Artikel 39 VO (EG) 2009/1120
Bedingungen für Stützungsmaßnahmen
(1) Besondere Stützungsmaßnahmen sind nicht dazu bestimmt, die Einhaltung von bindenden Verpflichtungen, insbesondere der Grundanforderungen an die Betriebsführung und der Standards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gemäß Anhang II bzw. III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 oder sonstiger Verpflichtungen gemäß Artikel 39 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 auszugleichen.
(2) Besondere Stützungsmaßnahmen sind nicht zur Finanzierung von Steuern bestimmt.
(3) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die von ihnen durchgeführten besonderen Stützungsmaßnahmen überprüft und kontrolliert werden können.
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