Artikel 40 VO (EG) 2009/1120

Besondere Formen der landwirtschaftlichen Tätigkeit, die dem Schutz oder der Verbesserung der Umwelt dienen

Die Mitgliedstaaten legen fest, welche besonderen Formen der landwirtschaftlichen Tätigkeit, die dem Schutz oder der Verbesserung der Umwelt dienen, für eine jährliche Ergänzungszahlung gemäß Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 in Betracht kommen. Diese besonderen Formen der landwirtschaftlichen Tätigkeit bieten einen nicht unbedeutenden, messbaren Nutzen für die Umwelt.

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