Artikel 42 VO (EG) 2009/1120

Verbesserung der Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse

(1) Die jährlichen Ergänzungszahlungen für die Verbesserung der Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse gemäß Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 sollen die Betriebsinhaber ermutigen, im Hinblick auf eine bessere Vermarktung ihrer landwirtschaftlichen Erzeugnisse über die Qualität oder die Merkmale ihrer Erzeugnisse oder über ihre Produktionsmethoden besser zu informieren und/oder besser für diese zu werben.

(2) Die Artikel 4, 5 und 6 und die Anhänge I und II der Verordnung (EG) Nr. 501/2008 gelten entsprechend.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.