Artikel 6 VO (EG) 2009/1120
Mindestanforderungen
Für die Anwendung von Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 sind Betriebsinhaber, die Schaf- und Ziegenprämien gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitt 10 der genannten Verordnung oder Zahlungen für Rindfleisch gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitt 11 der genannten Verordnung erhalten und die über eine geringere als die von dem jeweiligen Mitgliedstaat festgesetzte Mindestfläche verfügen, Betriebsinhabern mit besonderen Ansprüchen gemäß Artikel 44 Absatz 1 der genannten Verordnung gleichgestellt.
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