Artikel 8 VO (EG) 2009/1120

Anmeldung und Nutzung von Zahlungsansprüchen

(1) Die Zahlungsansprüche können nur einmal jährlich von dem Betriebsinhaber angemeldet werden, dem sie an dem Endtermin für die Einreichung des Sammelantrags gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission(1) gehören.

Macht ein Betriebsinhaber jedoch von der Möglichkeit Gebrauch, seinen Sammelantrag gemäß Artikel 14 der genannten Verordnung zu ändern, so kann er gleichfalls die Zahlungsansprüche anmelden, die ihm zum Zeitpunkt der Mitteilung der Änderungen an die zuständige Behörde gehören, sofern die betreffenden Zahlungsansprüche nicht von einem anderen Betriebsinhaber für dasselbe Jahr angemeldet werden.

Erwirbt ein Betriebsinhaber die betreffenden Zahlungsansprüche im Wege der Übertragung von einem anderen Betriebsinhaber und hatte der andere Betriebsinhaber diese Zahlungsansprüche bereits angemeldet, so ist die zusätzliche Anmeldung dieser Zahlungsansprüche nur dann zulässig, wenn der Übertragende die zuständige Behörde bereits gemäß Artikel 12 der vorliegenden Verordnung über die Übertragung in Kenntnis gesetzt hat und innerhalb der Frist gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 die betreffenden Zahlungsansprüche von seinem eigenen Sammelantrag zurückzieht.

(2) Verfügt ein Betriebsinhaber, nachdem er die Parzellen, die all seinen verfügbaren ganzen Zahlungsansprüchen entsprechen, gemäß Artikel 35 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 angemeldet hat, immer noch über eine Parzelle, die den Bruchteil eines Hektars ausmacht, so kann er einen weiteren ganzen Zahlungsanspruch anmelden, der Anspruch auf eine im Verhältnis zu der Größe der Parzelle berechnete Zahlung gibt. Für die Anwendung von Artikel 42 der genannten Verordnung gilt dieser Zahlungsanspruch jedoch als vollständig genutzt.

Fußnote(n):

(1)

Siehe Seite 65 dieses Amtsblatts.

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