Artikel 33 VO (EG) 2009/1120

Allgemeine Vorschriften

(1) Für die Festsetzung des Betrags und die Festsetzung der Zahlungsansprüche im Rahmen der Übertragung von Stützungsprogrammen auf die Betriebsprämienregelung gilt Anhang IX Abschnitt C der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 vorbehaltlich des Artikels 34 der vorliegenden Verordnung und, falls der Mitgliedstaat von der Option gemäß Artikel 59 oder Artikel 71f der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 oder von Artikel 47 oder Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 Gebrauch gemacht hat, vorbehaltlich des Artikels 35 der vorliegenden Verordnung.

(2) Die Mitgliedstaaten können ab 1. Januar 2009 ermitteln, welche Betriebsinhaber infolge der Übertragung von Stützungsprogrammen im Sektor Wein auf die Betriebsprämienregelung für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen in Frage kommen.

(3) Für die Anwendung von Artikel 18 der vorliegenden Verordnung auf den Weinsektor ist das erste Anwendungsjahr der Betriebsprämienregelung das Jahr, in dem der Mitgliedstaat die Beträge und die Hektarzahl der beihilfefähigen Flächen gemäß Anhang IX Abschnitt C der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 bestimmt.

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