Artikel 42 VO (EG) 2009/1120
Verbesserung der Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse
(1) Die jährlichen Ergänzungszahlungen für die Verbesserung der Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse gemäß Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 sollen die Betriebsinhaber ermutigen, im Hinblick auf eine bessere Vermarktung ihrer landwirtschaftlichen Erzeugnisse über die Qualität oder die Merkmale ihrer Erzeugnisse oder über ihre Produktionsmethoden besser zu informieren und/oder besser für diese zu werben.
(2) Die Artikel 4, 5 und 6 und die Anhänge I und II der Verordnung (EG) Nr. 501/2008 gelten entsprechend.
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