Artikel 26 VO (EG) 2009/1120
Privatrechtliche Kaufverträge
(1) Sieht ein Kaufvertrag, der spätestens bis zur Frist für die Beantragung der Zuweisung von Zahlungsansprüchen im ersten Anwendungsjahr der Betriebsprämienregelung oder im Jahr der Einbeziehung der gekoppelten Stützung geschlossen oder geändert wurde, vor, dass der Betrieb oder Betriebsteil ganz oder teilweise zusammen mit den für die übertragenen Flächen oder den übertragenen Teil des Betriebs zuzuweisenden Zahlungsansprüchen oder der Erhöhung des Werts der Zahlungsansprüche verkauft wird, so kann der Mitgliedstaat den Kaufvertrag als Übertragung der Zahlungsansprüche mit Flächen ansehen.
(2) Der Verkäufer fügt seinem Antrag auf Zuweisung oder Erhöhung der Zahlungsansprüche eine Kopie des Kaufvertrags bei und gibt die Produktionseinheiten und die Hektarzahl an, für die er die Zahlungsansprüche übertragen will.
(3) Ein Mitgliedstaat kann dem Käufer gestatten, die Zuweisung der Zahlungsansprüche im Namen des Verkäufers und mit dessen ausdrücklicher Ermächtigung zu beantragen. In diesem Fall prüft der Mitgliedstaat, ob der Verkäufer zum Zeitpunkt der Übertragung die Zugangsbedingungen und insbesondere die Bedingung gemäß Artikel 25 Absatz 3 erfüllt. Der Käufer fügt seinem Antrag auf Zahlung im Rahmen der Betriebsprämienregelung ebenfalls eine Kopie des Kaufvertrags bei.
(4) Ein Mitgliedstaat kann vorschreiben, dass die Anträge des Käufers und des Verkäufers gemeinsam eingereicht oder dass im Antrag des Verkäufers auf den Antrag des Käufers verwiesen werden muss.
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