Artikel 24 VO (EG) 2009/1120
Regionale Reserven
(1) Die Mitgliedstaaten können die nationale Reserve auf regionaler Ebene verwalten.
In diesem Fall weisen die Mitgliedstaaten die auf nationaler Ebene verfügbaren Beträge nach objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien unter Gewährleistung der Gleichbehandlung der Betriebsinhaber und unter Vermeidung von Markt- und Wettbewerbsverzerrungen ganz oder teilweise der regionalen Reserve zu.
(2) Die den einzelnen Regionen zugeteilten Beträge können nur für die Zuweisung innerhalb der betreffenden Region verwendet werden, ausgenommen in den Fällen gemäß Artikel 41 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 oder, sofern der Mitgliedstaat dies beschließt, bei Anwendung von Artikel 41 Absatz 2 der genannten Verordnung.
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