Artikel 25 VO (EG) 2009/1120

Antragstellung

(1) Wert, Zahl und Erhöhung der Zahlungsansprüche, die auf der Grundlage der Anträge des Betriebsinhabers zugewiesen wurden, können vorläufig sein. Die endgültige Feststellung des Werts und der Zahl erfolgt bis spätestens 1. April des Jahres, das auf das erste Anwendungsjahr der Betriebsprämienregelung oder die Einbeziehung der gekoppelten Stützung folgt, nachdem die Prüfungen gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 durchgeführt wurden.

(2) Vorbehaltlich der endgültigen Festsetzung der Ansprüche können die Betriebsinhaber auf der Grundlage von vorläufigen Zahlungsansprüchen oder — für den Fall, dass ein Mitgliedstaat von der Option gemäß den Artikeln 26 und 27 Gebrauch macht — auf der Grundlage von über Klauseln in privatrechtlichen Verträgen nach den genannten Artikeln erworbenen Zahlungsansprüchen Anträge im Rahmen der Betriebsprämienregelung einreichen.

(3) Der Antragsteller weist dem Mitgliedstaat nach, dass er zum Zeitpunkt des Antrags auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen Betriebsinhaber im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 ist.

(4) Die Mitgliedstaaten können eine Mindestbetriebsgröße in Bezug auf die landwirtschaftliche Fläche festsetzen, ab der die Festsetzung der Zahlungsansprüche beantragt werden kann. Diese Mindestgröße darf jedoch die gemäß Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 festgesetzten Größen nicht übersteigen.

Für die Festsetzung von besonderen Zahlungsansprüchen gemäß Artikel 60 oder 65 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 wird jedoch keine Mindestgröße gemäß Artikel 28 Absatz 1 der genannten Verordnung festgesetzt.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.