Artikel 7 VO (EG) 2009/1120

Berechnung des Einheitswerts der Zahlungsansprüche

(1) Zahlungsansprüche werden bis auf die dritte Dezimalstelle berechnet und auf die nächste zweite Dezimalstelle auf- bzw. abgerundet. Ergibt die Berechnung der dritten Dezimalstelle den genauen Mittelwert, so wird das Ergebnis auf die nächste zweite Dezimalstelle aufgerundet.

(2) Beträgt die Größe einer gemäß Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 mit einem Zahlungsanspruch übertragenen Parzelle nur den Bruchteil eines Hektars, so kann der Betriebsinhaber den betreffenden Teil des Anspruchs mit der Fläche gegen einen anhand dieses Bruchteils berechneten Wert übertragen. Der restliche Teil des Anspruchs steht dem Betriebsinhaber zu dem entsprechend berechneten Wert weiterhin zur Verfügung.

Unbeschadet des Artikels 43 Absatz 2 der genannten Verordnung wird im Fall, dass ein Betriebsinhaber einen Teil eines Zahlungsanspruchs ohne Flächen überträgt, der Wert der beiden Teile proportional berechnet.

(3) Die Mitgliedstaaten können Zahlungsansprüche durch den Zusammenschluss von Bruchteilen gleichartiger Zahlungsansprüche, die einem Betriebsinhaber gehören, ändern. Auf das Ergebnis eines solchen Zusammenschlusses findet Absatz 1 Anwendung.

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