Artikel 35 VO (EG) 2009/1120

Regionale Anwendung

(1) Hat ein Mitgliedstaat von der Option gemäß Artikel 59 oder Artikel 71f der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 oder von Artikel 47 oder Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 Gebrauch gemacht, so erhält der Betriebsinhaber eine Anzahl Zahlungsansprüche, die der Hektarzahl der als Rebfläche genutzten neu beihilfefähigen Fläche entspricht, die er im Jahr 2009 in seinem Sammelantrag gemeldet hat.

Der Wert der Zahlungsansprüche wird anhand objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien berechnet.

(2) Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten die Anzahl der Zahlungsansprüche je Betriebsinhaber auf der Basis objektiver Kriterien in Übereinstimmung mit Anhang IX Abschnitt C der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 festsetzen.

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