder die Betriebsinhaber, der bzw. die den oder die neuen Betrieb(e) leiten, unter denselben Bedingungen wie der oder die Betriebsinhaber des oder der ursprünglichen Betriebe(s) Zugang zur Betriebsprämienregelung.

Der Referenzbetrag wird auf der Grundlage der Produktionseinheiten der ursprünglichen Betriebe berechnet.

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