Artikel 32 VO (EG) 2009/1120
Regionale Anwendung
(1) Hat ein Mitgliedstaat von der Option gemäß Artikel 59 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 Gebrauch gemacht, so erhält der Betriebsinhaber eine Anzahl Zahlungsansprüche, die der Hektarzahl der mit Obst und Gemüse oder Speisekartoffeln bestellten bzw. als Reb- und Baumschulen genutzten neu beihilfefähigen Fläche entspricht, die er im Jahr 2008 in seinem Sammelantrag gemeldet hat.
Der Wert der Zahlungsansprüche wird anhand objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien berechnet.
(2) Abweichend von Absatz 1 Unterabsatz 1 können die Mitgliedstaaten die zusätzliche Anzahl der Zahlungsansprüche je Betriebsinhaber auf der Grundlage objektiver Kriterien gemäß Anhang IX Abschnitt A der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 für Obst und Gemüse, Speisekartoffeln und Reb- und Baumschulen festlegen.
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