Artikel 27 VO (EG) 2009/1120

Klausel in privatrechtlichen Pachtverträgen

(1) Eine Klausel in einem Pachtvertrag, die eine Übertragung einer Anzahl Zahlungsansprüche vorsieht, die nicht höher ist als die gepachtete Hektarzahl, gilt unter folgenden Voraussetzungen als Pacht der Zahlungsansprüche mit Flächen im Sinne von Artikel 43 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009:

a)
der Betriebsinhaber hat seinen Betrieb oder einen Betriebsteil bis zu der Frist für die Antragstellung im ersten Anwendungsjahr der Betriebsprämienregelung oder im Jahr der Einbeziehung der gekoppelten Stützung an einen anderen Betriebsinhaber verpachtet,
b)
der Pachtvertrag läuft nach der Frist für die Antragstellung auf Teilnahme an der Betriebsprämienregelung aus und
c)
der Betriebsinhaber beschließt, seine Zahlungsansprüche an den Betriebsinhaber zu verpachten, dem er den Betrieb oder einen Betriebsteil verpachtet hat.

(2) Der Verpächter fügt seinem Antrag auf Festsetzung oder Erhöhung der Zahlungsansprüche eine Kopie des Pachtvertrags bei und gibt die Hektarzahl an, für die er die Zahlungsansprüche verpachten will.

(3) Der Pächter fügt seinem Antrag auf Teilnahme an der Betriebsprämienregelung eine Kopie des Pachtvertrags bei.

(4) Ein Mitgliedstaat kann vorschreiben, dass die Anträge des Pächters und des Verpächters gemeinsam eingereicht werden oder dass im Antrag des Verpächters auf den Antrag des Pächters verwiesen werden muss.

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