Artikel 44 VO (EG) 2009/1120

Spezifische landwirtschaftliche Tätigkeiten mit zusätzlichem Nutzen für die Agrarumwelt

(1) Bei der Festlegung der Bedingungen für die Gewährung einer besonderen Stützung für Betriebsinhaber, die spezifische landwirtschaftliche Tätigkeiten mit zusätzlichem Nutzen für die Agrarumwelt gemäß Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer v der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 ausüben, berücksichtigen die Mitgliedstaaten insbesondere Folgendes:

a)
Umweltziele der Region, in der die Maßnahme angewendet werden soll, und
b)
etwaige Fördermittel, die bereits im Rahmen anderer gemeinschaftlicher Förderinstrumente oder sonstiger besonderer Stützungsmaßnahmen oder durch staatliche Beihilfen finanzierter Maßnahmen gewährt werden.

(2) Artikel 27 Absätze 2 bis 6, Absatz 8, Absatz 9 und Absatz 13, Artikel 48 und Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 gelten entsprechend für die besondere Stützung für Betriebsinhaber, die spezifische landwirtschaftliche Tätigkeiten mit zusätzlichem Nutzen für die Agrarumwelt ausüben.

(3) Die Kommission prüft, ob die ihr von den Mitgliedstaaten mitgeteilten geplanten besonderen Stützungsmaßnahmen der Mitgliedstaaten für Betriebsinhaber, die spezifische landwirtschaftliche Tätigkeiten mit zusätzlichem Nutzen für die Agrarumwelt ausüben, mit der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 und der vorliegenden Verordnung in Einklang stehen.

Ist die Kommission der Auffassung, dass die geplanten Maßnahmen den Vorschriften entsprechen, so billigt sie die Maßnahmen gemäß Artikel 68 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 innerhalb von vier Monaten nach Eingang der Angaben gemäß Artikel 50 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung.

Ist die Kommission der Auffassung, dass die geplanten Maßnahmen den Vorschriften nicht entsprechen, so fordert sie den betreffenden Mitgliedstaat auf, die geplanten Maßnahmen entsprechend zu überarbeiten und sie sodann der Kommission mitzuteilen. Die Kommission billigt die Maßnahmen, wenn sie der Auffassung ist, dass sie in angemessener Weise überarbeitet worden sind.

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