Artikel 30 VO (EG) 2009/1120

Allgemeine Vorschriften

(1) Zur Festsetzung des Betrags und zur Bestimmung der Zahlungsansprüche im Rahmen der Einbeziehung des Obst- und Gemüsesektors in die Betriebsprämienregelung gilt Anhang IX Abschnitt A der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 vorbehaltlich der Vorschriften des Artikels 31 der vorliegenden Verordnung und, falls der Mitgliedstaat von der Option gemäß Artikel 59 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 Gebrauch gemacht hat, vorbehaltlich Artikel 32 der vorliegenden Verordnung.

(2) Artikel 40 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 gilt je nach Fall für den Wert aller vor der Einbeziehung der Stützung für Obst und Gemüse bestehenden Zahlungsansprüche und in Bezug auf die für die Stützung von Obst und Gemüse berechneten Referenzbeträge.

(3) Für die Zwecke der Anwendung der vorliegenden Verordnung auf den Obst- und Gemüsesektor ist das erste Jahr der Anwendung der Betriebsprämienregelung das Jahr, in dem der Mitgliedstaat die Beträge und die Hektarzahl der beihilfefähigen Flächen gemäß Anhang IX Abschnitt A der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 unter Berücksichtigung des fakultativen Übergangszeitraums von drei Jahren gemäß Nummer 2 Absatz 2 des genannten Abschnitts bestimmt.

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