Artikel 28 VO (EG) 2009/1120
Allgemeine Bestimmungen
(1) Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen dieses Kapitels findet diese Verordnung auf die neuen Mitgliedstaaten, die die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung angewendet haben, und auf Kroatien Anwendung.
(2) Die in dieser Verordnung enthaltenen Bezugnahmen auf Artikel 41 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 gelten als Bezugnahmen auf Artikel 57 der genannten Verordnung.
(3) Für die Anwendung von Artikel 57 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 können die neuen Mitgliedstaaten einen repräsentativen Zeitraum festsetzen, der vor dem ersten Jahr der Anwendung der Betriebsprämienregelung liegt.
(4) Die in dieser Verordnung enthaltenen Bezugnahmen auf den „Bezugszeitraum” gelten als Bezugnahmen auf das erste Jahr der Anwendung der Betriebsprämienregelung oder auf den repräsentativen Zeitraum gemäß Artikel 59 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.