Artikel 37 VO (EG) 2009/1120

Förderfähigkeit in Bezug auf besondere Stützungsmaßnahmen

(1) Die Mitgliedstaaten legen im Einklang mit den Rahmenvorschriften der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 und den Bedingungen des vorliegenden Titels Förderkriterien für besondere Stützungsmaßnahmen fest.

(2) Die Mitgliedstaaten wenden diesen Titel und insbesondere Absatz 1 nach objektiven Kriterien unter Gewährleistung der Gleichbehandlung der Betriebsinhaber und unter Vermeidung von Markt- und Wettbewerbsverzerrungen an.

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