Artikel 29 VO (EG) 2009/1120

Erste Zuweisung der Zahlungsansprüche

(1) Unbeschadet des Artikels 59 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 legen die neuen Mitgliedstaaten für die Anwendung von Artikel 59 Absatz 2 der genannten Verordnung bei der Feststellung der beihilfefähigen Hektarzahl gemäß dem genannten Absatz die Hektarzahl zugrunde, die im ersten Anwendungsjahr der Betriebsprämienregelung für die Festsetzung der Zahlungsansprüche angemeldet wurde.

(2) Abweichend von Absatz 1 können die neuen Mitgliedstaaten bei der Feststellung der beihilfefähigen Hektarzahl gemäß Artikel 59 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 die Hektarzahl zugrunde legen, die für das dem ersten Anwendungsjahr der Betriebsprämienregelung vorausgehende Jahr angemeldet wurde.

Ist die von den Betriebsinhabern im ersten Anwendungsjahr der Betriebsprämienregelung angemeldete Hektarzahl niedriger als die gemäß Unterabsatz 1 festgesetzte beihilfefähige Hektarzahl, so kann ein neuer Mitgliedstaat die den nicht angemeldeten Hektarzahlen entsprechenden Beträge ganz oder teilweise als Zuschlag zu den im ersten Anwendungsjahr der Betriebsprämienregelung zugewiesenen Zahlungsansprüchen zuweisen. Der Zuschlag wird berechnet, indem der betreffende Betrag durch die Anzahl der zugewiesenen Zahlungsansprüche geteilt wird.

(3) Macht ein Mitgliedstaat von der Option gemäß Artikel 59 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 Gebrauch, so kann er ab dem Kalenderjahr, das dem ersten Anwendungsjahr der Betriebsprämienregelung vorausgeht, die in Frage kommenden Betriebsinhaber ermitteln, die vorläufige Hektarzahl gemäß dem genannten Absatz festsetzen und eine vorläufige Prüfung der Bedingungen gemäß Artikel 25 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung vornehmen.

Unbeschadet des Artikels 61 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 wird der Wert der Zahlungsansprüche berechnet, indem der Betrag gemäß Artikel 59 Absatz 1 der genannten Verordnung durch die Gesamtzahl der gemäß diesem Absatz zugeteilten Zahlungsansprüche geteilt wird.

(4) Die vorläufigen Zahlungsansprüche werden den Betriebsinhabern spätestens einen Monat vor der in Übereinstimmung mit Artikel 56 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 für die Antragstellung festgesetzten Frist mitgeteilt.

Für die Berechnung der in Großvieheinheiten (GVE) ausgedrückten landwirtschaftlichen Tätigkeit gemäß Artikel 44 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 wird die Zahl der Tiere, die ein Betriebsinhaber in einem vom Mitgliedstaat festgesetzten Zeitraum gehalten hat, anhand der Tabelle in Artikel 14 Absatz 2 in GVE umgerechnet. Für die Überprüfung der landwirtschaftlichen Mindesttätigkeit in den neuen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 44 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 findet Artikel 14 Absätze 4, 5 und 6 Anwendung.

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