Artikel 31 VO (EG) 2009/1120

Sondervorschriften

(1) Besitzt der Betriebsinhaber bis zum Endtermin für die Beantragung der Bestimmung von Zahlungsansprüchen keine Zahlungsansprüche oder nur Zahlungsansprüche, die besonderen Bedingungen unterliegen, so erhält er für Obst und Gemüse Zahlungsansprüche, die gemäß Anhang IX Abschnitt A der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 berechnet werden.

Unterabsatz 1 gilt auch, wenn der Landwirt zwischen dem ersten Jahr der Anwendung der Betriebsprämienregelung und dem Jahr der Einbeziehung des Obst- und Gemüsesektors Zahlungsansprüche gepachtet hat.

(2) Sind dem Betriebsinhaber bis zum Endtermin für die Beantragung der Bestimmung von Zahlungsansprüchen Zahlungsansprüche zugeteilt worden oder hat er bis zu diesem Termin Zahlungsansprüche erworben oder erhalten, so werden Wert und Anzahl der ihm gehörenden Zahlungsansprüche folgendermaßen neu berechnet:

a)
Die Anzahl der Zahlungsansprüche entspricht der Anzahl der ihm gehörenden Zahlungsansprüche, erhöht um die Anzahl Hektar, die gemäß Anhang IX Abschnitt A Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 für Obst und Gemüse, Speisekartoffeln und Reb- und Baumschulen festgesetzt wurde;
b)
der Wert errechnet sich, indem die Summe des Wertes der ihm gehörenden Zahlungsansprüche und des gemäß Anhang IX Abschnitt A Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 berechneten Referenzbetrags für Obst und Gemüse durch die gemäß Buchstabe a dieses Absatzes ermittelte Zahl geteilt wird.

Zahlungsansprüche, die besonderen Bedingungen unterliegen, werden bei der Berechnung gemäß diesem Absatz nicht berücksichtigt.

(3) Zahlungsansprüche, die vor dem Termin für die Einreichung von Anträgen im Rahmen der Betriebsprämienregelung verpachtet wurden, werden bei der Berechnung gemäß Absatz 2 berücksichtigt. Zahlungsansprüche, die durch eine Vertragsklausel gemäß Artikel 27 verpachtet wurden, werden jedoch bei der Berechnung gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels nur berücksichtigt, wenn die Pachtbedingungen angepasst werden können.

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