Artikel 36 VO (EG) 2009/1120
Regionaler Durchschnitt
Für die Bestimmung des Werts der Zahlungsansprüche in Anwendung von Anhang IX Abschnitt B der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 wird der regionale Durchschnitt auf der geeigneten Gebietsebene ermittelt. Die Ermittlung des regionalen Durchschnitts erfolgt zu einem von dem Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt. Der regionale Durchschnitt kann jährlich überprüft werden. Er stützt sich auf den Wert der Zahlungsansprüche, die den Betriebsinhabern in der betreffenden Region zugewiesen wurden. Er wird nicht nach Erzeugungssektoren differenziert.
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