Artikel 34 VO (EG) 2009/1120
Sondervorschriften
(1) Besitzt der Betriebsinhaber bis zum Endtermin für die Beantragung der Bestimmung von Zahlungsansprüchen keine Zahlungsansprüche oder nur Zahlungsansprüche, die besonderen Bedingungen unterliegen, so erhält er Zahlungsansprüche für Wein, die gemäß Anhang IX Abschnitt C der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 berechnet werden.
Unterabsatz 1 gilt auch, wenn der Landwirt zwischen dem ersten Jahr der Anwendung der Betriebsprämienregelung und dem Jahr der Übertragung von den Stützungsprogrammen Zahlungsansprüche gepachtet hat.
(2) Sind dem Betriebsinhaber bis zu dem in Übereinstimmung mit dieser Verordnung festgesetzten Endtermin für die Beantragung der Bestimmung von Zahlungsansprüchen Zahlungsansprüche zugewiesen worden oder hat er bis zu diesem Termin Zahlungsansprüche erworben oder erhalten, so werden Wert und Anzahl der ihm gehörenden Zahlungsansprüche folgendermaßen neu berechnet:
- a)
- Die Anzahl der Zahlungsansprüche entspricht der Anzahl der ihm gehörenden Zahlungsansprüche, erhöht um die Anzahl Hektar, die gemäß Anhang IX Abschnitt C der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 festgesetzt wurde;
- b)
- der Wert errechnet sich, indem die Summe des Wertes der ihm gehörenden Zahlungsansprüche und des gemäß Anhang IX Abschnitt C der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 berechneten Referenzbetrags durch die gemäß Buchstabe a dieses Absatzes ermittelte Zahl geteilt werden.
Zahlungsansprüche, die besonderen Bedingungen unterliegen, bleiben bei der Berechnung gemäß diesem Absatz unberücksichtigt.
(3) Zahlungsansprüche, die vor dem in Übereinstimmung mit dieser Verordnung festgesetzten Termin für die Einreichung von Anträgen im Rahmen der Betriebsprämienregelung verpachtet wurden, werden bei der Berechnung gemäß Absatz 2 berücksichtigt.
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