Artikel 6 VO (EG) 2009/1120

Mindestanforderungen

Für die Anwendung von Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 sind Betriebsinhaber, die Schaf- und Ziegenprämien gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitt 10 der genannten Verordnung oder Zahlungen für Rindfleisch gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitt 11 der genannten Verordnung erhalten und die über eine geringere als die von dem jeweiligen Mitgliedstaat festgesetzte Mindestfläche verfügen, Betriebsinhabern mit besonderen Ansprüchen gemäß Artikel 44 Absatz 1 der genannten Verordnung gleichgestellt.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.