Artikel 38 VO (EG) 2009/1120

Kohärenz und Kumulierung der Stützung

(1) Die Mitgliedstaaten sorgen für die Kohärenz zwischen

a)
den besonderen Stützungsmaßnahmen und den im Rahmen anderer gemeinschaftlicher Förderinstrumente durchgeführten Maßnahmen;
b)
den verschiedenen besonderen Stützungsmaßnahmen;
c)
den besonderen Stützungsmaßnahmen und den durch staatliche Beihilfen finanzierten Maßnahmen.

Die Mitgliedstaaten tragen insbesondere dafür Sorge, dass besondere Stützungsmaßnahmen nicht das gute Funktionieren von Maßnahmen, die im Rahmen anderer gemeinschaftlicher Förderinstrumente durchgeführt werden, oder von Maßnahmen, die durch staatliche Beihilfen finanziert werden, beeinträchtigen.

(2) In den Fällen, in denen Vorhaben, die unter eine besondere Stützungsmaßnahme fallen, auch im Rahmen anderer gemeinschaftlicher Förderinstrumente oder einer anderen besonderen Stützungsmaßnahme unterstützt werden können, tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass die Betriebsinhaber für ein bestimmtes Vorhaben nur im Rahmen einer solchen Maßnahme unterstützt werden können.

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