Artikel 43 VO (EG) 2009/1120

Anwendung strengerer Tierschutznormen

(1) Bei der Festlegung der Bedingungen für die Gewährung einer besonderen Stützung für Betriebsinhaber, die strengere Tierschutznormen gemäß Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 anwenden, berücksichtigen die Mitgliedstaaten gegebenenfalls Folgendes:

a)
die Haltungsform,
b)
die Größe des Betriebs nach Besatzdichte oder Zahl der Tiere und der Arbeitskräfte und
c)
das Betriebsmanagementsystem.

(2) Strengere Tierschutznormen sind Normen, die über die in den geltenden gemeinschaftlichen und einzelstaatlichen Rechtsvorschriften, insbesondere die in den Rechtsakten gemäß Anhang II Teil C der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 festgelegten Mindestanforderungen, hinausgehen. Dazu können auch die verbesserten Standards gemäß Artikel 27 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 gehören.

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