Artikel 43 VO (EG) 2009/1120
Anwendung strengerer Tierschutznormen
(1) Bei der Festlegung der Bedingungen für die Gewährung einer besonderen Stützung für Betriebsinhaber, die strengere Tierschutznormen gemäß Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 anwenden, berücksichtigen die Mitgliedstaaten gegebenenfalls Folgendes:
- a)
- die Haltungsform,
- b)
- die Größe des Betriebs nach Besatzdichte oder Zahl der Tiere und der Arbeitskräfte und
- c)
- das Betriebsmanagementsystem.
(2) Strengere Tierschutznormen sind Normen, die über die in den geltenden gemeinschaftlichen und einzelstaatlichen Rechtsvorschriften, insbesondere die in den Rechtsakten gemäß Anhang II Teil C der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 festgelegten Mindestanforderungen, hinausgehen. Dazu können auch die verbesserten Standards gemäß Artikel 27 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 gehören.
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